Die Revision ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Das Berufungsgericht ist insbesondere in der für die Beurteilung dieses Rechtsstreites sicher erheblichen Frage der Wohnsitzvereinbarung der Streitteile von den Feststellungen des Erstgerichtes abgegangen, nachdem es im Sinne der Bestimmungen der §§ 463, 281a ZPO die Protokolle über die von den Streitteilen im Verfahren erster Instanz deponierten Aussagen zumindest zum Teil verlesen hat.Das Berufungsgericht ist insbesondere in der für die Beurteilung dieses Rechtsstreites sicher erheblichen Frage der Wohnsitzvereinbarung der Streitteile von den Feststellungen des Erstgerichtes abgegangen, nachdem es im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 463, 281 a, ZPO die Protokolle über die von den Streitteilen im Verfahren erster Instanz deponierten Aussagen zumindest zum Teil verlesen hat.
Daß dies ohne Beweisbeschluß geschah, ist im Revisionsverfahren nicht wahrzunehmen, weil dieser Vorgang nicht im Sinne des § 196 Abs 1 ZPO gerügt wurde (Fasching Kommentar II 952 und die dort zitierte Rechtsprechung).Daß dies ohne Beweisbeschluß geschah, ist im Revisionsverfahren nicht wahrzunehmen, weil dieser Vorgang nicht im Sinne des Paragraph 196, Absatz eins, ZPO gerügt wurde (Fasching Kommentar römisch zwei 952 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Die Beurteilung der Frage, ob eine verläßliche Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstrichters nur auf Grund des unmittelbaren Eindruckes der Zeugen und Parteien, also auf Grund einer unmittelbaren Beweisaufnahme, oder aber auf Grund einer Beweisaufnahme gemäß § 281a ZPO möglich ist, gehört dem Bereich der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung an (1 Ob 30/84). Soweit daher der Kläger in seiner Verfahrensrüge darzutun versucht, daß sich das Berufungsgericht überhaupt nicht mit der Verlesung von Beweisergebnissen des Verfahrens in erster Instanz begnügen hätte dürfen, kann ihm nicht gefolgt werden. Ein Mangel des Berufungsverfahrens läge in dieser Hinsicht nur vor, wenn das Berufungsgericht entgegen einem von einer Partei gestellten ausdrücklichen Antrag von einer neuen unmittelbaren Beweisaufnahme Abstand genommen und sich mit der bloßen Verlesung des Akteninhaltes begnügt hätte (7 Ob 5/84; 1 Ob 30/84). Dies ist im vorliegenden Fall, in dem keine der Parteien einen derartigen Antrag gestellt hat, nicht geschehen.Die Beurteilung der Frage, ob eine verläßliche Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstrichters nur auf Grund des unmittelbaren Eindruckes der Zeugen und Parteien, also auf Grund einer unmittelbaren Beweisaufnahme, oder aber auf Grund einer Beweisaufnahme gemäß Paragraph 281 a, ZPO möglich ist, gehört dem Bereich der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung an (1 Ob 30/84). Soweit daher der Kläger in seiner Verfahrensrüge darzutun versucht, daß sich das Berufungsgericht überhaupt nicht mit der Verlesung von Beweisergebnissen des Verfahrens in erster Instanz begnügen hätte dürfen, kann ihm nicht gefolgt werden. Ein Mangel des Berufungsverfahrens läge in dieser Hinsicht nur vor, wenn das Berufungsgericht entgegen einem von einer Partei gestellten ausdrücklichen Antrag von einer neuen unmittelbaren Beweisaufnahme Abstand genommen und sich mit der bloßen Verlesung des Akteninhaltes begnügt hätte (7 Ob 5/84; 1 Ob 30/84). Dies ist im vorliegenden Fall, in dem keine der Parteien einen derartigen Antrag gestellt hat, nicht geschehen.
Mit Recht rügt der Kläger aber einen dem Berufungsgericht unterlaufenen Verfahrensmangel, der darin zu sehen ist, daß das Berufungsgericht nicht alle Beweisergebnisse des Verfahrens in erster Instanz, die das Erstgericht bei Gewinnung der von ihm getroffenen Feststellungen und die das Berufungsgericht selbst bei Gewinnung der von ihm getroffenen abweichenden Feststellungen verwendete, verlesen hat. Will das Berufungsgericht von Feststellungen des Erstgerichtes abgehen, dann hat es alle zur Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweismittel zu wiederholen und darf sich nicht mit der Wiederholung einzelner Beweismittel begnügen, auch wenn es im Sinne des § 281a ZPO eine mittelbare Beweisaufnahme durchführen kann (Fasching Zivilprozeßrecht Rdz. 1808). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Abgehen von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn dieses sämtliche mit dem fraglichen Beweisthema im Zusammenhang stehenden Beweise, auf die das Erstgericht die bekämpfte Feststellung gründete und auf die das Berufungsgericht seine abweichende Feststellung gründen will, wiederholt hat; andernfalls liegt eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Sinne des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO vor (SZ 23/112; ZVR 1965/43 uva.; zuletzt 8 Ob 97/82; 1 Ob 632/82; 1 Ob 2/83).Mit Recht rügt der Kläger aber einen dem Berufungsgericht unterlaufenen Verfahrensmangel, der darin zu sehen ist, daß das Berufungsgericht nicht alle Beweisergebnisse des Verfahrens in erster Instanz, die das Erstgericht bei Gewinnung der von ihm getroffenen Feststellungen und die das Berufungsgericht selbst bei Gewinnung der von ihm getroffenen abweichenden Feststellungen verwendete, verlesen hat. Will das Berufungsgericht von Feststellungen des Erstgerichtes abgehen, dann hat es alle zur Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweismittel zu wiederholen und darf sich nicht mit der Wiederholung einzelner Beweismittel begnügen, auch wenn es im Sinne des Paragraph 281 a, ZPO eine mittelbare Beweisaufnahme durchführen kann (Fasching Zivilprozeßrecht Rdz. 1808). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Abgehen von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn dieses sämtliche mit dem fraglichen Beweisthema im Zusammenhang stehenden Beweise, auf die das Erstgericht die bekämpfte Feststellung gründete und auf die das Berufungsgericht seine abweichende Feststellung gründen will, wiederholt hat; andernfalls liegt eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO vor (SZ 23/112; ZVR 1965/43 uva.; zuletzt 8 Ob 97/82; 1 Ob 632/82; 1 Ob 2/83).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht, wie sich aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil ergibt, bei seinen Feststellungen über die Wohnsitzvereinbarung der Streitteile auf die Aussage der Zeugin K***** zumindest insoweit Bezug genommen, als es diese Aussage für unglaubwürdig erachtete (S 15 des Urteiles des Erstgerichtes). Das Berufungsgericht hat seine abweichenden Feststellungen über die Wohnsitzvereinbarung der Streitteile auch auf die Aussagen der Zeuginnen K***** und W***** gestützt (S 5 f des Urteiles des Berufungsgerichtes). Abgesehen davon, daß die Aussage des Klägers als Partei im Verfahren erster Instanz nach dem Inhalt des Protokolles über die Berufungsverhandlung nur teilweise verlesen wurde, wurden die Aussagen der beiden genannten Zeuginnen überhaupt nicht verlesen. Unter diesen Umständen hat aber das Berufungsgericht gegen den oben dargestellten Grundsatz, daß von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes auch im Fall der mittelbaren Beweisaufnahme im Sinne des § 281a ZPO nur dann abgegangen werden darf, wenn sämtliche Beweise, auf die das Erstgericht seine Feststellung gründete und auf die das Berufungsgericht seine abweichende Feststellung gründen will, wiederholt wurden, verstoßen. Dies macht der Kläger mit Recht als Mangel des Berufungsverfahrens im Sinne des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO geltend.Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht, wie sich aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil ergibt, bei seinen Feststellungen über die Wohnsitzvereinbarung der Streitteile auf die Aussage der Zeugin K***** zumindest insoweit Bezug genommen, als es diese Aussage für unglaubwürdig erachtete (S 15 des Urteiles des Erstgerichtes). Das Berufungsgericht hat seine abweichenden Feststellungen über die Wohnsitzvereinbarung der Streitteile auch auf die Aussagen der Zeuginnen K***** und W***** gestützt (S 5 f des Urteiles des Berufungsgerichtes). Abgesehen davon, daß die Aussage des Klägers als Partei im Verfahren erster Instanz nach dem Inhalt des Protokolles über die Berufungsverhandlung nur teilweise verlesen wurde, wurden die Aussagen der beiden genannten Zeuginnen überhaupt nicht verlesen. Unter diesen Umständen hat aber das Berufungsgericht gegen den oben dargestellten Grundsatz, daß von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes auch im Fall der mittelbaren Beweisaufnahme im Sinne des Paragraph 281 a, ZPO nur dann abgegangen werden darf, wenn sämtliche Beweise, auf die das Erstgericht seine Feststellung gründete und auf die das Berufungsgericht seine abweichende Feststellung gründen will, wiederholt wurden, verstoßen. Dies macht der Kläger mit Recht als Mangel des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO geltend.
Es war daher in Stattgebung der Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufungen beider Streitteile aufzutragen, ohne daß auf die Ausführungen in der Rechtsrüge des Klägers einzugehen ist. Das Berufungsgericht wird, wenn es Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen hat, im Sinne der oben dargestellten Grundsätze alle Beweise, auf die das Erstgericht diese Feststellungen stützte und auf die das Berufungsgericht seine abweichenden Feststellungen stützen will, zu wiederholen haben, sei es durch unmittelbare Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 281a ZPO durch vollständige Verlesung der Protokolle über die diesbezüglichen Beweisaufnahmen im Verfahren erster Instanz.Es war daher in Stattgebung der Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufungen beider Streitteile aufzutragen, ohne daß auf die Ausführungen in der Rechtsrüge des Klägers einzugehen ist. Das Berufungsgericht wird, wenn es Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen hat, im Sinne der oben dargestellten Grundsätze alle Beweise, auf die das Erstgericht diese Feststellungen stützte und auf die das Berufungsgericht seine abweichenden Feststellungen stützen will, zu wiederholen haben, sei es durch unmittelbare Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 281 a, ZPO durch vollständige Verlesung der Protokolle über die diesbezüglichen Beweisaufnahmen im Verfahren erster Instanz.
Erst wenn auf diese Weise in mängelfreier Form die entsprechenden Tatsachengrundlagen gewonnen sind, wird zur rechtlichen Beurteilung Stellung genommen werden können.
Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.