Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß § 27 Abs 1 Z 1 Satz 1 MRG sind Vereinbarungen, wonach der neue Mieter dafür, daß der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung dem früheren Mieter etwas zu leisten hat, ungültig und verboten. Im Verhältnis zum scheidenden Mieter werden daher von diesen Gesetzesbestimmungen solche Ablösezahlungen des neuen Mieters erfaßt, die zu einer unzulässigen Vermögensvermehrung des weichenden Mieters führen, weil ihnen keine gleichwertige Gegenleistung von seiner Seite entgegensteht (WÜrth in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 27 MRG; MietSlg 33.304 zur gleichlautenden Bestimmung des § 17 Abs 1 lit a MG). In dem hier zu beurteilenden Fall stellte die Beklagte dem Kläger von ihrer Seite überhaupt keinen Vermögenswert zur Verfügung. Es ist nämlich nicht einsichtig, auf welcher Rechtsgrundlage ein Mieter berechtigt sein sollte, dafür von seinem Nachfolger im Mietrecht einen Geldbetrag zu erhalten, daß der Hauseigentümer keinen höheren Mietzins begehrt, wenn dieser selbst zu einem solchen Begehren in Form einer einmaligen Zahlung nicht berechtigt wäre. Die in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes entstandene, aber in der Lehre (Würth in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 27 MRG) als nicht unbedenklich angesehene Rechtsprechung (so MietSlg 23.311/22 ua) ist durch die die Vertragsfreiheit einschränkenden Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes überholt. War nämlich in der Zeit der Geltung des MRÄG (1.1.1968 bis 31.12.1981) die Vereinbarung der Leistung eines einmaligen Betrages als Mietzins neben dem laufenden periodisch zu zahlenden Bestandzins zulässig (vgl MietSlg 22.309/6 ua), so sind im Anwendungsbereich des § 16 MRG - also auch in diesem Rechtsfall - Einmalzahlungen selbst dann als verbotene Vereinbarungen zu behandeln, wenn der laufende zulässige Mietzins nicht ausgeschöpft wurde, es sei denn, daß es sich um eine echte Mietzinsvorauszahlung dergestalt handelt, daß die Eimalzahlung von den Vertragsteilen von vornherein bestimmten Zeiten zugeordnet wurde (MietSlg 38.404). Könnte also nicht einmal der Hauseigentümer als Vermieter mit dem Mieter eine solche Einmalzahlung, wie sie der Kläger leistete, wirksam für den Verzicht auf das Begehren eines höheren Mietzinses vereinbaren, so könnte der Verzicht auf eine solche - unwirksame - Vereinbarung durch den Hauseigentümer mit dem neuen Mieter auch nicht dazu führen, daß der Vormieter an Stelle des Hauseigentümers in den Genuß einer solchen Einmalzahlung kommt. Die in der Revision zitierte Entscheidung 7 Ob 525/78 (= MietSlg 30.346) hatte einen in der Geltungszeit des MRÄG konkretisierten Sachverhalt zum Gegenstand, die gleichfalls zur Stützung der Gültigkeit der Vereinbarung der Beklagten mit dem Kläger zitierte Entscheidung 7 Ob 627/85 (= MietSlg 37.386) bezog sich zwar auf eine Mietrechtsweitergabe bereits zur Zeit der Geltung des MRG, doch hatte in diesem Fall der Vormieter von seinem Nachmieter nur einen Ablösebetrag bezahlt erhalten, den einer seiner Rechtsvorgänger - es war eine mehrmalige Weitergabe des Mietrechtes erfolgt - zur Zeit der Geltung des MRÄG geleistet hatte. Der Revision war daher aus den dargestellten Gründen der Erfolg zu versagen, ohne daß in dieser Rechtssache zu untersuchen wäre, ob das Recht, geleistete Zahlungen vom Vormieter zurückzuverlangen, nur vom Wert der nach dem Inhalt der Vereinbarung dem Nachmieter überlassenen Güter (6 Ob 716/87; ähnlich MietSlg XXXVIII/48 ?) oder vom Wert der tatsächlich dem Rückfordernden zugekommenen Vorteile ohne Rücksicht auf den Inhalt der diesbezüglichen Vereinbarung (so betreffend die teilweise Bezeichnung, teilweise Nichtbezeichnung verschiedener vom Nachmann übernommener und tatsächlich benützter Investitionen WoBl.1988/24) abhängt.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, Satz 1 MRG sind Vereinbarungen, wonach der neue Mieter dafür, daß der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung dem früheren Mieter etwas zu leisten hat, ungültig und verboten. Im Verhältnis zum scheidenden Mieter werden daher von diesen Gesetzesbestimmungen solche Ablösezahlungen des neuen Mieters erfaßt, die zu einer unzulässigen Vermögensvermehrung des weichenden Mieters führen, weil ihnen keine gleichwertige Gegenleistung von seiner Seite entgegensteht (WÜrth in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 27, MRG; MietSlg 33.304 zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, MG). In dem hier zu beurteilenden Fall stellte die Beklagte dem Kläger von ihrer Seite überhaupt keinen Vermögenswert zur Verfügung. Es ist nämlich nicht einsichtig, auf welcher Rechtsgrundlage ein Mieter berechtigt sein sollte, dafür von seinem Nachfolger im Mietrecht einen Geldbetrag zu erhalten, daß der Hauseigentümer keinen höheren Mietzins begehrt, wenn dieser selbst zu einem solchen Begehren in Form einer einmaligen Zahlung nicht berechtigt wäre. Die in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes entstandene, aber in der Lehre (Würth in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 27, MRG) als nicht unbedenklich angesehene Rechtsprechung (so MietSlg 23.311/22 ua) ist durch die die Vertragsfreiheit einschränkenden Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes überholt. War nämlich in der Zeit der Geltung des MRÄG (1.1.1968 bis 31.12.1981) die Vereinbarung der Leistung eines einmaligen Betrages als Mietzins neben dem laufenden periodisch zu zahlenden Bestandzins zulässig vergleiche MietSlg 22.309/6 ua), so sind im Anwendungsbereich des Paragraph 16, MRG - also auch in diesem Rechtsfall - Einmalzahlungen selbst dann als verbotene Vereinbarungen zu behandeln, wenn der laufende zulässige Mietzins nicht ausgeschöpft wurde, es sei denn, daß es sich um eine echte Mietzinsvorauszahlung dergestalt handelt, daß die Eimalzahlung von den Vertragsteilen von vornherein bestimmten Zeiten zugeordnet wurde (MietSlg 38.404). Könnte also nicht einmal der Hauseigentümer als Vermieter mit dem Mieter eine solche Einmalzahlung, wie sie der Kläger leistete, wirksam für den Verzicht auf das Begehren eines höheren Mietzinses vereinbaren, so könnte der Verzicht auf eine solche - unwirksame - Vereinbarung durch den Hauseigentümer mit dem neuen Mieter auch nicht dazu führen, daß der Vormieter an Stelle des Hauseigentümers in den Genuß einer solchen Einmalzahlung kommt. Die in der Revision zitierte Entscheidung 7 Ob 525/78 (= MietSlg 30.346) hatte einen in der Geltungszeit des MRÄG konkretisierten Sachverhalt zum Gegenstand, die gleichfalls zur Stützung der Gültigkeit der Vereinbarung der Beklagten mit dem Kläger zitierte Entscheidung 7 Ob 627/85 (= MietSlg 37.386) bezog sich zwar auf eine Mietrechtsweitergabe bereits zur Zeit der Geltung des MRG, doch hatte in diesem Fall der Vormieter von seinem Nachmieter nur einen Ablösebetrag bezahlt erhalten, den einer seiner Rechtsvorgänger - es war eine mehrmalige Weitergabe des Mietrechtes erfolgt - zur Zeit der Geltung des MRÄG geleistet hatte. Der Revision war daher aus den dargestellten Gründen der Erfolg zu versagen, ohne daß in dieser Rechtssache zu untersuchen wäre, ob das Recht, geleistete Zahlungen vom Vormieter zurückzuverlangen, nur vom Wert der nach dem Inhalt der Vereinbarung dem Nachmieter überlassenen Güter (6 Ob 716/87; ähnlich MietSlg XXXVIII/48 ?) oder vom Wert der tatsächlich dem Rückfordernden zugekommenen Vorteile ohne Rücksicht auf den Inhalt der diesbezüglichen Vereinbarung (so betreffend die teilweise Bezeichnung, teilweise Nichtbezeichnung verschiedener vom Nachmann übernommener und tatsächlich benützter Investitionen WoBl.1988/24) abhängt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.