Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Eigentümerin des katholisch-konfessionellen St. B***-Friedhofs in Linz. Der Beklagten steht auf Grund der Grabeinlösungsurkunde vom 31. Dezember 1927 das Nutzungsrecht an der Familiengrabstelle (Epitaph) Nr. 151 Sektion 32 zu. Am 31. Dezember 1927 traf die Klägerin mit der Mutter der Beklagten laut Grabeinlösungsurkunde folgende Vereinbarung:
"Von der gefertigten Verwaltung des St. B***-Gottesacker-Fonds wird hiemit bekundet, daß P.T. Therese F*** ... für die Familiengrabstelle ... Nr. 151/XXXII, im neuangelegten Friedhofteile im Ausmaße von drei m Länge längs der Umfassungsmauer und 3 m Breite samt dem zugehörigen Anteil der Friedhof-Umfassungsmauer den Betrag von 400 Sch (...) an den St. B***-Gottesacker-Fonds am heutigen Tage bar bezahlt hat.
Dafür wird die vorbezeichnete Grabstelle von dem St. B***-Gottesacker-Fonds als Eigentümer des Friedhofs an P.T. Therese F*** ... für sich, ihre Familienmitglieder und Nachkommen ausschließlich als Familien-Begräbnisplatz nach Maßgabe der Bestimmungen der bestehenden Friedhofordnung zur Benützung überlassen.
Das Eigentumsrecht auf die Grabstelle und Friedhofsmauer bleibt dem Gottesacker-Fonds gewahrt."
Nach § 30 eines der Grabeinlösungsurkunde beigeschlossenen Auszugs aus der damaligen Friedhofsordnung (folgend: FriedhofsO) können Familiengrabstellen vom Gottesackerfonds zu Linz zur weiteren Verfügung eingezogen werden, wenn a) die Erhaltung der Familiengrabstätte samt dem zugewiesenen Anteil der Friedhofsumfangmauer soweit vernachlässigt wird, daß diese dem Verfall preisgegeben sind, b) der letzte Inhaber verstorben ist und nach dessen Verwesung keine Familienmitglieder mehr vorhanden sind und c) der Friedhof aufgelassen wird.Nach Paragraph 30, eines der Grabeinlösungsurkunde beigeschlossenen Auszugs aus der damaligen Friedhofsordnung (folgend: FriedhofsO) können Familiengrabstellen vom Gottesackerfonds zu Linz zur weiteren Verfügung eingezogen werden, wenn a) die Erhaltung der Familiengrabstätte samt dem zugewiesenen Anteil der Friedhofsumfangmauer soweit vernachlässigt wird, daß diese dem Verfall preisgegeben sind, b) der letzte Inhaber verstorben ist und nach dessen Verwesung keine Familienmitglieder mehr vorhanden sind und c) der Friedhof aufgelassen wird.
Für den St. B*** Friedhof in Linz wurde am 12. Juni 1980 eine durch das bischöfliche Ordinariat der Diözesanfinanzkammer Linz kirchenaufsichtsbehördlich und vom Magistrat der Stadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, gemeindebehördlich genehmigte Friedhofsordnung (folgend FriedhofsO 1980) erlassen, deren hier maßgebliche Bestimmungen lauten:
§ 45. Nutzungsrechte werden durch Bezahlung der vorgeschriebenen Grabeinlösungsgebühren erworben. Dadurch erhält der Berechtigte nur ein Benützungsrecht der Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsordnung. ...Paragraph 45, Nutzungsrechte werden durch Bezahlung der vorgeschriebenen Grabeinlösungsgebühren erworben. Dadurch erhält der Berechtigte nur ein Benützungsrecht der Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsordnung. ...
§ 46. Nutzungsberechtigte von Familiengrabstätten sind zur Beilegung verstorbener Angehöriger soweit und solange befugt ... als sie ... den Verpflichtungen im Sinne der Friedhofsgebührenordnung rechtzeitig nachkommen.Paragraph 46, Nutzungsberechtigte von Familiengrabstätten sind zur Beilegung verstorbener Angehöriger soweit und solange befugt ... als sie ... den Verpflichtungen im Sinne der Friedhofsgebührenordnung rechtzeitig nachkommen.
§ 51. Nutzungsrechte erlöschen: ...Paragraph 51, Nutzungsrechte erlöschen: ...
durch Nichtzahlung der Nachlöse (Grabeinlösegebühr);
durch Nichtzahlung der Gebühr für die Benützung der
allgemeinen Friedhofseinrichtungen; ...
§ 53. In den Fällen des § 51 Abs 3 und 4 (...) erlischt das Nutzungsrecht, wenn die Bezahlung der Gebühr nach den Bestimmungen der Friedhofsgebührenordnung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt.Paragraph 53, In den Fällen des Paragraph 51, Absatz 3 und 4 (...) erlischt das Nutzungsrecht, wenn die Bezahlung der Gebühr nach den Bestimmungen der Friedhofsgebührenordnung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt.
§ 63. Die Gebühren für die Grabnutzungsrechte, die Gebühren für die Benutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Nutzungsrechte an Grabstätten, die Beerdigungsgebühren und sonstige den Friedhof betreffende Gebühren sind in der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung festgelegt.Paragraph 63, Die Gebühren für die Grabnutzungsrechte, die Gebühren für die Benutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Nutzungsrechte an Grabstätten, die Beerdigungsgebühren und sonstige den Friedhof betreffende Gebühren sind in der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung festgelegt.
§ 64. Die Friedhofsgebührenordnung wird vom Friedhofsträger festgesetzt und bedarf zu seiner (gemeint: ihrer) Rechtswirksamkeit der kirchenaufsichtsbehördlichen Genehmigung durch die Diözesanfinanzkammer.Paragraph 64, Die Friedhofsgebührenordnung wird vom Friedhofsträger festgesetzt und bedarf zu seiner (gemeint: ihrer) Rechtswirksamkeit der kirchenaufsichtsbehördlichen Genehmigung durch die Diözesanfinanzkammer.
§ 65. Die Gebühren für die Nutzungsrechte an Grabstätten und die Gebühren für die Benützung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Nutzungsrechten an Grabstätten sind regelmäßig im voraus auf 5 oder 10 Jahre zu entrichten. ...Paragraph 65, Die Gebühren für die Nutzungsrechte an Grabstätten und die Gebühren für die Benützung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Nutzungsrechten an Grabstätten sind regelmäßig im voraus auf 5 oder 10 Jahre zu entrichten. ...
§ 66. Die vom Friedhofseigentümer mit Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde vorgeschriebenen Friedhofsgebühren können gerichtlich geltend gemacht werden.Paragraph 66, Die vom Friedhofseigentümer mit Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde vorgeschriebenen Friedhofsgebühren können gerichtlich geltend gemacht werden.
§ 69. Streitigkeiten über Grabrechte sind, soweit sie nicht sanitätspolizeiliche Belange betreffen, privatrechtlicher Natur, daher vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.Paragraph 69, Streitigkeiten über Grabrechte sind, soweit sie nicht sanitätspolizeiliche Belange betreffen, privatrechtlicher Natur, daher vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.
§ 74. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung treten alle vorangegangenen Friedhofsordnungen für den St. B***-Friedhof außer Kraft.Paragraph 74, Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung treten alle vorangegangenen Friedhofsordnungen für den St. B***-Friedhof außer Kraft.
In der ab 1. Jänner 1982 für den St. B*** Friedhof in Linz gültigen, von der Diözesanfinanzkammer kirchenaufsichtsbehördlich genehmigten Friedhofsgebührenordnung werden die Grabeinlösungsgebühren für die Dauer von 10 Jahren festgelegt, die in Gebühren für a) Nutzungsrechte an Grabstätten und b) die Benützung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Nutzungsrechtes (Benützung der Wasserversorgungsanlage, Wasserverbrauch, Wegeerhaltung, Mistabtransport, Instandhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofsanlagen, Friedhofsbänke, Toiletteanlagen etc) unterteilt werden. Hinsichtlich der Familiengräber wird für das Nutzungsrecht ein Betrag von 1.800 S und als Gebühr für die Benützung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen ein Betrag von 4.500 S für den genannten Zeitraum festgelegt. Die Beklagte bezahlte am 19. Mai 1981 die ihr 1980 vorgeschriebenen Gebühren für die Benützung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen für die Dauer von fünf Jahren in Höhe von 2.050 S.
Die Klägerin begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung, daß
1) für das Nutzungsrecht an der genannten Familiengrabstelle die jeweiligen Bestimmungen der Friedhofsordnung für den St. B*** Friedhof in Linz, derzeit die FriedhofsO 1980, gelten;
2) die Benützungsberechtigten gemäß § 63 der FriedhofsO 1980 für den St. B*** Friedhof in Linz verpflichtet sind, die in der Gebührenordnung für diesen Friedhof festgesetzte Gebühren bei sonstigem Verlust der Nutzungsrechte zu bezahlen.2) die Benützungsberechtigten gemäß Paragraph 63, der FriedhofsO 1980 für den St. B*** Friedhof in Linz verpflichtet sind, die in der Gebührenordnung für diesen Friedhof festgesetzte Gebühren bei sonstigem Verlust der Nutzungsrechte zu bezahlen.
Vorgetragen wird dazu im wesentlichen, daß eine FriedhofsO nach Maßgabe gesetzlicher Änderungen und auch wirtschaftlicher Veränderungen modifiziert werden könne. Die gegenständliche Familiengrabstelle sei daher nach Maßgabe der FriedhofsO in der jeweils geltenden Fassung überlassen worden. Das in der Grabeinlösungsurkunde angeführte Entgelt beziehe sich nur auf die Einräumung eines Sondernutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstätte. Darin liege aber kein Verzicht auf die Einhebung eines Betrages für die Kosten der Erhaltung und von Gebühren zur Ausübung des Sondernutzungsrechtes. Für die Änderung der FriedhofsO seien wichtige Gründe maßgebend gewesen, die die Aufkündigung eines Dauerschuldverhältnisses rechtfertigen würden. Der Bedarf an Bestattungen von Bürgern der Stadt Linz habe sehr rasch zugenommen, so daß eine Erweiterung des Friedhofsareals erforderlich gewesen sei; die Betriebskosten (Sach- und Personalaufwand) des Friedhofes hätten sich vervielfacht; schließlich sei es erforderlich gewesen, eine Gleichstellung mit jenen Nutzungsberechtigten herbeizuführen, die schon immer nach Ablauf einer bestimmten Zeit eine neue Grabeinlöse zahlen mußten. Infolge der Vervielfachung der Bevölkerung der Stadt Linz sei auch aus Platzgründen eine Beschränkung der Nutzungsrechte erforderlich. Deshalb sei 1980 eine neue FriedhofsO erlassen worden.
Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren und wendet im wesentlichen ein, daß zumindest Punkt 2) des Feststellungsbegehrens nicht zulässig sei, weil bezüglich der offenen Gebühren bereits ein Leistungsbegehren gestellt werden könne. Auf das Rechtsverhältnis der Streitteile sei bei der gegebenen Textierung ausschließlich die 1927 geltende FriedhofsO anzuwenden. Unabhängig davon, daß die Klägerin bestehende Friedhofsordnungen nicht einseitig verändern könne, könnte eine derartige Änderung allenfalls nur die Höhe der Gebühren betreffen. Die Frage, wer, wie lange und unter welchen Bedingungen die Grabstätte benützen dürfe, sei durch den in der Grabeinlösungsurkunde eindeutig dokumentierten Vertrag ausdrücklich und zweifelsfrei dargestellt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte im wesentlichen noch fest: Der Grabeinlösungsurkunde sei ein Auszug (§§ 23 bis 30) aus der in diesem Jahr geltenden FriedhofsO beigeschlossen gewesen. Diese Bestimmungen seien mit den §§ 23 bis 30 der FriedhofsO 1913 identisch. Es könne nicht mehr festgestellt werden, ob 1927 die FriedhofsO 1913 in Geltung gewesen sei, ob 1927 eine Friedhofsgebührenordnung bestanden und ob die Beklagte ihre Zahlung vom 19. Mai 1981 ausdrücklich als Spende gewidmet habe. Rechtlich kam die Erstrichterin im wesentlichen zum Ergebnis, daß die Rechtsbeziehungen der Streitteile nach §§ 30, 34 O.ö. LandesbestattungsG iVm Art. 15 StGG privatrechtlicher Natur seien und der FriedhofsO gleiche Bedeutung wie etwa einer privaten Hausordnung zukomme. Die am 31. Dezember 1927 abgeschlossene Vereinbarung habe ein Dauerschuldverhältnis im Rahmen der "bestehenden" FriedhofsO begründet, die ähnlich wie allgemeine Geschäftsbedingungen (folgend AGB) als Vertragsgrundlage betrachtet werden müßten. Mangels Möglichkeit der Zuordnung des der Grabeinlösungsurkunde beigeschlossenen Auszuges zu einer bestimmten FriedhofsO könne weder geklärt werden, welche FriedhofsO auf die Vereinbarung der Klägerin mit der Mutter der Beklagten Anwendung finde, noch, ob diese FriedhofsO Gebühren für die Benützung der Grabstelle und des Friedhofes vorgesehen habe. Die Identität der §§ 23 bis 30 mit den der FriedhofsO 1913 lasse dabei annehmen, daß auch die übrigen Bestimmungen den in der FriedhofsO 1913 genannten Inhalt aufgewiesen hätten. Es sei daher anzunehmen, daß der dem Vertrag zugrunde gelegten FriedhofsO der Hinweis auf eine bestehende Friedhofgebührenordnung - wie dies bei der FriedhofsO 1980 der Fall sei - nicht enthalten gewesen sei. Zwar habe sich die Beklagte im Rahmen des bestehenden Dauerschuldverhältnisses den von ihrem Vertragspartner einseitig geänderten AGB nicht ausdrücklich unterworfen, doch gestatte § 34 O.ö. LeichenbestattungsG den Friedhofsinhabern, durch einseitig zu erlassende Friedhofsordnungen, die den Privatrechtsverträgen zugrunde gelegten AGB einseitig zu verändern.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte im wesentlichen noch fest: Der Grabeinlösungsurkunde sei ein Auszug (Paragraphen 23 bis 30) aus der in diesem Jahr geltenden FriedhofsO beigeschlossen gewesen. Diese Bestimmungen seien mit den Paragraphen 23 bis 30 der FriedhofsO 1913 identisch. Es könne nicht mehr festgestellt werden, ob 1927 die FriedhofsO 1913 in Geltung gewesen sei, ob 1927 eine Friedhofsgebührenordnung bestanden und ob die Beklagte ihre Zahlung vom 19. Mai 1981 ausdrücklich als Spende gewidmet habe. Rechtlich kam die Erstrichterin im wesentlichen zum Ergebnis, daß die Rechtsbeziehungen der Streitteile nach Paragraphen 30, 34, O.ö. LandesbestattungsG in Verbindung mit Artikel 15, StGG privatrechtlicher Natur seien und der FriedhofsO gleiche Bedeutung wie etwa einer privaten Hausordnung zukomme. Die am 31. Dezember 1927 abgeschlossene Vereinbarung habe ein Dauerschuldverhältnis im Rahmen der "bestehenden" FriedhofsO begründet, die ähnlich wie allgemeine Geschäftsbedingungen (folgend AGB) als Vertragsgrundlage betrachtet werden müßten. Mangels Möglichkeit der Zuordnung des der Grabeinlösungsurkunde beigeschlossenen Auszuges zu einer bestimmten FriedhofsO könne weder geklärt werden, welche FriedhofsO auf die Vereinbarung der Klägerin mit der Mutter der Beklagten Anwendung finde, noch, ob diese FriedhofsO Gebühren für die Benützung der Grabstelle und des Friedhofes vorgesehen habe. Die Identität der Paragraphen 23 bis 30 mit den der FriedhofsO 1913 lasse dabei annehmen, daß auch die übrigen Bestimmungen den in der FriedhofsO 1913 genannten Inhalt aufgewiesen hätten. Es sei daher anzunehmen, daß der dem Vertrag zugrunde gelegten FriedhofsO der Hinweis auf eine bestehende Friedhofgebührenordnung - wie dies bei der FriedhofsO 1980 der Fall sei - nicht enthalten gewesen sei. Zwar habe sich die Beklagte im Rahmen des bestehenden Dauerschuldverhältnisses den von ihrem Vertragspartner einseitig geänderten AGB nicht ausdrücklich unterworfen, doch gestatte Paragraph 34, O.ö. LeichenbestattungsG den Friedhofsinhabern, durch einseitig zu erlassende Friedhofsordnungen, die den Privatrechtsverträgen zugrunde gelegten AGB einseitig zu verändern.
Das Berufungsgericht verwarf die in der Berufung der Beklagten
geltend gemachte Nichtigkeit, wies aber in Abänderung der
angefochtenen Entscheidung das Klagebegehren ab. Es sprach aus, daß
der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S
übersteige, und erachtete die Revision als zulässig. Es stellte nach
teilweiser Beweiswiederholung fest, daß die Grabeinlösungsurkunde
richtig den Satz aufweise: "... nach Maßgabe der bestehenden
Friedhofordnung zur Benützung überlassen ...", und folgerte
rechtlich:
Der nach der Verkehrssitte auszulegende Satz aus der
Grabeinlösungsurkunde vom 31. Dezember 1927: "... nach Maßgabe der
bestehenden Friedhofordnung zur Benützung überlassen ...", ergebe, daß Grundlage des Vertrages die zu diesem Zeitpunkt geltende FriedhofsO gewesen sei. Bei historischer Betrachtung der rechtlichen Grundlagen des Friedhofswesens (ReichssanitätsG vom 30. April 1870, RGBl. Nr. 68, samt Verordnung der k.k. Statthalterei in Oesterreich ob der Enns vom 12. November 1888, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns 1888 Nr. 22) käme man zu dem Ergebnis, daß das Recht auf Benutzung einer Grabstätte ein dingliches Nutzungsrecht privatrechtlicher Natur sei - so die herrschende Rechtsprechung und Lehre -, daher eine FriedhofsO eine von der Behörde genehmigte Vertragsschablone bzw. AGB auf privatrechtlicher Basis darstelle und demnach die Voraussetzungen für eine einseitige Änderung der AGB durch die Klägerin (Zustimmung oder "Vorwegunterwerfung" des Vertragspartners) nicht vorlägen. Mit der Bezahlung der Benützungsgebühr für sonstige Friedhofsanlagen für die Zeit von 1980 bis 1984 habe die Beklagte höchstens die bezügliche Zahlungspflicht anerkannt, sich aber nach ihrer ausdrücklich abgegebenen Erklärung der FriedhofsO 1980 nicht unterworfen. Ein allgemeiner Satz, daß alle Geschäfte unter der "clausula rebus sic stantibus" stünden, existiere nicht. Die Erhöhung der Totengräberkosten könne keinen Einfluß auf das Nutzungsrecht der Beklagten haben, weil diese Kosten anläßlich der Beerdigungen den Hinterbliebenen in Rechnung zu stellen seien. Für die Sanierung der Friedhofsmauer treffe die Beklagte ohnedies aus dem Vertrag vom 31. Dezember 1927 eine Instandhaltungspflicht. Ob die behaupteten geänderten Verhältnisse einen wichtigen Grund für eine "Änderungskündigung" des Vertragsverhältnisses darstellten, könne unerörtert bleiben, weil das Klagebegehren lediglich auf Feststellung der Geltung der FriedhofsO 1980 gerichtet sei. Aus der deutschen Judikatur sei für die Klägerin nichts zu gewinnen, weil dort das Verhältnis zwischen den Friedhofserhaltern und Friedhofsbenutzern als öffentlich-rechtliches qualifziert werde und den Anstaltsordnungen (Friedhofsordnungen) die Qualität objektiven Rechts (Verordnung) eingeräumt sei.