Rechtssatz RS0035502
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035502
Entscheidungsdatum
21.02.1991
Rechtssatz
Hebt das Rekursgericht in Verkennung des Entscheidungswillens des Erstgerichts die vermeintliche Zurückweisung der Nebenintervention ersatzlos auf, ohne damit über die Zulässigkeit der Nebenintervention an sich zu befinden, so stellt sich die Entscheidung des Rekursgerichts als Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung, jedoch nicht als Zulassung der Nebenintervention als solcher dar. Es ist daher nicht die Rechtsmittelbeschränkung des § 18 Abs 4 ZPO anwendbar; vielmehr ist die weitere Anfechtbarkeit der abändernden rekursgerichtlichen Entscheidung im Rahmen der allgemeinen Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels zu beurteilen.Hebt das Rekursgericht in Verkennung des Entscheidungswillens des Erstgerichts die vermeintliche Zurückweisung der Nebenintervention ersatzlos auf, ohne damit über die Zulässigkeit der Nebenintervention an sich zu befinden, so stellt sich die Entscheidung des Rekursgerichts als Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung, jedoch nicht als Zulassung der Nebenintervention als solcher dar. Es ist daher nicht die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 18, Absatz 4, ZPO anwendbar; vielmehr ist die weitere Anfechtbarkeit der abändernden rekursgerichtlichen Entscheidung im Rahmen der allgemeinen Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0035502
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2021
Dokumentnummer
JJR_19890209_OGH0002_0080OB00511_8900000_001