Begründung:
Der Kläger begehrt als Pächter des dem Martin W*** gehörigen Garagierungsunternehmens mit den dazugehörigen Garagen, Büroräumlichkeiten sowie Lagerräumen ua im Haus Karlauer Straße 42 a in Graz, den Beklagten zur Räumung der von ihm auf Grund des Untermietvertrages vom 3. Jänner 1986 genützten 3 Werkstättenräume samt Lagerraum im Ausmaß von 288 m2 zu verpflichten, weil der Beklagte entgegen der im Untermietvertrag übernommenen Verpflichtung das Untermietobjekt zur Gänze an eine Firma B*** DFG, Karlauer Straße 42, 8020 Graz, am 19. Mai 1988 weitervermietet habe. Das Erstgericht ordnete über diese Klage die erste Tagsatzung für den 20. September 1988 an.
Am 19. September 1988 langte beim Erstgericht ein Schriftsatz der B*** S*** M***-L*** Gesellschaft mbH ein, in
dem sie ihren Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten des Beklagten erklärte, einen Unterbrechungsantrag gemäß § 41 MRG stellte und zur Sache Prozeßvorbringen erstattete. Zur Beitrittserklärung führte die Nebenintervenientin aus, zwischen ihr, dem Grundstückseigentümer Martin W*** und dem Kläger seien "ohne Dazwischentreten" rechtskundiger Parteienvertreter verschiedene Vereinbarungen geschlossen worden, die miteinander und mit dem Gesetz nicht im völligen Einklang stünden. Sie sei Bestandnehmerin der streitgegenständlichen Räumlichkeiten und ihr gegenüber sei zunächst der Beklagte Vermieter gewesen; diesem Mietverhältnis sei jedoch auch der Kläger beigetreten. Im übrigen strebe sie, die Nebenintervenientin, in einem gesonderten Verfahren gegen Martin W*** und die Streitteile die Anerkennung als Hauptmieter gemäß § 2 Abs 3 MRG an.dem sie ihren Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten des Beklagten erklärte, einen Unterbrechungsantrag gemäß Paragraph 41, MRG stellte und zur Sache Prozeßvorbringen erstattete. Zur Beitrittserklärung führte die Nebenintervenientin aus, zwischen ihr, dem Grundstückseigentümer Martin W*** und dem Kläger seien "ohne Dazwischentreten" rechtskundiger Parteienvertreter verschiedene Vereinbarungen geschlossen worden, die miteinander und mit dem Gesetz nicht im völligen Einklang stünden. Sie sei Bestandnehmerin der streitgegenständlichen Räumlichkeiten und ihr gegenüber sei zunächst der Beklagte Vermieter gewesen; diesem Mietverhältnis sei jedoch auch der Kläger beigetreten. Im übrigen strebe sie, die Nebenintervenientin, in einem gesonderten Verfahren gegen Martin W*** und die Streitteile die Anerkennung als Hauptmieter gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MRG an.
Bei der ersten Tagsatzung vom 20. September 1988 erschienen die Rechtsvertreter des Klägers und der Nebenintervenientin, nicht hingegen der Beklagte. Der Kläger beantragte die Fällung eines Versäumungsurteils. Daraufhin wies das Erstgericht zunächst die Nebenintervention zurück, weil eine Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Parteien bisher nicht erfolgt und somit kein Prozeßrechtsverhältnis begründet sei, und erließ ein Versäumungsurteil im Sinne des Klagebegehrens. Der Vertreter der Nebenintervenientin beantragte die Zustellung einer Beschlußausfertigung und des Versäumungsurteils.
In Stattgebung des Rekurses der Nebenintervenientin gegen die Zurückweisung der Nebenintervention hob das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß auf und führte aus, gemäß § 18 Abs 1 ZPO könne die Nebenintervention in jeder Lage des Verfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Das Gericht habe das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen; als solche kämen aber nur die Anhängigkeit eines Rechtsstreites zwischen zwei anderen Parteien, die Partei- und Prozeßfähigkeit des Nebenintervenienten sowie dessen rechtliches Interesse am Obsiegen einer der Parteien und eine schriftliche Beitrittserklärung in Betracht. Ein Prozeßrechtsverhältnis zwischen den Prozeßparteien und der Nebenintervenientin sei keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Mangels Vorliegens des vom Erstgericht gebrauchten Zurückweisungsgrundes sei daher der angefochtene Beschluß ersatzlos aufzuheben.In Stattgebung des Rekurses der Nebenintervenientin gegen die Zurückweisung der Nebenintervention hob das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß auf und führte aus, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ZPO könne die Nebenintervention in jeder Lage des Verfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Das Gericht habe das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen; als solche kämen aber nur die Anhängigkeit eines Rechtsstreites zwischen zwei anderen Parteien, die Partei- und Prozeßfähigkeit des Nebenintervenienten sowie dessen rechtliches Interesse am Obsiegen einer der Parteien und eine schriftliche Beitrittserklärung in Betracht. Ein Prozeßrechtsverhältnis zwischen den Prozeßparteien und der Nebenintervenientin sei keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Mangels Vorliegens des vom Erstgericht gebrauchten Zurückweisungsgrundes sei daher der angefochtene Beschluß ersatzlos aufzuheben.