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Rechtssatz RS0021014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021014

Geschäftszahl

8Ob512/94; 1Ob100/18i

Entscheidungsdatum

29.08.2018

Rechtssatz

Unter einem erheblichen nachteiligen Gebrauch ist jedes Verhalten des Vertragspartners zu verstehen, das die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Aber nur ein Verhalten, das nicht vorhersehbar war und erkennbar schwerwiegende Interessen der anderen Partei gefährdet, stellt den Auflösungsgrund her. (Hier: die vorübergehende Umwidmung des Bestandgegenstandes von Bauland in Verkehrsfläche ist kein erheblich nachteiliger Gebrauch).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 512/94
    Entscheidungstext OGH 30.03.1994 8 Ob 512/94
  • 1 Ob 100/18i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2018 1 Ob 100/18i
    nur: Unter einem erheblichen nachteiligen Gebrauch ist jedes Verhalten des Vertragspartners zu verstehen, das die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021014

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Dokumentnummer

JJR_19940330_OGH0002_0080OB00512_9400000_001