Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, sie ist jedoch nicht gerechtfertigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, sie ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Die Klägerin stellte zunächst (ON 1) das Begehren, es werde "der beklagten Partei untersagt, ihr Dampfkraftwerk Z*****, zu betreiben".
In der Folge (ON 18) erklärte sie, das Klagebegehren wie folgt zu modifizieren:
"Die beklagte Partei hat es zu unterlassen, das Dampfkraftwerk Z*****, so zu betreiben, daß dadurch behördlich nicht genehmigte oder das behördlich genehmigte Ausmaß übersteigende und das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Ausmaß übersteigende Rauchgasemissionen entstehen. Die beklagte Partei ist schuldig, dies zu unterlassen und der klagenden Partei die Verfahrenskosten zu ersetzen, beides binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang."
Das Erstgericht wies das ursprüngliche Klagebegehren (ON 1) aus den oben wiedergegebenen Gründen ab. In ihrer Berufung rügte die Klägerin, daß das Erstgericht spruchmäßig über dieses und nicht über ihr modifiziertes Klagebegehren ON 18 entschieden habe. Das Berufungsgericht ging auf diese Rüge nicht ein, sondern bestätigte die erstgerichtliche Abweisung des ursprünglichen Klagebegehrens ON
1.
In ihrer Revision kommt die Klägerin auf diesen Mangel der vorinstanzlichen Entscheidungen nicht mehr zurück. Da aus deren Entscheidungsgründen zweifelsfrei erkennbar ist, daß offenbar nur versehentlich statt des modifizierten Klagebegehrens das ursprüngliche - jedenfalls verfehlte (siehe JBl 1989, 239) - Klagebegehren in den Urteilsspruch aufgenommen wurde, war die Revision nicht mangels Beschwer der Klägerin zurückzuweisen, sondern ihr mit der Maßgabe der Abweisung des modifizierten Klagebegehrens ON 18 aus den nachstehend angeführten Gründen nicht Folge zu geben:
Die Klägerin brachte zu ihrem modifzierten Klagebegehren vor (ON 18, AS 79, 82 f), für das Dampfkraftwerk der beklagten Partei liege "überhaupt keine behördliche Genehmigung vor" und in den Jahren 1981/82 sei eine bewilligungspflichtige, mit einer Verschlechterung der Emissionswerte verbundene Änderung der Anlage erfolgt, für die die Genehmigung fehle.
Gemäß § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn von dessen Grund ausgehende Einwirkungen durch Rauch usw. insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Nutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Wird die Beeinträchtigung durch eine behördlich genehmigte Anlage in einer dieses Maß überschreitenden Weise verursacht, so kann der Grundbesitzer gemäß § 364a ABGB nur Schadenersatz verlangen.Gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn von dessen Grund ausgehende Einwirkungen durch Rauch usw. insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Nutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Wird die Beeinträchtigung durch eine behördlich genehmigte Anlage in einer dieses Maß überschreitenden Weise verursacht, so kann der Grundbesitzer gemäß Paragraph 364 a, ABGB nur Schadenersatz verlangen.
Das vorliegende Unterlassungsbegehren hat somit zur Voraussetzung, daß das Dampfkraftwerk der beklagten Partei keine behördlich genehmigte Anlage darstellt oder daß die Rauchgasemissionen das behördlich genehmigte Maß übersteigen und daß diese Rauchgasemissionen jeweils über das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß hinausgehen.
Das gegenständliche, auf Grund erlassener Errichtungs- und Betriebsbewilligungsbescheide seit dem Jahre 1964 betriebene Dampfkraftwerk war bei Inkrafttreten des DKEG am 31.3.1981 eine behördlich genehmigte Anlage gemäß § 364a ABGB und bedurfte im Sinne des § 11 Abs 1 DKEG keiner Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Die in den Jahren 1981/82 an der Anlage durchgeführten Änderungen hätten dagegen gemäß § 5 und § 11 Abs 7 DKEG dann einer vorherigen, in einem Verfahren nach § 4 leg cit herbeizuführenden Genehmigung bedurft, wenn sie ein Überschreiten der gemäß § 11 Abs 4 lit a festgelegten Emissionsgrenzwerte oder eine Verschlechterung des Kesselwirkungsgrades zur Folge hatten. Eine Antragstellung um (vorherige) Genehmigung unterblieb, weil die beklagte Partei offenbar den Standpunkt vertrat (vgl auch ON 44, AS 189, ON 51, AS 252), daß eine genehmigungspflichtige Änderung nicht vorliege. Ein diesbezügliches Genehmigungsverfahren wurde daher nicht durchgeführt, wohl erfolgte aber gemäß der Anordnung des § 11 Abs 3 DKEG eine Besichtigung der Anlage durch einen Sachverständigen und es kam auf Grund dieser Besichtigung im Sinne des § 11 Abs 5 DKEG zur Vorschreibung von Maßnahmen zwecks Herstellung des vom Gesetz geforderten Zustandes; ob diese Maßnahmen auf die Beschaffenheit der Altanlage oder auf die Änderungen zurückgehen, steht nicht fest. Die diesbezüglichen Bescheide erwuchsen zufolge Anfechtung nicht in Rechtskraft. Ob die Voraussetzungen für eine Genehmigungsbedürftigkeit der Änderungen gemäß den §§ 5 Abs 1, 11 Abs 4 lit a und 7 DKEG vorgelegen wären, wurde während der Gültigkeitsdauer dieses Gesetzes, d.h. ist bis zu dem mit 1.1.1989 erfolgten Inkrafttreten des LRG-K, nicht abschließend geprüft.Das gegenständliche, auf Grund erlassener Errichtungs- und Betriebsbewilligungsbescheide seit dem Jahre 1964 betriebene Dampfkraftwerk war bei Inkrafttreten des DKEG am 31.3.1981 eine behördlich genehmigte Anlage gemäß Paragraph 364 a, ABGB und bedurfte im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, DKEG keiner Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Die in den Jahren 1981/82 an der Anlage durchgeführten Änderungen hätten dagegen gemäß Paragraph 5 und Paragraph 11, Absatz 7, DKEG dann einer vorherigen, in einem Verfahren nach Paragraph 4, leg cit herbeizuführenden Genehmigung bedurft, wenn sie ein Überschreiten der gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Litera a, festgelegten Emissionsgrenzwerte oder eine Verschlechterung des Kesselwirkungsgrades zur Folge hatten. Eine Antragstellung um (vorherige) Genehmigung unterblieb, weil die beklagte Partei offenbar den Standpunkt vertrat vergleiche auch ON 44, AS 189, ON 51, AS 252), daß eine genehmigungspflichtige Änderung nicht vorliege. Ein diesbezügliches Genehmigungsverfahren wurde daher nicht durchgeführt, wohl erfolgte aber gemäß der Anordnung des Paragraph 11, Absatz 3, DKEG eine Besichtigung der Anlage durch einen Sachverständigen und es kam auf Grund dieser Besichtigung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, DKEG zur Vorschreibung von Maßnahmen zwecks Herstellung des vom Gesetz geforderten Zustandes; ob diese Maßnahmen auf die Beschaffenheit der Altanlage oder auf die Änderungen zurückgehen, steht nicht fest. Die diesbezüglichen Bescheide erwuchsen zufolge Anfechtung nicht in Rechtskraft. Ob die Voraussetzungen für eine Genehmigungsbedürftigkeit der Änderungen gemäß den Paragraphen 5, Absatz eins, 11, Absatz 4, Litera a und 7 DKEG vorgelegen wären, wurde während der Gültigkeitsdauer dieses Gesetzes, d.h. ist bis zu dem mit 1.1.1989 erfolgten Inkrafttreten des LRG-K, nicht abschließend geprüft.
Dieses an die Stelle des DKEG getretene Gesetz sieht in § 11 Abs 1 ausdrücklich vor, daß vor dem 31.3.1981 in Betrieb genommene Dampfkesselanlagen - unbeschadet des § 12 - keiner Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedürfen. Seine Bestimmung des § 5, wonach alle Änderungen einer genehmigten Dampfkesselanlage, die ein Überschreiten der gemäß § 4 Abs 8 lit b leg cit festgelegten Emissionsgrenzwerte zur Folge hätten, der vorherigen, in einem Verfahren nach § 4 leg cit herbeizuführenden Genehmigung durch die Behörde bedürfen, gilt für gemäß § 11 Abs 1 LGR-K als genehmigt geltende Altanlagen mit der in § 11 Abs 3 leg cit vorgesehenen Abweichung zwar ebenfalls, sie kann sich aber aus zeitlichen Gründen - vorherige Genehmigung - in keinem Fall auf bereits während der Gültigkeitsdauer des DKEG erfolgte Änderungen, sondern eben nur auf nach Inkrafttreten des LRG-K vorzunehmende Änderungen beziehen.Dieses an die Stelle des DKEG getretene Gesetz sieht in Paragraph 11, Absatz eins, ausdrücklich vor, daß vor dem 31.3.1981 in Betrieb genommene Dampfkesselanlagen - unbeschadet des Paragraph 12, - keiner Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedürfen. Seine Bestimmung des Paragraph 5,, wonach alle Änderungen einer genehmigten Dampfkesselanlage, die ein Überschreiten der gemäß Paragraph 4, Absatz 8, Litera b, leg cit festgelegten Emissionsgrenzwerte zur Folge hätten, der vorherigen, in einem Verfahren nach Paragraph 4, leg cit herbeizuführenden Genehmigung durch die Behörde bedürfen, gilt für gemäß Paragraph 11, Absatz eins, LGR-K als genehmigt geltende Altanlagen mit der in Paragraph 11, Absatz 3, leg cit vorgesehenen Abweichung zwar ebenfalls, sie kann sich aber aus zeitlichen Gründen - vorherige Genehmigung - in keinem Fall auf bereits während der Gültigkeitsdauer des DKEG erfolgte Änderungen, sondern eben nur auf nach Inkrafttreten des LRG-K vorzunehmende Änderungen beziehen.
Dennoch liegt eine Regelungslücke hinsichtlich von Fällen, in denen sich während der Geltungsdauer des DKEG vorgenommene Änderungen an Altanlagen wegen Überschreitung von Emissionsgrenzwerten erst nachträglich und nach Inkrafttreten des LRG-K als genehmigungpflichtig erweisen - hier: erweisen könnten - nicht vor:
Der Gesetzgeber hat in § 12 Abs 1 LRG-K grundsätzlich bestimmt, daß Emissionen von Dampfkesselanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Betrieb genommen wurden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so zu vermindern sind, daß sie die in der Anlage 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten; für die Ermittlung der Emissionswerte einer Dampfkesselanlage sind die in der Anlage 2 festgelegten Bestimmungen maßgebend. Zur Stellung eines Sanierungsantrages wurde in Abs 3 leg cit eine einjährige - hier von der beklagten Partei gewahrte - Frist festgesetzt.Der Gesetzgeber hat in Paragraph 12, Absatz eins, LRG-K grundsätzlich bestimmt, daß Emissionen von Dampfkesselanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Betrieb genommen wurden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so zu vermindern sind, daß sie die in der Anlage 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten; für die Ermittlung der Emissionswerte einer Dampfkesselanlage sind die in der Anlage 2 festgelegten Bestimmungen maßgebend. Zur Stellung eines Sanierungsantrages wurde in Absatz 3, leg cit eine einjährige - hier von der beklagten Partei gewahrte - Frist festgesetzt.
Damit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, auch aus der früheren Änderung von Anlagenteilen allenfalls hervorgehende, die gesetzlichen Grenzwerte übersteigende Emissionen im Wege des Sanierungsverfahrens zu vermindern, sodaß es eines mangels gesetzlicher Regelung allenfalls durch Rechtsanalogie einzuführenden nachträglichen Genehmigungsverfahrens nicht bedarf. Diese Rechtsansicht steht auch in Übereinstimmung mit der in dem vom Berufungsgericht zitierten, das gegenständliche Dampfkraftwerk betreffenden Bescheid des Bundesminsteriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27.3.1990, GZ 97.311/1-9/7/90, erfolgten Gesetzesauslegung. Danach ist das gegenständliche Dampfkraftwerk ungeachtet des während der Geltungsdauer des DKEG erfolgten "Umbaues" den Sanierungsbestimmungen des § 12 LRG-K zu unterstellen und das von der beklagten Partei beantragte Sanierungsverfahren ohne Bedachtnahme darauf, ob dieser Umbau der Bewilligungspflicht nach § 11 Abs 4 lit a iVm § 5 DKEG unterlag, durchzuführen. Die gegen diesen Bescheid von der nunmehrigen Klägerin erhobene Beschwerde, in der sie die Rechtsansicht, die gegenständliche Anlage bedürfe keiner Genehmigung nach dem LRG-K, sondern unterliege der Sanierungspflicht nach § 12 leg cit, bekämpfte, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 30.10.1990, Zl 90/04/0138-6, mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, der Beschwerdeführerin komme gemäß dem § 12 Abs 10 LRG-K, der auf die Verfahrensbestimmungen des § 4 Abs 3 leg cit verweise, im Sanierungsverfahren auf Grund der von ihr erhobenen Einwendungen ohnehin Parteistellung und damit das subjektive öffentliche Recht zu, durch behördlich bewilligte Sanierungsmaßnahmen nicht infolge Überschreitung der sich aus § 12 leg cit ergebenden Emissionsgrenzwerte beeinträchtigt zu werden. Ein darüber hinausgehendes, von diesen Rechten losgelöstes Recht des Nachbarn auf "gesetzmäßige Prüfung der Betriebsanlage", insbesondere auf die behördliche Feststellung der Genehmigungspflicht einer Dampfkesselanlage und die Untersagung des Betriebes einer nicht genehmigten Dampfkesselanlage, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.Damit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, auch aus der früheren Änderung von Anlagenteilen allenfalls hervorgehende, die gesetzlichen Grenzwerte übersteigende Emissionen im Wege des Sanierungsverfahrens zu vermindern, sodaß es eines mangels gesetzlicher Regelung allenfalls durch Rechtsanalogie einzuführenden nachträglichen Genehmigungsverfahrens nicht bedarf. Diese Rechtsansicht steht auch in Übereinstimmung mit der in dem vom Berufungsgericht zitierten, das gegenständliche Dampfkraftwerk betreffenden Bescheid des Bundesminsteriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27.3.1990, GZ 97.311/1-9/7/90, erfolgten Gesetzesauslegung. Danach ist das gegenständliche Dampfkraftwerk ungeachtet des während der Geltungsdauer des DKEG erfolgten "Umbaues" den Sanierungsbestimmungen des Paragraph 12, LRG-K zu unterstellen und das von der beklagten Partei beantragte Sanierungsverfahren ohne Bedachtnahme darauf, ob dieser Umbau der Bewilligungspflicht nach Paragraph 11, Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, DKEG unterlag, durchzuführen. Die gegen diesen Bescheid von der nunmehrigen Klägerin erhobene Beschwerde, in der sie die Rechtsansicht, die gegenständliche Anlage bedürfe keiner Genehmigung nach dem LRG-K, sondern unterliege der Sanierungspflicht nach Paragraph 12, leg cit, bekämpfte, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 30.10.1990, Zl 90/04/0138-6, mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, der Beschwerdeführerin komme gemäß dem Paragraph 12, Absatz 10, LRG-K, der auf die Verfahrensbestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, leg cit verweise, im Sanierungsverfahren auf Grund der von ihr erhobenen Einwendungen ohnehin Parteistellung und damit das subjektive öffentliche Recht zu, durch behördlich bewilligte Sanierungsmaßnahmen nicht infolge Überschreitung der sich aus Paragraph 12, leg cit ergebenden Emissionsgrenzwerte beeinträchtigt zu werden. Ein darüber hinausgehendes, von diesen Rechten losgelöstes Recht des Nachbarn auf "gesetzmäßige Prüfung der Betriebsanlage", insbesondere auf die behördliche Feststellung der Genehmigungspflicht einer Dampfkesselanlage und die Untersagung des Betriebes einer nicht genehmigten Dampfkesselanlage, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Entgegen den diesbezüglichen Revisionsausführungen ist die Klägerin auch in ihren Parteirechten in keiner Weise verletzt, weil sie auf die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage nur hinsichtlich hievon ausgehender Einwirkungen Einfluß nehmen kann und gemäß § 12 Abs 10 LRG-K auch im Sanierungsverfahren die Verfahrensbestimmungen des § 4 Abs 3-5 LRG-K, also ohnehin jene des auch für Anlagenänderungen geltenden allgemeinen Genehmigungsverfahrens zur Anwendung kommen, nach denen der Nachbar alle Einwendungen "gegen die Genehmigung der Dampfkesselanlage (§ 75 Abs 2 und 3 der GewO 1973 idF BGBl 29/1993)" vorbringen kann und ausdrücklich Parteistellung genießt. Soweit sie sich im übrigen auf in Bescheiden der unteren Verwaltungsbehörden enthaltene Begründungen beruft, ist sie darauf zu verweisen, daß diese Bescheide ausnahmslos aufgehoben wurden. Der im seinerzeitigen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflage Nr.8 kommt als Pauschalerklärung zufolge der zwischenzeitig in den dargestellten mehrfachen Gesetzesänderungen ergangenen einschlägigen Neuregelungen des Nachbarschutzes keine entscheidende Bedeutung zu.Entgegen den diesbezüglichen Revisionsausführungen ist die Klägerin auch in ihren Parteirechten in keiner Weise verletzt, weil sie auf die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage nur hinsichtlich hievon ausgehender Einwirkungen Einfluß nehmen kann und gemäß Paragraph 12, Absatz 10, LRG-K auch im Sanierungsverfahren die Verfahrensbestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3 -, 5, LRG-K, also ohnehin jene des auch für Anlagenänderungen geltenden allgemeinen Genehmigungsverfahrens zur Anwendung kommen, nach denen der Nachbar alle Einwendungen "gegen die Genehmigung der Dampfkesselanlage (Paragraph 75, Absatz 2 und 3 der GewO 1973 in der Fassung Bundesgesetzblatt 29 aus 1993,)" vorbringen kann und ausdrücklich Parteistellung genießt. Soweit sie sich im übrigen auf in Bescheiden der unteren Verwaltungsbehörden enthaltene Begründungen beruft, ist sie darauf zu verweisen, daß diese Bescheide ausnahmslos aufgehoben wurden. Der im seinerzeitigen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflage Nr.8 kommt als Pauschalerklärung zufolge der zwischenzeitig in den dargestellten mehrfachen Gesetzesänderungen ergangenen einschlägigen Neuregelungen des Nachbarschutzes keine entscheidende Bedeutung zu.
Mit dem in der Zwischenzeit auch ergangenen weiteren Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5.2.1992, Zl 93.300/22/IX/3/91, wurde dem Antrag der beklagten Partei auf Genehmigung von das gegenständliche Dampfkraftwerk betreffende Sanierungsmaßnahmen unter Erteilung von Auflagen stattgegeben und die Berufung der Klägerin abgewiesen. Es wurde neuerlich ausgeführt, daß das gegenständliche Dampfkraftwerk keiner Genehmigung nach den Bestimmungen des LRG-K bedürfe, diese Anlage vielmehr nach dem Regime des § 12 LRG-K als sogenannte Altanlage einer "Sanierung" zu unterziehen sei. Daraus ergebe sich, daß der Gesetzgeber keine weiteren Anforderungen im Hinblick auf einen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des LRG-K rechtmäßig oder konsensgemäß oder auch nur tatsächlich erfolgten Betrieb der Dampfkesselanlage gestellt habe, seine Absicht bei der Normierung dieser Regelung vielmehr offenbar darin gelegen sei, (möglichst) alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes existierenden Dampfkesselanlagen zu inkludieren und als Altanlagen einer Sanierung zuzuführen. Auf diese Weise sollte die größtmögliche Effizienz der emissionsreduzierenden Wirkungen der Sanierung erreicht werden. Auf Grund der Verfahrensergebnisse seien nach den beantragten Sanierungsmaßnahmen keine höheren als die in der Anlage 1 zu § 12 LRG-K normierten Emissionen zu erwarten, sodaß den Einwendungen der nunmehrigen Klägerin keine Berechtigung zukomme.Mit dem in der Zwischenzeit auch ergangenen weiteren Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5.2.1992, Zl 93.300/22/IX/3/91, wurde dem Antrag der beklagten Partei auf Genehmigung von das gegenständliche Dampfkraftwerk betreffende Sanierungsmaßnahmen unter Erteilung von Auflagen stattgegeben und die Berufung der Klägerin abgewiesen. Es wurde neuerlich ausgeführt, daß das gegenständliche Dampfkraftwerk keiner Genehmigung nach den Bestimmungen des LRG-K bedürfe, diese Anlage vielmehr nach dem Regime des Paragraph 12, LRG-K als sogenannte Altanlage einer "Sanierung" zu unterziehen sei. Daraus ergebe sich, daß der Gesetzgeber keine weiteren Anforderungen im Hinblick auf einen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des LRG-K rechtmäßig oder konsensgemäß oder auch nur tatsächlich erfolgten Betrieb der Dampfkesselanlage gestellt habe, seine Absicht bei der Normierung dieser Regelung vielmehr offenbar darin gelegen sei, (möglichst) alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes existierenden Dampfkesselanlagen zu inkludieren und als Altanlagen einer Sanierung zuzuführen. Auf diese Weise sollte die größtmögliche Effizienz der emissionsreduzierenden Wirkungen der Sanierung erreicht werden. Auf Grund der Verfahrensergebnisse seien nach den beantragten Sanierungsmaßnahmen keine höheren als die in der Anlage 1 zu Paragraph 12, LRG-K normierten Emissionen zu erwarten, sodaß den Einwendungen der nunmehrigen Klägerin keine Berechtigung zukomme.
Auch gegen den vorgenannten Bescheid erhob die nunmehrige Klägerin Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, in der sie sich "in ihren Parteirechten als Nachbar, insbesondere hinsichtlich der Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen und Schädigungen ihres Forsteigentums dadurch verletzt erachtete, daß das Dampfkraftwerk als Altanlage im Sinne des LRG-K beurteilt wird und die Sanierungsbestimmungen gemäß § 12 leg cit angewendet werden." Auch diese Beschwerde wurde mit Beschluß vom 2.7.1992 Zl 92/04/0088-6 unter Wiederholung der im oben zitierten Beschluß Zl 90/04/0138 vertretenen Rechtsauffassungen vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.Auch gegen den vorgenannten Bescheid erhob die nunmehrige Klägerin Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, in der sie sich "in ihren Parteirechten als Nachbar, insbesondere hinsichtlich der Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen und Schädigungen ihres Forsteigentums dadurch verletzt erachtete, daß das Dampfkraftwerk als Altanlage im Sinne des LRG-K beurteilt wird und die Sanierungsbestimmungen gemäß Paragraph 12, leg cit angewendet werden." Auch diese Beschwerde wurde mit Beschluß vom 2.7.1992 Zl 92/04/0088-6 unter Wiederholung der im oben zitierten Beschluß Zl 90/04/0138 vertretenen Rechtsauffassungen vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
Wird somit im Sinne auch aller dieser seinen Standpunkt stützenden Ausführungen vom erkennenden Senat zugrundegelegt, daß an der vor dem 31.3.1981 behördlich genehmigten Dampfkraftwerks-Anlage der beklagten Partei in den Jahren 1981/82 Umbauarbeiten durchgeführt wurden, die nach den Bestimmungen des DKEG zwar allenfalls genehmigungspflichtig waren, daß die vor dem 31.3.1981 in Betrieb genommene Anlage aber auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des § 11 Abs 1 LRG-K keiner Genehmigung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes bedarf, sondern gemäß § 12 leg cit bei Überschreitung der in Anlage 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte einer Sanierungspflicht unterliegt, so stellt dieses Dampfkraftwerk trotz des vorgenommenen Umbaues weiterhin eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB dar. Hinsichtlich der bis zur gesetzmäßigen Sanierung erfolgenden, gemäß der letztgenannten Gesetzesstelle allenfalls unzulässigen Beeinträchtigungen steht der Klägerin demnach kein Unterlassungsanspruch, sondern nur ein Anspruch auf Schadenersatz zu.Wird somit im Sinne auch aller dieser seinen Standpunkt stützenden Ausführungen vom erkennenden Senat zugrundegelegt, daß an der vor dem 31.3.1981 behördlich genehmigten Dampfkraftwerks-Anlage der beklagten Partei in den Jahren 1981/82 Umbauarbeiten durchgeführt wurden, die nach den Bestimmungen des DKEG zwar allenfalls genehmigungspflichtig waren, daß die vor dem 31.3.1981 in Betrieb genommene Anlage aber auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 11, Absatz eins, LRG-K keiner Genehmigung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes bedarf, sondern gemäß Paragraph 12, leg cit bei Überschreitung der in Anlage 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte einer Sanierungspflicht unterliegt, so stellt dieses Dampfkraftwerk trotz des vorgenommenen Umbaues weiterhin eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB dar. Hinsichtlich der bis zur gesetzmäßigen Sanierung erfolgenden, gemäß der letztgenannten Gesetzesstelle allenfalls unzulässigen Beeinträchtigungen steht der Klägerin demnach kein Unterlassungsanspruch, sondern nur ein Anspruch auf Schadenersatz zu.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die § 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraph 41 und 50 ZPO.