Rechtssatz RS0050515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050515
Geschäftszahl
7Ob732/78; 8Ob508/84
Entscheidungsdatum
10.05.1984
Norm
ArbGerG §1 IBc
ArbGerG §2 Abs2 II2
HGB §164
Rechtssatz
Ist der Kommanditist (auch entgeltlich) mit der Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag betraut, so ist er weder gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 2 Abs 2 ArbGerG, noch ist seine Stellung eine arbeitnehmerähnliche. Für Streitigkeiten zwischen ihm und der Kommanditgesellschaft ist das Arbeitsgericht daher nicht zuständig.Ist der Kommanditist (auch entgeltlich) mit der Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag betraut, so ist er weder gesetzlicher Vertreter im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, ArbGerG, noch ist seine Stellung eine arbeitnehmerähnliche. Für Streitigkeiten zwischen ihm und der Kommanditgesellschaft ist das Arbeitsgericht daher nicht zuständig.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 732/78
Entscheidungstext OGH 23.11.1978 7 Ob 732/78
- 8 Ob 508/84
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 508/84
Beisatz: Die Löschung der Zuständigkeitsfrage hängt von der Rechtsstellung ab, die er im Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes hatte, aus dem Ansprüche gegen ihn abgeleitet werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0050515
Dokumentnummer
JJR_19781123_OGH0002_0070OB00732_7800000_001