Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Auszugehen ist davon, dass die in Betracht kommenden Bestimmungen der Zivilverfahrensnovelle 1983 über die Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten, insbesondere § 45 JN noch nicht zur Anwendung kommt, weil die vorliegende Klage bereits am 8. 2. 1983, also vor dem 30. 4. 1983 bei Gericht einlangte (Art XVII § 2 Abs 6 Zivilverfahrensnovelle 1983; Stohanzl, Zivilprozessgesetze, 7).Auszugehen ist davon, dass die in Betracht kommenden Bestimmungen der Zivilverfahrensnovelle 1983 über die Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten, insbesondere Paragraph 45, JN noch nicht zur Anwendung kommt, weil die vorliegende Klage bereits am 8. 2. 1983, also vor dem 30. 4. 1983 bei Gericht einlangte (Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Absatz 6, Zivilverfahrensnovelle 1983; Stohanzl, Zivilprozessgesetze, 7).
Mit Recht verwies das Rekursgericht darauf, dass § 1 Abs 1 Z 2 ArbGerG nicht herangezogen werden kann. Die Lösung der Zuständigkeitsfrage hängt von der Rechtsstellung des Beklagten ab, die er im Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands hatte, aus dem Ansprüche gegen ihn abgeleitet werden (JBl 1955, 255; 7 Ob 732/78 ua). Nach den getroffenen Feststellungen war er sowohl Kommanditist als auch Geschäftsführer des Elektrounternehmens Ing. Rudolf F***** mbH & Co KG. Ist eine Betrauung des Kommanditisten mit der Geschäftsführung m Gesellschaftsvertrag erfolgt, so ist der Kommanditist, auch wenn er für seine Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt bezieht, nicht im Abhängigkeitsverhältnis eines Dienstverpflichteten, sondern er leitet das Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung aus der vertraglichen Erweiterung seiner Gesellschaftsrechte ab. Er ist dann zwar nicht gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 2 Abs 2 ArbGerG, doch ist seine Stellung keine arbeitnehmerähnliche, und damit jedenfalls auch keine solche, die die Annahme rechtfertigte, dass er als Beschäftigter aus gemeinsamer Arbeit mit dem Kläger im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 ArbGerG angesehen werden könnte (vgl 7 Ob 732/78 ua).Mit Recht verwies das Rekursgericht darauf, dass Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, ArbGerG nicht herangezogen werden kann. Die Lösung der Zuständigkeitsfrage hängt von der Rechtsstellung des Beklagten ab, die er im Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands hatte, aus dem Ansprüche gegen ihn abgeleitet werden (JBl 1955, 255; 7 Ob 732/78 ua). Nach den getroffenen Feststellungen war er sowohl Kommanditist als auch Geschäftsführer des Elektrounternehmens Ing. Rudolf F***** mbH & Co KG. Ist eine Betrauung des Kommanditisten mit der Geschäftsführung m Gesellschaftsvertrag erfolgt, so ist der Kommanditist, auch wenn er für seine Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt bezieht, nicht im Abhängigkeitsverhältnis eines Dienstverpflichteten, sondern er leitet das Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung aus der vertraglichen Erweiterung seiner Gesellschaftsrechte ab. Er ist dann zwar nicht gesetzlicher Vertreter im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, ArbGerG, doch ist seine Stellung keine arbeitnehmerähnliche, und damit jedenfalls auch keine solche, die die Annahme rechtfertigte, dass er als Beschäftigter aus gemeinsamer Arbeit mit dem Kläger im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, ArbGerG angesehen werden könnte vergleiche 7 Ob 732/78 ua).
Auch § 1 Abs 1 Z 1 ArbGerG findet keine Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich diese Vorschrift über die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für bürgerliche Rechtssachen aus unerlaubten Handlungen nur auf Prozesse beziehen, an denen ein Unternehmer und sein Beschäftigter als Parteien beteiligt sind (ArbSlg 10.031; 6 Ob 655/81; 2 Ob 204/83). Dies scheidet aber schon deshalb aus, weil der Kläger Beschäftigter der Firma S***** blieb und nicht ein solcher des F***** Elektrounternehmens wurde, dessen Geschäftsführer der Beklagte war. Bloß dadurch, dass er in Ausführung des ihm von der Firma S***** erteilten Auftrags sich die Stelle zeigen ließ, wo er die Stemmarbeiten durchführen sollte, und dabei das vorhandene Behelfsgerüst benützte, wurde er noch nicht zum Beschäftigten des Beklagten bzw der Firma F*****. Dies wäre selbst dann nicht der Fall, wenn er letzterer Firma zur Arbeitsleistung „verliehen“ worden wäre (SZ 26/126 ua), was aber nach den getroffenen Feststellungen nicht in Betracht gezogen wurde.Auch Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ArbGerG findet keine Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich diese Vorschrift über die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für bürgerliche Rechtssachen aus unerlaubten Handlungen nur auf Prozesse beziehen, an denen ein Unternehmer und sein Beschäftigter als Parteien beteiligt sind (ArbSlg 10.031; 6 Ob 655/81; 2 Ob 204/83). Dies scheidet aber schon deshalb aus, weil der Kläger Beschäftigter der Firma S***** blieb und nicht ein solcher des F***** Elektrounternehmens wurde, dessen Geschäftsführer der Beklagte war. Bloß dadurch, dass er in Ausführung des ihm von der Firma S***** erteilten Auftrags sich die Stelle zeigen ließ, wo er die Stemmarbeiten durchführen sollte, und dabei das vorhandene Behelfsgerüst benützte, wurde er noch nicht zum Beschäftigten des Beklagten bzw der Firma F*****. Dies wäre selbst dann nicht der Fall, wenn er letzterer Firma zur Arbeitsleistung „verliehen“ worden wäre (SZ 26/126 ua), was aber nach den getroffenen Feststellungen nicht in Betracht gezogen wurde.
Zutreffend ging daher das Rekursgericht von der sachlichen Zuständigkeit des Erstgerichts für die vorliegende Klage aus. Dem Revisionsrekurs des Beklagten war somit der Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die noch nicht entrichteten Eingabegebühren für die Revisionsbeantwortung waren nicht zu berücksichtigen.Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die noch nicht entrichteten Eingabegebühren für die Revisionsbeantwortung waren nicht zu berücksichtigen.