Die Revision ist zulässig, weil zur Frage des Vorliegens eines erheblich nachteiligen Gebrauches eines gepachteten Grundstückes im Falle seiner Umwidmung eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt. Sie ist aber nicht berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO); die Rüge von Feststellungsmängeln ist der Rechtsrüge zuzuordnen.Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); die Rüge von Feststellungsmängeln ist der Rechtsrüge zuzuordnen.
In Gang gesetzte Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigen Gründen vorzeitig beendet werden, wobei die Auflösung ex-nunc ab Beginn der Erfüllung an die Stelle des Rücktritts durch § 918 ABGB mit ec-tunc Wirkung tritt (Würth-Rummel, ABGB**2, Rz 2 zu § 1118 mwN; SZ 57/186 = MietSlg. 36.182; JBl 1992, 187). Es wird also eine entsprechende Gewichtigkeit vorausgesetzt, wie dies in dem Tatbestandsmerkmal erheblich nachteiliger Gebrauch im § 1118 ABGB zum Ausdruck kommt. Unter einem solchen ist jedes Verhalten des Vertragspartners zu verstehen, das die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Aber nur ein Verhalten, das nicht vorhersehbar war und erkennbar schwerwiegende Interessen der anderen Partei gefährdet, stellt den Auflösungsgrund her.In Gang gesetzte Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigen Gründen vorzeitig beendet werden, wobei die Auflösung ex-nunc ab Beginn der Erfüllung an die Stelle des Rücktritts durch Paragraph 918, ABGB mit ec-tunc Wirkung tritt (Würth-Rummel, ABGB**2, Rz 2 zu Paragraph 1118, mwN; SZ 57/186 = MietSlg. 36.182; JBl 1992, 187). Es wird also eine entsprechende Gewichtigkeit vorausgesetzt, wie dies in dem Tatbestandsmerkmal erheblich nachteiliger Gebrauch im Paragraph 1118, ABGB zum Ausdruck kommt. Unter einem solchen ist jedes Verhalten des Vertragspartners zu verstehen, das die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Aber nur ein Verhalten, das nicht vorhersehbar war und erkennbar schwerwiegende Interessen der anderen Partei gefährdet, stellt den Auflösungsgrund her.
In der vorliegenden Klage samt der Ergänzung in der Verhandlung vom 9. September 1992 (ON 4, AS 16) wird zwar auch eine Verletzung vertraglicher Schutz- und Aufklärungspflichten mit der Begründung behauptet, die beklagte Partei habe ihre Absicht der Widmungsänderung nicht bekanntgegeben und die Umwidmung des Bestandgegenstandes von Bauland in Verkehrsfläche schädige die Kläger und entwerte ihre Liegenschaft, ohne daß aber die erforderlichen Tatsachenbehauptungen, aus denen sich eine konkrete Schädigung der Kläger ergeben würde, angeführt werden. Auf Grund der im Vertrag vereinbarten wenigstens 10-jährigen Nutzung als öffentlicher Parkplatz war die (vorübergehende) Umwidmung im Flächenwidmungsplan auch durchaus vorhersehbar.
Aus der bloßen Befürchtung, der andere Vertragsteil werde sich in Zukunft vertragswidrig verhalten, ist ein gegenwärtiger erheblicher nachteiliger Gebrauch nicht abzuleiten. Der Wegfall des Vertrauens zum anderen Vertragsteil (vgl. SZ 57/186 = MietSlg 36.182) kann zwar grundsätzlich einen Auflösungsgrund bilden, Besorgnisse, die nicht durch ein gegenwärtiges Verhalten objektiv gerechtfertigt sind, berechtigen aber nicht auch schon zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses. Die klagenden Parteien haben hier nichts vorgebracht, woraus mit Grund geschlossen werden könnte, die beklagte Partei werde - entgegen ihrer Erklärung - nach Ende des Bestandverhältnisses (voraussichtlich 31. Dezember 1995) die Rückwidmung der Bestandfläche ablehnen.Aus der bloßen Befürchtung, der andere Vertragsteil werde sich in Zukunft vertragswidrig verhalten, ist ein gegenwärtiger erheblicher nachteiliger Gebrauch nicht abzuleiten. Der Wegfall des Vertrauens zum anderen Vertragsteil vergleiche SZ 57/186 = MietSlg 36.182) kann zwar grundsätzlich einen Auflösungsgrund bilden, Besorgnisse, die nicht durch ein gegenwärtiges Verhalten objektiv gerechtfertigt sind, berechtigen aber nicht auch schon zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses. Die klagenden Parteien haben hier nichts vorgebracht, woraus mit Grund geschlossen werden könnte, die beklagte Partei werde - entgegen ihrer Erklärung - nach Ende des Bestandverhältnisses (voraussichtlich 31. Dezember 1995) die Rückwidmung der Bestandfläche ablehnen.
Aus diesen Erwägungen sind die klagenden Parteien zur vorzeitigen Auflösung des Bestandverhältnisses nicht berechtigt.