Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt die Scheidung seiner am 22. Juli 1987 in Wien mit der Beklagten geschlossenen Ehe gemäß § 49 EheG und führt zur Begründung aus, die Beklagte sei krankhaft eifersüchtig, gehe gegen ihn tätlich vor, habe ihn mehrfach aus der Wohnung ausgesperrt, wiederholt beschimpft und Einrichtungsgegenstände zerstört. Schließlich brachte er vor, sie habe auch Ehebruch begangen und eine außereheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen.Der Kläger begehrt die Scheidung seiner am 22. Juli 1987 in Wien mit der Beklagten geschlossenen Ehe gemäß Paragraph 49, EheG und führt zur Begründung aus, die Beklagte sei krankhaft eifersüchtig, gehe gegen ihn tätlich vor, habe ihn mehrfach aus der Wohnung ausgesperrt, wiederholt beschimpft und Einrichtungsgegenstände zerstört. Schließlich brachte er vor, sie habe auch Ehebruch begangen und eine außereheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung und für den Fall der Scheidung den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Klägers hieran. Die Beklagte habe keine Eheverfehlungen begangen, der Kläger habe sie bei tätlichen Auseinandersetzungen verletzt, aus der Ehewohnung ausgesperrt und sie mehrmals bedroht und beschimpft. Anfangs Mai 1988 habe er sie böswillig verlassen. Auch habe er Gebrauchsgegenstände aus der Ehewohnung verbracht, insbesondere den Fernsehapparat und Musikgeräte. Das Klagebegehren sei infolge der schweren Eheverfehlungen des Klägers nicht gerechtfertigt. Allfällige Eheverfehlungen der Beklagten seien vom Kläger dadurch verziehen worden, dass er mit ihr noch am 11. Oktober 1988 geschlechtlich verkehrt und ihr dabei erklärt habe, dass er sie liebe. Das Erstgericht sprach die Scheidung der Ehe der Streitteile aus dem überwiegenden Verschulden der Beklagten aus. Es stellte fest:
Die Streitteile lernten einander im Jahre 1982 in S***** kennen, in den Folgejahren hatten sie brieflichen Kontakt, der Kläger besuchte die Beklagte zweimal in S*****. Im Februar 1987 zog sie nach Österreich und bezog mit dem Kläger die spätere gemeinsame Ehewohnung. Nach der Eheschließung verstanden sich die Ehegatten vorerst gut. Die Beklagte führte den gemeinsamen Haushalt ordnungsgemäß, der Kläger ging seiner Berufstätigkeit nach. Da die Beklagte keine Berufsausbildung hatte, sollte sie sich vorerst an die neue Umgebung anpassen und die deutsche Sprache erlernen. Bereits einige Wochen nach der Eheschließung begann die Beklagte den ehelichen Haushalt zu vernachlässigen. In der Folgezeit verschlimmerte sich dies immer mehr, sie zeigte sich auch mehr und mehr launisch und ungestüm, war unbegründet eifersüchtig und verdächtigte den Kläger grundlos, am Arbeitsplatz ehewidrige Beziehungen zu unterhalten. Es kam daher zwischen den Ehegatten zu immer häufigeren Auseinandersetzungen und gegenseitigen Beschimpfungen, wobei die Beklagte die aggressivere war. Sie wurde gegen den Kläger auch des öfteren tätlich, fügte ihm mehrmals Kratzwunden zu und attackierte ihn Ende August 1987 mit einem Küchenmesser. Der körperlich überlegene Kläger wehrte solche Attacken ab und versetzte der Beklagten im Zuge von Auseinandersetzungen im Herbst 1987 in einem von der Beklagten veranlassten Erregungszustand einige Schläge ins Gesicht, ohne sie dabei zu verletzen. Am 3. Dezember 1987 erstattete die Beklagte wegen Tätlichkeiten des Klägers beim Bezirkspolizeikommissariat Strafanzeige, nachdem sie sich am 27. November 1987 im Spital hatte untersuchen lassen, wo eine 5,3 cm große Narbe nach Verbrennung sowie Exkoriationen an der rechten Schulter und am rechten Oberschenkel festgestellt wurden. Die vorangeführte Narbe hat die Beklagte dadurch erlitten, dass ihr eine Leselampe versehentlich auf den Oberschenkel gefallen war. Es kann nicht festgestellt werden, wie die angeführten weiteren Verletzungen der Beklagten zustande kamen. Am 21. Februar 1988 warf die Beklagte dem Kläger im Zuge einer Auseinandersetzung ein heißes Bügeleisen nach und attackierte ihn wiederum mit einem Küchenmesser. Dieser wehrte die Attacken ab und versetzte ihr einen Schlag, wodurch sie aus dem Gleichgewicht geriet, mit dem Kopf gegen die Küchenwand fiel und hiebei eine ca 6 cm lange Rissquetschwunde am Hinterkopf erlitt, die genäht werden musste und einen stationären Krankenhausaufenthalt erforderte. Wegen dieses Vorfalls erstattete die Beklagte am 21. Februar 1988 Strafanzeige. Im Strafverfahren wurde der Kläger gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Die Beklagte hatte sich dabei in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen. Schon bald nach der Eheschließung ging die Beklagte auch sorglos mit den in der Ehewohnung befindlichen Einrichtungsgegenständen und -geräten um, und beschädigte diese teilweise, insbesondere Tapeten, Sitzgarnituren und Plattenspieler. Im Dezember 1987 schlug sie mit dem Telefonapparat gegen eine zu einem Glastisch gehörige Glasplatte, wodurch die Platte zerbrach. Aus diesem Grunde hat der Kläger im Jänner 1988 die Stereoanlage samt Zusatzgeräten weggeschafft, die Beklagte ging dabei in erregtem Zustand auf den Kläger mit einem Kristallaschenbecher los. Im Zusammenhang mit ehelichen Auseinandersetzungen hat die Beklagte auch Arbeitskollegen des Klägers sowie dessen Mutter und dessen Großmutter beschimpft. Seit etwa September 1987 sperrte die Beklagte den Kläger mehrmals aus der Ehewohnung aus, sodass er auswärts nächtigen musste. Weil sie am 8. Mai 1988 nicht damit einverstanden war, dass er anlässlich des Muttertages seine Mutter allein besuchte - die Beklagte hatte dort Hausverbot - kam es am Abend zwischen den Streitteilen in der Ehewohnung zu einer größeren Auseinandersetzung, wobei die Beklagte zwei Blumentöpfe beschädigte. Da ihr der Kläger insbesondere wegen der in der Ehewohnung herrschenden Unordnung Vorhaltungen machte, lief sie aus der Ehewohnung und erstattete beim Bezirkspolizeikommissariat gegen den Kläger Strafanzeige mit der Begründung, er habe ihr mit der Hand auf den Kopf geschlagen und sie dadurch verletzt. Der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung leistete sie keine Folge. Das Strafverfahren wurde eingestellt. Am 9. Mai 1988 zog der Kläger gegen den Willen der Beklagten aus der Ehewohnung aus, da er ein weiteres Zusammenleben mit ihr nicht mehr ertrug. Er wohnt seither von der Beklagten getrennt und zahlt wöchentlich S 500 an Unterhalt und im Übrigen die gesamten Kosten der Ehewohnung. Seit etwa Ende August 1987 verweigerte der Kläger der Beklagten "grundsätzlich" den Geschlechtsverkehr. Aus wirtschaftlichen Überlegungen und zur Integration der Beklagten in Österreich wollte er zunächst keine Kinder mit der Beklagten. Diese hat ein voreheliches Kind. Seit dem Auszug des Klägers aus der Ehewohnung ließ die Beklagte mehrmals Bekannte in der Ehewohnung übernachten, wobei mehrfach bis spät in die Nacht übermäßig Lärm gemacht wurde. Als sich die Nachbarin B***** F***** im Herbst 1988 für ca 3 Wochen in J***** aufhielt, zog die Beklagte ohne deren Einverständnis, jedoch im Einverständnis mit deren Ehegatten in die Ehewohnung F***** und trug während dieser Zeit auch Kleider der B***** F*****. Etwa im Februar 1989 zog die Beklagte aus der Ehewohnung aus. Sie ist Staatsbürgerin von S*****, der Kläger ist österreichischer Staatsbürger.Die Streitteile lernten einander im Jahre 1982 in S***** kennen, in den Folgejahren hatten sie brieflichen Kontakt, der Kläger besuchte die Beklagte zweimal in S*****. Im Februar 1987 zog sie nach Österreich und bezog mit dem Kläger die spätere gemeinsame Ehewohnung. Nach der Eheschließung verstanden sich die Ehegatten vorerst gut. Die Beklagte führte den gemeinsamen Haushalt ordnungsgemäß, der Kläger ging seiner Berufstätigkeit nach. Da die Beklagte keine Berufsausbildung hatte, sollte sie sich vorerst an die neue Umgebung anpassen und die deutsche Sprache erlernen. Bereits einige Wochen nach der Eheschließung begann die Beklagte den ehelichen Haushalt zu vernachlässigen. In der Folgezeit verschlimmerte sich dies immer mehr, sie zeigte sich auch mehr und mehr launisch und ungestüm, war unbegründet eifersüchtig und verdächtigte den Kläger grundlos, am Arbeitsplatz ehewidrige Beziehungen zu unterhalten. Es kam daher zwischen den Ehegatten zu immer häufigeren Auseinandersetzungen und gegenseitigen Beschimpfungen, wobei die Beklagte die aggressivere war. Sie wurde gegen den Kläger auch des öfteren tätlich, fügte ihm mehrmals Kratzwunden zu und attackierte ihn Ende August 1987 mit einem Küchenmesser. Der körperlich überlegene Kläger wehrte solche Attacken ab und versetzte der Beklagten im Zuge von Auseinandersetzungen im Herbst 1987 in einem von der Beklagten veranlassten Erregungszustand einige Schläge ins Gesicht, ohne sie dabei zu verletzen. Am 3. Dezember 1987 erstattete die Beklagte wegen Tätlichkeiten des Klägers beim Bezirkspolizeikommissariat Strafanzeige, nachdem sie sich am 27. November 1987 im Spital hatte untersuchen lassen, wo eine 5,3 cm große Narbe nach Verbrennung sowie Exkoriationen an der rechten Schulter und am rechten Oberschenkel festgestellt wurden. Die vorangeführte Narbe hat die Beklagte dadurch erlitten, dass ihr eine Leselampe versehentlich auf den Oberschenkel gefallen war. Es kann nicht festgestellt werden, wie die angeführten weiteren Verletzungen der Beklagten zustande kamen. Am 21. Februar 1988 warf die Beklagte dem Kläger im Zuge einer Auseinandersetzung ein heißes Bügeleisen nach und attackierte ihn wiederum mit einem Küchenmesser. Dieser wehrte die Attacken ab und versetzte ihr einen Schlag, wodurch sie aus dem Gleichgewicht geriet, mit dem Kopf gegen die Küchenwand fiel und hiebei eine ca 6 cm lange Rissquetschwunde am Hinterkopf erlitt, die genäht werden musste und einen stationären Krankenhausaufenthalt erforderte. Wegen dieses Vorfalls erstattete die Beklagte am 21. Februar 1988 Strafanzeige. Im Strafverfahren wurde der Kläger gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Die Beklagte hatte sich dabei in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen. Schon bald nach der Eheschließung ging die Beklagte auch sorglos mit den in der Ehewohnung befindlichen Einrichtungsgegenständen und -geräten um, und beschädigte diese teilweise, insbesondere Tapeten, Sitzgarnituren und Plattenspieler. Im Dezember 1987 schlug sie mit dem Telefonapparat gegen eine zu einem Glastisch gehörige Glasplatte, wodurch die Platte zerbrach. Aus diesem Grunde hat der Kläger im Jänner 1988 die Stereoanlage samt Zusatzgeräten weggeschafft, die Beklagte ging dabei in erregtem Zustand auf den Kläger mit einem Kristallaschenbecher los. Im Zusammenhang mit ehelichen Auseinandersetzungen hat die Beklagte auch Arbeitskollegen des Klägers sowie dessen Mutter und dessen Großmutter beschimpft. Seit etwa September 1987 sperrte die Beklagte den Kläger mehrmals aus der Ehewohnung aus, sodass er auswärts nächtigen musste. Weil sie am 8. Mai 1988 nicht damit einverstanden war, dass er anlässlich des Muttertages seine Mutter allein besuchte - die Beklagte hatte dort Hausverbot - kam es am Abend zwischen den Streitteilen in der Ehewohnung zu einer größeren Auseinandersetzung, wobei die Beklagte zwei Blumentöpfe beschädigte. Da ihr der Kläger insbesondere wegen der in der Ehewohnung herrschenden Unordnung Vorhaltungen machte, lief sie aus der Ehewohnung und erstattete beim Bezirkspolizeikommissariat gegen den Kläger Strafanzeige mit der Begründung, er habe ihr mit der Hand auf den Kopf geschlagen und sie dadurch verletzt. Der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung leistete sie keine Folge. Das Strafverfahren wurde eingestellt. Am 9. Mai 1988 zog der Kläger gegen den Willen der Beklagten aus der Ehewohnung aus, da er ein weiteres Zusammenleben mit ihr nicht mehr ertrug. Er wohnt seither von der Beklagten getrennt und zahlt wöchentlich S 500 an Unterhalt und im Übrigen die gesamten Kosten der Ehewohnung. Seit etwa Ende August 1987 verweigerte der Kläger der Beklagten "grundsätzlich" den Geschlechtsverkehr. Aus wirtschaftlichen Überlegungen und zur Integration der Beklagten in Österreich wollte er zunächst keine Kinder mit der Beklagten. Diese hat ein voreheliches Kind. Seit dem Auszug des Klägers aus der Ehewohnung ließ die Beklagte mehrmals Bekannte in der Ehewohnung übernachten, wobei mehrfach bis spät in die Nacht übermäßig Lärm gemacht wurde. Als sich die Nachbarin B***** F***** im Herbst 1988 für ca 3 Wochen in J***** aufhielt, zog die Beklagte ohne deren Einverständnis, jedoch im Einverständnis mit deren Ehegatten in die Ehewohnung F***** und trug während dieser Zeit auch Kleider der B***** F*****. Etwa im Februar 1989 zog die Beklagte aus der Ehewohnung aus. Sie ist Staatsbürgerin von S*****, der Kläger ist österreichischer Staatsbürger.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, beide Streitteile hätten schwere Eheverfehlungen im Sinn des § 49 EheG gesetzt, weil der Kläger die Beklagte im Zuge von Auseinandersetzungen beschimpft und misshandelt habe, wogegen dieser zur Last falle, dass sie schon bald nach der Eheschließung die Haushaltsführung vernachlässigt, den Kläger und dessen Angehörige beschimpft, gegen ihn Tätlichkeiten gesetzt und ihn aus der Ehewohnung ausgesperrt sowie Einrichtungsgegenstände beschädigt habe. Bei Abwägung dieser beiderseitigen ehewidrigen Verhaltensweisen überwiege das Verschulden der Beklagten ganz bedeutend und augenscheinlich. Somit sei die Scheidung der Ehe der Streitteile aus dem überwiegenden Verschulden der Beklagten gerechtfertigt.In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, beide Streitteile hätten schwere Eheverfehlungen im Sinn des Paragraph 49, EheG gesetzt, weil der Kläger die Beklagte im Zuge von Auseinandersetzungen beschimpft und misshandelt habe, wogegen dieser zur Last falle, dass sie schon bald nach der Eheschließung die Haushaltsführung vernachlässigt, den Kläger und dessen Angehörige beschimpft, gegen ihn Tätlichkeiten gesetzt und ihn aus der Ehewohnung ausgesperrt sowie Einrichtungsgegenstände beschädigt habe. Bei Abwägung dieser beiderseitigen ehewidrigen Verhaltensweisen überwiege das Verschulden der Beklagten ganz bedeutend und augenscheinlich. Somit sei die Scheidung der Ehe der Streitteile aus dem überwiegenden Verschulden der Beklagten gerechtfertigt.
Das lediglich von der Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es verneinte das Vorliegen der behaupteten Verfahrensmängel, da entsprechendes erstinstanzliches Vorbringen nicht erstattet worden sei und die Beklagte den wiederholten Ladungen zur Parteienvernehmung nicht Folge geleistet habe. Auch die Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung sowie die Rechtsrüge hielt es nicht für gerechtfertigt. Entgegen der Behauptung der Beklagten ließen die erstgerichtlichen Feststellungen durchaus eine zeitliche Einordnung der ehelichen Verfehlungen der Streitteile zu. Das festgestellte aggressive Verhalten der Beklagten habe den Kläger auch zum Verlassen der Ehewohnung wegen körperlicher Gefährdung berechtigt. Soweit die Rechtsrüge nicht von den Feststellungen ausgehe, sei sie nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher unbeachtlich.
Im Übrigen habe das Erstgericht keineswegs außer Acht gelassen, dass der Kläger durch Beschimpfungen und Misshandlungen der Beklagten im Zuge von gegenseitigen Auseinandersetzungen ebenfalls schwere Eheverfehlungen begangen habe. Dafür, dass sämtliche festgestellten Verhaltensweisen der Beklagten lediglich Reaktionshandlungen gewesen wären, fehlten im Verfahren erster Instanz jegliche Anhaltspunkte. Aus den Feststellungen des Erstgerichts ergebe sich, dass der Auszug des Klägers aus der ehelichen Wohnung nicht ungerechtfertigt erfolgt sei.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhebt die Beklagte eine auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 aF ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klageabweisung, in eventu auf Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Klägers an der Scheidung der Ehe bzw des gleichteiligen Verschuldens der Streitteile. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhebt die Beklagte eine auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 aF ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klageabweisung, in eventu auf Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Klägers an der Scheidung der Ehe bzw des gleichteiligen Verschuldens der Streitteile. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.