Der Revisionsrekurs ist rechtzeitig, weil die Rechtsmittelwerber im Verfahren erster Instanz von Notar Dr.W*** vertreten waren (siehe ON 7), die Zustellung der rekursgerichtlichen Entscheidung aber bisher nicht an diesen, sondern irrigerweise an die Rechtsmittelwerber persönlich erfolgte. Dies ist für den Lauf der Rechtsmittelfrist bedeutungslos, auch wenn der Bevollmächtigte, an den zugestellt hätte werden sollen, nicht Rechtsanwalt ist (EFSlg 34.838 ua). Das Rechtsmittel ist auch zulässig (EFSlg 47.126; EFSlg 47.127; 3 Ob 556/86 ua), aber nicht berechtigt:
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann eine Bestätigung gemäß § 178 AußStrG an den Vermächtnisnehmer grundsätzlich auch ohne Zustimmung der Erben erteilt werden, weil das Gesetz ihre Mitwirkung nicht vorsieht (SZ 50/56; SZ 47/132; SZ 25/193). Die Amtsbestätigung kann auch gegen den Willen der Erben ausgestellt werden, doch ist Voraussetzung, daß die letztwillige Anordnung, aus der der Anspruch des Vermächtnisnehmers abgeleitet wird gültig ist (SZ 47/132; EvBl 1966/226; Weiß in Klang 2 III, 482). Die Ausstellung der Bestätigung nach § 178 AußStrG hat nicht zu erfolgen, wenn die Erben die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung ernstlich bestreiten (EvBl 1975/279; NZ 1968, 110; 1 Ob 595/81; 3 Ob 556/86 ua). Von den Erben auf diese Weise bestrittene Legate muß der Vermächtnisnehmer im Rechtsweg durchsetzen. Das Außerstreitgericht darf dann eine Bestätigung gemäß § 178 AußStrG nicht ausstellen, weil es damit der Entscheidung im Rechtsweg vorgreifen würde (NZ 1980, 99;Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann eine Bestätigung gemäß Paragraph 178, AußStrG an den Vermächtnisnehmer grundsätzlich auch ohne Zustimmung der Erben erteilt werden, weil das Gesetz ihre Mitwirkung nicht vorsieht (SZ 50/56; SZ 47/132; SZ 25/193). Die Amtsbestätigung kann auch gegen den Willen der Erben ausgestellt werden, doch ist Voraussetzung, daß die letztwillige Anordnung, aus der der Anspruch des Vermächtnisnehmers abgeleitet wird gültig ist (SZ 47/132; EvBl 1966/226; Weiß in Klang 2 römisch drei, 482). Die Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 178, AußStrG hat nicht zu erfolgen, wenn die Erben die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung ernstlich bestreiten (EvBl 1975/279; NZ 1968, 110; 1 Ob 595/81; 3 Ob 556/86 ua). Von den Erben auf diese Weise bestrittene Legate muß der Vermächtnisnehmer im Rechtsweg durchsetzen. Das Außerstreitgericht darf dann eine Bestätigung gemäß Paragraph 178, AußStrG nicht ausstellen, weil es damit der Entscheidung im Rechtsweg vorgreifen würde (NZ 1980, 99;
EvBl 1966/226); demgemäß ist der Vermächtnisnehmer auf den Rechtsweg zu verweisen (Welser in Rummel, Rdz 8 zu § 647 ABGB;EvBl 1966/226); demgemäß ist der Vermächtnisnehmer auf den Rechtsweg zu verweisen (Welser in Rummel, Rdz 8 zu Paragraph 647, ABGB;
3 Ob 556/86 ua).
Im vorliegenden Fall hat die gesetzliche Erbin einen Abschlußbericht der I. Neurologischen Abteilung des Neurologischen Krankenhauses Rosenhügel vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß der Erblasser schon seit dem Jahre 1983 - also schon Jahre vor der Errichtung des Kodizills - ein fortschreitendes dementielles Abbausyndrom aufwies. Knapp zwei Monate nach der Errichtung des Kodizills hätten sich hochgradige Demenzzeichen sowie ein krankhafter neurologischer Befund und eine Polyneuropathie ergeben. Die gesetzliche Erbin hat damit die Gültigkeit des Kodizills wegen einer allfälligen Willensbeeinträchtigung des Erblassers im Sinne des § 566 ABGB ernstlich bestritten. Da jedoch eine Entscheidung über die Gültigkeit der letztwilligen Anordnung im Abhandlungsverfahren nicht stattzufinden hat (SZ 51/138; SZ 42/69; EvBl 1966/226; 1 Ob 595/81 ua) und diese von der Feststellung streitiger Tatumstände iS des § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG abhängt, wies das Rekursgericht zutreffend den Antrag auf Ausstellung der Amtsbestätigungen ab und verwies die Vermächtnisnehmer mit ihren Ansprüchen zu Recht auf den Rechtsweg (1 Ob 595/81; 3 Ob 556/86 ua). Demnach war dem Revisionsrekurs der Rechtsmittelwerber nicht Folge zu geben.Im vorliegenden Fall hat die gesetzliche Erbin einen Abschlußbericht der römisch eins. Neurologischen Abteilung des Neurologischen Krankenhauses Rosenhügel vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß der Erblasser schon seit dem Jahre 1983 - also schon Jahre vor der Errichtung des Kodizills - ein fortschreitendes dementielles Abbausyndrom aufwies. Knapp zwei Monate nach der Errichtung des Kodizills hätten sich hochgradige Demenzzeichen sowie ein krankhafter neurologischer Befund und eine Polyneuropathie ergeben. Die gesetzliche Erbin hat damit die Gültigkeit des Kodizills wegen einer allfälligen Willensbeeinträchtigung des Erblassers im Sinne des Paragraph 566, ABGB ernstlich bestritten. Da jedoch eine Entscheidung über die Gültigkeit der letztwilligen Anordnung im Abhandlungsverfahren nicht stattzufinden hat (SZ 51/138; SZ 42/69; EvBl 1966/226; 1 Ob 595/81 ua) und diese von der Feststellung streitiger Tatumstände iS des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG abhängt, wies das Rekursgericht zutreffend den Antrag auf Ausstellung der Amtsbestätigungen ab und verwies die Vermächtnisnehmer mit ihren Ansprüchen zu Recht auf den Rechtsweg (1 Ob 595/81; 3 Ob 556/86 ua). Demnach war dem Revisionsrekurs der Rechtsmittelwerber nicht Folge zu geben.