Rechtssatz RS0066431
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066431
Entscheidungsdatum
30.09.1993
Rechtssatz
§ 5 dieses Gesetzes gilt für gemäß § 11 Abs 1 LRG-K als genehmigt geltende Altanlagen mit der in § 11 Abs 3 leg cit vorgesehenen Abweichung zwar ebenfalls, sie kann sich aber aus zeitlichen Gründen - vorherige Genehmigung - in keinem Fall auf bereits während der Gültigkeitsdauer des DKEG erfolgte Änderungen, sondern nur auf nach Inkrafttreten des LRG-K vorzunehmende Änderungen beziehen. Eine Regelungslücke hinsichtlich von Fällen, in denen sich während der Geltungsdauer des DKEG vorgenommene Änderungen an Altanlagen wegen Überschreitung von Emmissionsgrenzwerten erst nachträglich und nach Inkrafttreten des LRG-K als genehmigungspflichtig erweisen könnten, liegt nicht vor.Paragraph 5, dieses Gesetzes gilt für gemäß Paragraph 11, Absatz eins, LRG-K als genehmigt geltende Altanlagen mit der in Paragraph 11, Absatz 3, leg cit vorgesehenen Abweichung zwar ebenfalls, sie kann sich aber aus zeitlichen Gründen - vorherige Genehmigung - in keinem Fall auf bereits während der Gültigkeitsdauer des DKEG erfolgte Änderungen, sondern nur auf nach Inkrafttreten des LRG-K vorzunehmende Änderungen beziehen. Eine Regelungslücke hinsichtlich von Fällen, in denen sich während der Geltungsdauer des DKEG vorgenommene Änderungen an Altanlagen wegen Überschreitung von Emmissionsgrenzwerten erst nachträglich und nach Inkrafttreten des LRG-K als genehmigungspflichtig erweisen könnten, liegt nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0066431
Dokumentnummer
JJR_19930930_OGH0002_0080OB00512_9200000_001