Rechtssatz RS0048950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048950
Entscheidungsdatum
27.04.2016
Rechtssatz
Für den nach dieser Gesetzesstelle bestellten Abwesenheitskurator besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur Übernahme des Amtes in Analogie zur Regelung für die Vormundbestellung (§ 200 ABGB) und es kommen für diese Person auch die Vorschriften über die notwendige und freiwillige Entschuldigung eins Vormundes (§§ 191 - 195 ABGB) analog zur Anwendung. Die Belastung des zum Abwesenheitskurator bestellten Rechtsanwaltsanwärters durch zwei weitere Abwesenheitskuratelen und eine Kollisionskurator - Funktion bildet ihrem Gewicht nach keinen Entschuldigungsgrund. Im Hinblick auf die Bestellung bloß in einigen wenigen Kuratelfällen und darauf dass die gegenständliche Bestellung zum Abwesenheitskurator voraussichtlich keinen größeren Aufwand an Zeit und Mühe und keinerlei Unkosten verursacht - der Abwesenheitskurator hat nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch einen Entlohnungsanspruch - liegt keine von einer Verletzung des Art 4 Abs 2 und 3 lit d MRK vor.Für den nach dieser Gesetzesstelle bestellten Abwesenheitskurator besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur Übernahme des Amtes in Analogie zur Regelung für die Vormundbestellung (Paragraph 200, ABGB) und es kommen für diese Person auch die Vorschriften über die notwendige und freiwillige Entschuldigung eins Vormundes (Paragraphen 191, - 195 ABGB) analog zur Anwendung. Die Belastung des zum Abwesenheitskurator bestellten Rechtsanwaltsanwärters durch zwei weitere Abwesenheitskuratelen und eine Kollisionskurator - Funktion bildet ihrem Gewicht nach keinen Entschuldigungsgrund. Im Hinblick auf die Bestellung bloß in einigen wenigen Kuratelfällen und darauf dass die gegenständliche Bestellung zum Abwesenheitskurator voraussichtlich keinen größeren Aufwand an Zeit und Mühe und keinerlei Unkosten verursacht - der Abwesenheitskurator hat nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch einen Entlohnungsanspruch - liegt keine von einer Verletzung des Artikel 4, Absatz 2 und 3 Litera d, MRK vor.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 506/93
Entscheidungstext OGH 04.02.1993 8 Ob 506/93
Veröff: ÖA 1994,70
- 7 Ob 362/98f
Entscheidungstext OGH 23.06.1999 7 Ob 362/98f
Vgl: Beisatz: Hier: Bestellung zum Sachwalter nach § 238 Abs 1 AußStrG. (T1)
- 7 Ob 323/01b
Entscheidungstext OGH 13.03.2002 7 Ob 323/01b
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: 1. Satz betrifft die Rechtslage vor dem KindRÄG 2001. (T2)
- 1 Ob 116/03w
Entscheidungstext OGH 27.05.2003 1 Ob 116/03w
Vgl auch; Beis wie T1
- 3 Ob 19/08b
Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 19/08b
Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung hat bereits die Vorgängerbestimmungen des § 274 ABGB idF SWRÄG 2006 für verfassungskonform erachtet. Die besonderen Vorschriften für die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter verstoßen weder gegen Art 4 MRK noch gegen den Gleichheitssatz. (T3)
- 4 Ob 126/08w
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 126/08w
Ähnlich; Beis wie T3; Veröff: SZ 2008/115
- 7 Ob 189/09h
Entscheidungstext OGH 30.09.2009 7 Ob 189/09h
Vgl
- 5 Ob 70/12y
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 70/12y
Vgl; Beis ähnlich wie T3
- Bsw 31950/06
Entscheidungstext AUSL EGMR 18.10.2011 Bsw 31950/06
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die besonderen Vorschriften für die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter verstoßen weder gegen Art 4 MRK noch gegen den Gleichheitssatz. (T4)
Veröff: NL 2011,303
- 6 Ob 219/14w
Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 219/14w
Auch; Beis wie T3
- 7 Ob 194/15b
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 194/15b
Vgl; Beis wie T3
- 3 Ob 55/16h
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 55/16h
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0048950
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19930204_OGH0002_0080OB00506_9300000_001