Rechtssatz RS0062347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062347
Entscheidungsdatum
28.04.2000
Rechtssatz
Eine Einbeziehung der neuen AGB kann bewirkt werden durch
a) eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien oder
b) die Ausübung eines vertraglichen Änderungsvorbehaltes oder
c) einen direkten behördlichen oder gesetzlichen Eingriff.
Vertraglicher Änderungsvorbehalt ist zulässig und für die Anpassung von Dauerschuldverhältnissen gebräuchlich.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 504/89
Entscheidungstext OGH 29.03.1990 8 Ob 504/89
Veröff: SZ 63/51
- 1 Ob 289/99b
Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 289/99b
nur: Eine Einbeziehung der neuen AGB kann bewirkt werden durch a) eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien oder b) die Ausübung eines vertraglichen Änderungsvorbehaltes oder c) einen direkten behördlichen oder gesetzlichen Eingriff. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0062347
Dokumentnummer
JJR_19900329_OGH0002_0080OB00504_8900000_004