Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 23/181; SZ 38/172; SZ 38/216;
JBl. 1954, 258; EvBl. 1956/69; EvBl. 1967/312; NZ 1971, 28;
RZ 1990/37; 2 Ob 597/90 ua) steht beschränkt Geschäftsfähigen im außerstreitigen Verfahren - in vermögensrechtlichen Angelegenheiten jedenfalls bei besonderer Tragweite (wie hier) - das Recht zu, selbständig Anträge zu stellen und Rechtsmittel zu erheben, um sich gegen Maßnahmen ihrer gesetzlichen Vertreter oder des Pflegschaftsgerichtes zur Wehr zu setzen; in diesem Umfang können sie auch Rechtsanwälte bevollmächtigen. Voraussetzung ist allerdings, daß die zur Wahrung der Rechte und im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes notwendige geistige Reife vorliegt (1 Ob 573/77). Hinweise dafür, daß im vorliegenden Fall dem mündigen mj. Gernot U***** die erforderliche Reife fehlte, haben sich aus dem Akt nicht ergeben.
Am selbständigen Rekursrecht des mündigen Minderjährigen vermag der Umstand, daß ein Kollisionskurator zur Wahrung seiner Rechte bestellt wurde, nichts zu ändern. Auch der Kollisionskurator ist gesetzlicher Vertreter, allerdings mit einem auf bestimmte Angelegenheiten eingeschränkten Wirkungskreis (Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 43). Die Unterlassung selbständiger Antragstellung im Verfahren erster Instanz vermag dem mündigen Minderjährigen jedenfalls - entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht - die Rechtsmittelbefugnis nicht zu nehmen.
Die Voraussetzungen eines selbständigen Rechtsmittelrechtes des mj. Gernot U***** liegen hier vor, weil alle im Zusammenhang mit dem Abschluß des Wohnungsrechtsvertrages vorzunehmenden Vertretungshandlungen aus dem Aufgabenkreis der Mutter ausgeschieden sind und sonst niemand zur Wahrnehmung der Kontrolle des Kollisionskurators und des Pflegschaftsgerichtes berufen wäre.
Der Rekurs des mj. Gernot U***** gegen den angefochtenen Beschluß des Erstgerichtes ist daher zulässig; er ist aber auch rechtzeitig: Wer zur Anbringung eines Rekurses berechtigt ist, braucht, wenn ihm - wie hier - die anzufechtende Entscheidung nicht zugestellt wurde, deren Zustellung nicht zu verlangen, sondern er kann den Rekurs anbringen, ohne daß dieser als verspätet zurückgewiesen werden könnte (SZ 28/34; JBl. 1977, 99; RZ 1990/37).
Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluß, soweit er die Zurückweisung des Rekurses des mj. Gernot U***** betrifft, aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche (Sach-)Entscheidung aufzutragen.