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Entscheidung 8 Ob 51/04i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob51/04i

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der verbundenen Rechtssache der klagenden Partei E***** AG, *****, vertreten durch Widter/Mayrhauser/Wolf, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Ernst K*****, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 36.336,42 sA (12 Cg 173/01p - Handelsgericht Wien) und EUR 25.215,89 sA (21 Cg 220/01s - ebenfalls Handelsgericht Wien), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. März 2004, GZ 1 R 247/03f-52, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen einer möglichen Pflichtverletzung der klagenden „Hausbank" bei der Überprüfung der Akkreditivdokumente und ihrer Übermittlung an die Akkreditivbank sowie einer entsprechenden Aufklärung sind schon deshalb ohne Relevanz, weil die daraus abgeleitete Schadenersatzforderung verjährt ist.

Rechtliche Beurteilung

Zwar wirken Aufrechnungserklärungen ex tunc, somit auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich Forderung und Gegenforderung erstmals aufrechenbar gegenüber gestanden sind (Aufrechnungslage) und ist eine Aufrechnung grundsätzlich auch mit verjährten Forderungen möglich. Notwendige Voraussetzung für die Aufrechnung ist aber, dass sich Forderung und Gegenforderung grundsätzlich einmal gültig (kompensabel), sohin noch im Verjährungszeitraum der Gegenforderung, gegenüber gestanden sind (RIS-Justiz RS0034016 mwN zuletzt 7 Ob 64/01i; Dullinger in Rummel, ABGB3 Paragraph 1438, Rz 15 mwN). Im vorliegenden Fall wäre die mögliche Gegenforderung aus der missglückten Abwicklung des Akkreditivs aber jedenfalls 1988 entstanden, während die hier maßgebliche Kreditforderung auf einem Kreditvertrag vom 14. 1. 2000 beruht, für den der Beklagte die Bürgschaft übernommen hat. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Verjährung der Gegenforderung angesichts der dreijährigen Verjährungszeit bei Schadenersatzforderungen gemäß Paragraph 1489, ABGB jedenfalls eingetreten.

Anmerkung

E77370 8Ob51.04i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00051.04I.0428.000

Dokumentnummer

JJT_20050428_OGH0002_0080OB00051_04I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung