Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 3 Ob 543, 1548/92 dargelegt, daß bei Bestellung einer - auch nicht in § 281 ABGB genannten - Person zum Sachwalter gemäß § 273 ABGB grundsätzlich die Verpflichtung zur Übernahme des Amtes in Analogie zur Regelung für die Vormundbestellung (§ 200 ABGB) besteht und für diese Person auch die Vorschriften über die notwendige und freiwillige Entschuldigung eines Vormundes (§§ 191 - 195 ABGB) analog zur Anwendung kommen, so auch die Ablehnung wegen unzumutbarer Belastung zufolge bereits geführter mehrerer Sachwalterschaften. Gleiches muß grundsätzlich aber auch für den - im selben Gesetzesabschnitt "Von der Kuratel" genannten - gemäß § 276 ABGB bestellten Abwesenheitskurator gelten.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 3 Ob 543, 1548/92 dargelegt, daß bei Bestellung einer - auch nicht in Paragraph 281, ABGB genannten - Person zum Sachwalter gemäß Paragraph 273, ABGB grundsätzlich die Verpflichtung zur Übernahme des Amtes in Analogie zur Regelung für die Vormundbestellung (Paragraph 200, ABGB) besteht und für diese Person auch die Vorschriften über die notwendige und freiwillige Entschuldigung eines Vormundes (Paragraphen 191, - 195 ABGB) analog zur Anwendung kommen, so auch die Ablehnung wegen unzumutbarer Belastung zufolge bereits geführter mehrerer Sachwalterschaften. Gleiches muß grundsätzlich aber auch für den - im selben Gesetzesabschnitt "Von der Kuratel" genannten - gemäß Paragraph 276, ABGB bestellten Abwesenheitskurator gelten.
Es ist dem Rekursgericht darin zuzustimmen, daß die Belastung des zum Abwesenheitskurator bestellten Rechtsmittelwerbers durch zwei weitere Abwesenheitskuratelen und eine Kollisionskurator-Funktion ihrem Gewicht nach keinen Entschuldigungsgrund bildet. Ebenso versagt die auf Art 4 Abs 2 und 3 lit d MRK gestützte Argumentation des Rechtsmittelwerbers:Es ist dem Rekursgericht darin zuzustimmen, daß die Belastung des zum Abwesenheitskurator bestellten Rechtsmittelwerbers durch zwei weitere Abwesenheitskuratelen und eine Kollisionskurator-Funktion ihrem Gewicht nach keinen Entschuldigungsgrund bildet. Ebenso versagt die auf Artikel 4, Absatz 2 und 3 Litera d, MRK gestützte Argumentation des Rechtsmittelwerbers:
Diese im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen normieren, daß
"niemand gezwungen werden darf, Zwangs- und Pflichtarbeit zu
verrichten" (Abs 2), hiezu aber "jede Arbeit oder Dienstleistung,
die zu den normalen Bürgerpflichten gehört", nicht zählt (Abs 3 lit
d). Eine die Bestellung eines Rechtsanwaltes oder
Rechtsanwaltsanwärters zum unentgeltlich tätigen Parteienvertreter
betreffende Entscheidung des Obersten Gerichshofes oder des
Verfassungsgerichtshofes liegt nicht vor. Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte hat sich dagegen bereits mit der auf
die vorgenannten Bestimmungen der MRK gestützten Beschwerde eines
zum unentgeltlich tätigen Pflichtverteidiger bestellten belgischen
Rechtsanwaltsanwärters befaßt und sie mit Urteil vom 23.11.1983 als
nicht gerechtfertigt erkannt. Nach der in Berger, Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, unter "50.Fall
Van der Mussele" (S.219 ff), sinngemäß dargestellten
Entscheidungsbegründung (vgl hiezu auch Frowein-Peukert, Die
Europäische Menschenrechtskonvention EMRK - Kommentar Rz 9 zu Art 4)
argumentierte der Europäische Gerichtshof unter Bezugnahme auch auf
die Übereinkommen Nr.29 und Nr.105 der Internationalen
Arbeitsorganisation und ausgehend von der Auffassung, es sei
erforderlich, die Gesamtumstände des Falles im Lichte der dem Art 4
MRK zugrundeliegenden Ziele zu berücksichtigen (Interesse der
Allgemeinheit, gesellschaftliche Solidarität und Normalität), im
einzelnen folgendermaßen: Die zu leistenden Dienste hätten sich im
Rahmen der normalen Tätigkeit eines Rechtsanwaltes bewegt. Darüber
hinaus hätten sie eine Kompensation in den mit dem Beruf
einhergehenden Vorteilen (ausschließliches Berufsrecht, vor Gericht
zu plädieren und Vertretungen wahrzunehmen) gefunden und zudem zur
beruflichen Schulung des Beschwerdeführers beigetragen. Auch handle
es sich bei dieser Verpflichtung um eine solche, die den in Art 4
Abs 3 lit d MRK erwähnten "normalen Bürgerpflichten" vergleichbar
sei. Schließlich habe sich der Beschwerdeführer keiner
unverhältnismäßigen Belastung gegenüber gesehen (etwa fünfzig
Bestellungen im Laufe einer 3-jährigen Ausbildungszeit)...... Zur
Rüge des Fehlens eines Honorars und der Nichterstattung der Kosten
des Pflichtverteidigers sei anzumerken, daß sich die Gesetzgebung
zahlreicher Vertragsstaaten dahingehend entwickle, die Bezahlung der
zur Verteidigung Bedürftiger bestellten Rechtsanwälte oder Anwärter
der Staatskasse aufzuerlegen. Im vorliegenden Falle habe jedenfalls
trotz mangelnder Entlohnung kein beträchtliches oder unverhältmäßiges
Ungleichgewicht vorgelegen zwischen dem angestrebten Ziel - Zulassung
zur Anwaltschaft - und den übernommenen Verpflichtungen, um dieses
zu erreichen ........ Auch eine Diskriminierung im Sinne des Art 14
iVm Art 4 MRK liege nicht vor. Eine für sich gesehen normale
Tätigkeit könne sich zwar als anormal erweisen, wenn bei der Auswahl
von Gruppen oder Einzelpersonen, welche gehalten seien, diese zu
verrichten, Diskriminierung bestehe. Art 14 MRK schütze Personen in
vergleichbarer Lage gegen jede Art der Diskriminierung, bei den vom
Beschwerdeführer angeführten verschiedenen Berufen (Rechtsanwälte
einerseits und andererseits Richter, Notare oder sonstige
Staatsbeamte) sei jedoch keine Vergleichbarkeit gegeben.
Diese Argumentation des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte trifft grundsätzlich auch auf den Fall eines gemäß § 276 ABGB zum Abwesenheitskurator bestellten Rechtsanwaltsanwärters und somit auch auf den Rechtsmittelwerber zu. Seine Bestellung bloß in einigen wenigen Kuratelfällen und auch der Umstand, daß gerade die gegenständliche Bestellung zum Abwesenheitskurator des Stefano I***** voraussichtlich keinen größeren Aufwand an Zeit und Mühe und keinerlei Unkosten verursacht - der Abwesenheitskurator hat nach der Rechtsprechung im übrigen grundsätzlich einen Entlohnungsanspruch (6 Ob 186/60; 1 Ob 606/81 ua) -, führt daher jedenfalls zur Verneinung der behaupteten Verletzung des Art 4 Abs 2 und 3 lit d MRK. Die dem Rechtsmittelwerber auferlegte Pflicht ist ebenso wie die dem vorgenannten Urteil zugrundeliegende Pflicht zur Tätigkeit als Pflichtverteidiger den in der letztgenannten Konventionsbestimmung angeführten "normalen Bürgerpflichten" vergleichbar. Schorn, Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, S.127 ff, meint, diese Pflichten seien stets gegeben, wenn das sittliche Gebot der Nächstenliebe eine Hilfe notwendig mache und verweist hiebei auch auf öffentlich-rechtliche Bürgerpflichten zu ehrenamtlichen Tätigkeiten z.B. als Schöffe oder Geschworener.Diese Argumentation des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte trifft grundsätzlich auch auf den Fall eines gemäß Paragraph 276, ABGB zum Abwesenheitskurator bestellten Rechtsanwaltsanwärters und somit auch auf den Rechtsmittelwerber zu. Seine Bestellung bloß in einigen wenigen Kuratelfällen und auch der Umstand, daß gerade die gegenständliche Bestellung zum Abwesenheitskurator des Stefano I***** voraussichtlich keinen größeren Aufwand an Zeit und Mühe und keinerlei Unkosten verursacht - der Abwesenheitskurator hat nach der Rechtsprechung im übrigen grundsätzlich einen Entlohnungsanspruch (6 Ob 186/60; 1 Ob 606/81 ua) -, führt daher jedenfalls zur Verneinung der behaupteten Verletzung des Artikel 4, Absatz 2 und 3 Litera d, MRK. Die dem Rechtsmittelwerber auferlegte Pflicht ist ebenso wie die dem vorgenannten Urteil zugrundeliegende Pflicht zur Tätigkeit als Pflichtverteidiger den in der letztgenannten Konventionsbestimmung angeführten "normalen Bürgerpflichten" vergleichbar. Schorn, Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, S.127 ff, meint, diese Pflichten seien stets gegeben, wenn das sittliche Gebot der Nächstenliebe eine Hilfe notwendig mache und verweist hiebei auch auf öffentlich-rechtliche Bürgerpflichten zu ehrenamtlichen Tätigkeiten z.B. als Schöffe oder Geschworener.
Der Zweck des Abwesenheitskuratel erschöpft sich im übrigen nicht darin, die gerechten Interessen des Abwesenden wahrzunehmen, sondern liegt auch darin, den Mitbürgern die Rechtsverfolgung gegen den Abwesenden zu ermöglichen; sie dient daher insgesamt auch der Allgemeinheit.
Der Hinweis des Rechtsmittelwerbers auf eine mögliche Ungleichbehandlung geht hier schon deswegen fehl, weil nach der Gerichtspraxis sehr häufig z.B. auch Richteramtsanwärter und auch Geschäftsbeamte zu Kuratoren bestellt werden.
Demgemäß war dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.