Rechtssatz RS0021014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021014
Entscheidungsdatum
29.08.2018
Rechtssatz
Unter einem erheblichen nachteiligen Gebrauch ist jedes Verhalten des Vertragspartners zu verstehen, das die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Aber nur ein Verhalten, das nicht vorhersehbar war und erkennbar schwerwiegende Interessen der anderen Partei gefährdet, stellt den Auflösungsgrund her. (Hier: die vorübergehende Umwidmung des Bestandgegenstandes von Bauland in Verkehrsfläche ist kein erheblich nachteiliger Gebrauch).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 512/94
Entscheidungstext OGH 30.03.1994 8 Ob 512/94
- 1 Ob 100/18i
Entscheidungstext OGH 29.08.2018 1 Ob 100/18i
nur: Unter einem erheblichen nachteiligen Gebrauch ist jedes Verhalten des Vertragspartners zu verstehen, das die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021014
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19940330_OGH0002_0080OB00512_9400000_001