Den Revisionsausführungen kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.
Die Haftung des vollmachtlos Handelnden im Sinne des (§ 179 d BGB nachgebildeten) Art. 8 Nr. 11 EVHGB ist eine verschuldensunabhängige Garantie- und Erklärungshaftung eigener Art; es kommt nicht darauf an, ob und welche Art von Vertretungsmacht bewußt oder irrtümlich vorgegeben oder überschritten wurde (Welser, Vertretung ohne Vollmacht 164 ff derselbe in GesRZ 1975, 2, 4, 6; vgl. Thiele in Münchner Kommentar2 Rz 1, 34 zu § 179 d BGB). Auch in dem in Art. 8 Nr. 11 Abs. 2 leg cit geregelten Falle ist die Haftung nicht verschuldensabhängig; auch die gleichlautenden Bestimmung des § 179 Abs. 2 d BGB wird - in Analogie zur Regelung der Irrtumsanfechtung nach den §§ 119, 122 d BGB - als Erklärungshaftung verstanden (Welser, Vertretung 166 u. GesRZ 1975, 3). Der Scheinvertreter haftet demnach unabhängig davon, ob er deswegen fahrlässig war, weil er den Mangel der Vollmacht kennen mußte, oder ob er über das Vorhandensein der Vertretungsbefugnis schuldlos irrte (Welser Vertretung 164, 183 und GesRZ 1975, 3, 5; Thiele aaO Rz 34). Voraussetzung der Haftung ist, daß das von ihm geschlossene Geschäft bei Vorhandensein der behaupteten Vertretungsbefugnis ein Handelsgeschäft gewesen wäre (Welser Vertretung 168 ff und GesRZ 1975, 4; Schumacher in Straube HGB Rz 3 zu Art. 8 Nr. 11 zur 4. EVHGB; Strasser in Rummel ABGB2 Rz 20 zu §§ 1016, 1017; JBl. 1978, 34; SZ 56/39), und daß der Vertretene die Genehmigung verweigert hat.Die Haftung des vollmachtlos Handelnden im Sinne des (Paragraph 179, d BGB nachgebildeten) Artikel 8, Nr. 11 EVHGB ist eine verschuldensunabhängige Garantie- und Erklärungshaftung eigener Art; es kommt nicht darauf an, ob und welche Art von Vertretungsmacht bewußt oder irrtümlich vorgegeben oder überschritten wurde (Welser, Vertretung ohne Vollmacht 164 ff derselbe in GesRZ 1975, 2, 4, 6; vergleiche Thiele in Münchner Kommentar2 Rz 1, 34 zu Paragraph 179, d BGB). Auch in dem in Artikel 8, Nr. 11 Absatz 2, leg cit geregelten Falle ist die Haftung nicht verschuldensabhängig; auch die gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 179, Absatz 2, d BGB wird - in Analogie zur Regelung der Irrtumsanfechtung nach den Paragraphen 119, 122, d BGB - als Erklärungshaftung verstanden (Welser, Vertretung 166 u. GesRZ 1975, 3). Der Scheinvertreter haftet demnach unabhängig davon, ob er deswegen fahrlässig war, weil er den Mangel der Vollmacht kennen mußte, oder ob er über das Vorhandensein der Vertretungsbefugnis schuldlos irrte (Welser Vertretung 164, 183 und GesRZ 1975, 3, 5; Thiele aaO Rz 34). Voraussetzung der Haftung ist, daß das von ihm geschlossene Geschäft bei Vorhandensein der behaupteten Vertretungsbefugnis ein Handelsgeschäft gewesen wäre (Welser Vertretung 168 ff und GesRZ 1975, 4; Schumacher in Straube HGB Rz 3 zu Artikel 8, Nr. 11 zur 4. EVHGB; Strasser in Rummel ABGB2 Rz 20 zu Paragraphen 1016, 1017,; JBl. 1978, 34; SZ 56/39), und daß der Vertretene die Genehmigung verweigert hat.
Der Scheinvertreter, der den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht positiv kannte, hat gemäß Art. 8 Nr. 11 Abs. 2 EVHGB dem anderen Teil jenen Schaden zu ersetzen, den dieser durch sein Vertrauen auf die Vertretungsmacht erleidet, ("Vertrauensschaden"); seine Haftung geht jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, das der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrages hat. Der Dritte ist also so zu stellen, wie er wirtschaftlich stehen würde, wenn er sich nicht auf das Zustandekommen des Vertrages eingerichtet hätte (Welser Vertretung 183, 129 f und GesRZ 1975, 5; Schumacher aaO Rz 19; Thiele aaO Rz 35 zu § 179; Kramer in Münchner Kommentar2 RZ 8 zu § 122; vgl. Palandt BGB 49 Anm. 2 zu § 122). Zu fragen ist demnach, was gewesen wäre, wenn der Scheinvertreter dem Dritten den Vollmachtsmangel mitgeteilt bzw. den Abschluß unterlassen hätte. Das Verhalten des Scheinvertreters kann beim Dritten nutzlose Aufwendungen, die Übernahme von Verpflichtungen im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages, Verfahrenskosten aus der Geltendmachung des vermeintlichen vertraglichen Anspruches und dgl., insbesondere aber auch die Unterlassung des Abschlusses eines anderen gewinnbringenden Geschäftes (= "Ersatzgeschäftes") verursachen. Durch den Ersatz des Vertrauensschadens soll der Dritte so gestellt werden, wie er stünde, wenn er nicht in Irrtum geführt worden wäre (Welser Vertretung 129 f und GesRZ 1975, 5 f; Kramer in Münchner Kommentar2 Rz 8 zu § 122). Voraussetzung dafür, daß mit dem Vertrauensschaden auch ein entgangener Geschäftsgewinn ersetzt werden kann, ist aber immer, daß der Dritte ein sonstiges "Ersatzgeschäft" versäumt (Welser Vertretung 184 und GesRZ 1975, 6; vgl. Kramer in Straube Rz 4 zu Art. 8 Nr. 2 EVHGB), also z.B. im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages ein günstiges Offert ausgeschlagen hat (Kramer in Münchner Kommentar2 aaO Rz 8 zu § 122).Der Scheinvertreter, der den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht positiv kannte, hat gemäß Artikel 8, Nr. 11 Absatz 2, EVHGB dem anderen Teil jenen Schaden zu ersetzen, den dieser durch sein Vertrauen auf die Vertretungsmacht erleidet, ("Vertrauensschaden"); seine Haftung geht jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, das der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrages hat. Der Dritte ist also so zu stellen, wie er wirtschaftlich stehen würde, wenn er sich nicht auf das Zustandekommen des Vertrages eingerichtet hätte (Welser Vertretung 183, 129 f und GesRZ 1975, 5; Schumacher aaO Rz 19; Thiele aaO Rz 35 zu Paragraph 179,; Kramer in Münchner Kommentar2 RZ 8 zu Paragraph 122,; vergleiche Palandt BGB 49 Anmerkung 2 zu Paragraph 122,). Zu fragen ist demnach, was gewesen wäre, wenn der Scheinvertreter dem Dritten den Vollmachtsmangel mitgeteilt bzw. den Abschluß unterlassen hätte. Das Verhalten des Scheinvertreters kann beim Dritten nutzlose Aufwendungen, die Übernahme von Verpflichtungen im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages, Verfahrenskosten aus der Geltendmachung des vermeintlichen vertraglichen Anspruches und dgl., insbesondere aber auch die Unterlassung des Abschlusses eines anderen gewinnbringenden Geschäftes (= "Ersatzgeschäftes") verursachen. Durch den Ersatz des Vertrauensschadens soll der Dritte so gestellt werden, wie er stünde, wenn er nicht in Irrtum geführt worden wäre (Welser Vertretung 129 f und GesRZ 1975, 5 f; Kramer in Münchner Kommentar2 Rz 8 zu Paragraph 122,). Voraussetzung dafür, daß mit dem Vertrauensschaden auch ein entgangener Geschäftsgewinn ersetzt werden kann, ist aber immer, daß der Dritte ein sonstiges "Ersatzgeschäft" versäumt (Welser Vertretung 184 und GesRZ 1975, 6; vergleiche Kramer in Straube Rz 4 zu Artikel 8, Nr. 2 EVHGB), also z.B. im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages ein günstiges Offert ausgeschlagen hat (Kramer in Münchner Kommentar2 aaO Rz 8 zu Paragraph 122,).
Die Berechnung des Vertrauensschadens kann konkret - z.B. durch den Nachweis eines versäumten Ersatzgeschäftes - und abstrakt dann erfolgen, wenn die geschuldete Leistung einen Markt- oder Börsenpreis hat (Welser Vertretung 182 f, 184 f und GesRZ 1975, 6; vgl. Schumacher aaO Rz 20; Thiele aaO Rz 35).Die Berechnung des Vertrauensschadens kann konkret - z.B. durch den Nachweis eines versäumten Ersatzgeschäftes - und abstrakt dann erfolgen, wenn die geschuldete Leistung einen Markt- oder Börsenpreis hat (Welser Vertretung 182 f, 184 f und GesRZ 1975, 6; vergleiche Schumacher aaO Rz 20; Thiele aaO Rz 35).
Im vorliegenden Fall ist das Handeln des Beklagten bei der festgestellten Sach- und dargestellten Rechtslage - er hielt sich - aufgrund einer sehr eigenwilligen "Rechtsanschauung" - zur Bestellung der Möbel für seinen Dienstgeber ermächtigt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht als das eines Vertreters ohne Vollmacht im Sinne des Art. 8 Nr. 11 Abs. 2 EVHGB zu beurteilen. Demgemäß haftet der Beklagte mangels Genehmigung des Geschäftes durch den Vertretenen für einen allfälligen, von der klagenden Partei erlittenen Vertrauensschaden. Sein Irrtum über die mangelnde Bevollmächtigung ist, wie dargelegt wird, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes völlig unerheblich. Gerade für seinen Irrtum hat der Beklagte im Sinne der Anordnung des Art. 8 Nr. 11 Abs. 2 EVHGB einzustehen. Diese Haftung entspricht allerdings im Ergebnis ohnehin jener bei einem rechtzeitig aufgeklärten Irrtum nach § 871 ABGB (siehe auch die diesbezüglichen Regelungen der §§ 179, 119 und 122 d BGB), denn auch in diesem Falle ist für den Vertrauensschaden einzustehen. Die Kritik des Berufungsgerichtes an Welser - ähnlich Schumacher aaO Rz 18 -, er halte in Vertretung eines in sich widersprüchlichen Standpunktes im Rahmen der Haftung nach Art. 8 Nr. 11 Abs. 2 EVHGB ganz allgemein die Anordnung des Art. 8 Nr. 2 leg cit über den Ersatz entgangenen Gewinnes für anwendbar, beruht offenbar auf einem Mißverständnis:Im vorliegenden Fall ist das Handeln des Beklagten bei der festgestellten Sach- und dargestellten Rechtslage - er hielt sich - aufgrund einer sehr eigenwilligen "Rechtsanschauung" - zur Bestellung der Möbel für seinen Dienstgeber ermächtigt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht als das eines Vertreters ohne Vollmacht im Sinne des Artikel 8, Nr. 11 Absatz 2, EVHGB zu beurteilen. Demgemäß haftet der Beklagte mangels Genehmigung des Geschäftes durch den Vertretenen für einen allfälligen, von der klagenden Partei erlittenen Vertrauensschaden. Sein Irrtum über die mangelnde Bevollmächtigung ist, wie dargelegt wird, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes völlig unerheblich. Gerade für seinen Irrtum hat der Beklagte im Sinne der Anordnung des Artikel 8, Nr. 11 Absatz 2, EVHGB einzustehen. Diese Haftung entspricht allerdings im Ergebnis ohnehin jener bei einem rechtzeitig aufgeklärten Irrtum nach Paragraph 871, ABGB (siehe auch die diesbezüglichen Regelungen der Paragraphen 179, 119 und 122 d BGB), denn auch in diesem Falle ist für den Vertrauensschaden einzustehen. Die Kritik des Berufungsgerichtes an Welser - ähnlich Schumacher aaO Rz 18 -, er halte in Vertretung eines in sich widersprüchlichen Standpunktes im Rahmen der Haftung nach Artikel 8, Nr. 11 Absatz 2, EVHGB ganz allgemein die Anordnung des Artikel 8, Nr. 2 leg cit über den Ersatz entgangenen Gewinnes für anwendbar, beruht offenbar auf einem Mißverständnis:
Nach den Ausführungen Welsers im einzelnen als auch insgesamt (vgl. die oben ausgeführten Belegstellen) besteht kein Zweifel, daß auch er dem Dritten auf der Grundlage der von Art. 8 Nr. 2 EVHGB unabhängigen speziellen Regelung des Art. 8 Nr. 11 leg cit im Rahmen des Art. 8 Nr. 11 Abs. 2 leg cit nur bei Versäumnis eines möglichen Ersatzgeschäftes den Ersatz des diesbezüglich entgangenen Gewinnes zugesteht. Diesen entgangenen Gewinn kann der Dritte auch abstrakt berechnen, wenn die Leistung einen Markt- oder Börsenpreis hat, weil damit die Möglichkeit eines Ersatzgeschäftes dargetan ist.Nach den Ausführungen Welsers im einzelnen als auch insgesamt vergleiche die oben ausgeführten Belegstellen) besteht kein Zweifel, daß auch er dem Dritten auf der Grundlage der von Artikel 8, Nr. 2 EVHGB unabhängigen speziellen Regelung des Artikel 8, Nr. 11 leg cit im Rahmen des Artikel 8, Nr. 11 Absatz 2, leg cit nur bei Versäumnis eines möglichen Ersatzgeschäftes den Ersatz des diesbezüglich entgangenen Gewinnes zugesteht. Diesen entgangenen Gewinn kann der Dritte auch abstrakt berechnen, wenn die Leistung einen Markt- oder Börsenpreis hat, weil damit die Möglichkeit eines Ersatzgeschäftes dargetan ist.
Den Entgang des Abschlusses eines möglichen Ersatzgeschäftes hat die klagende Partei im vorliegenden Falle aber in erster Instanz gar nicht behauptet; sie hat dort auch nicht vorgebracht, im Vertrauen auf die Bestellung des Beklagten - deren mangelnde Annahme ist ohne Bedeutung, weil jedenfalls der Beklagte während der vereinbarten, noch laufenden vierwöchigen Annahmefrist an sein Offert gebunden war - bereits wirtschaftliche oder rechtliche Dispositionen getroffen und Aufwendungen gemacht oder Verpflichtungen übernommen zu haben. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hatte die klagende Partei zur Zeit der Aufklärung des Scheinvertretungsfalles einen Auftrag zur Lieferung der vom Beklagten bestellten Möbel an ihren Lieferanten noch nicht weitergegeben und sie hatte auch noch keine sonstigen Dispositionen im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages mit dem Scheinvertretenen vorgenommen. Ihr geschütztes Vertrauen auf den mit dem Beklagten getätigten Geschäftsabschluß hatte somit für sie noch keinen Nachteil zur Folge, sie steht wirtschaftlich nicht schlechter da, als wenn der Abschluß des unwirksamen Geschäftes von vornherein unterblieben wäre.
Die Beantwortung der Frage, ob das Verhalten des Beklagten als schuldhaft zu werten und ihm eine Haftung wegen culpa in contrahendo anzulasten sei, kann offen bleiben. Welser vertritt grundsätzlich die gegenteilige Ansicht (Vertretung 166 f), "weil Art. 8 Nr. 11 den Charakter einer ausschließlichen und abschließenden Regelung von Haftungsfolgen trägt", und hält die Feststellung, daß der Scheinvertreter auch eine culpa in contrahendo gesetzt habe, im Ergebnis für bedeutungslos. Die Haftung für culpa in contrahendo beschränkt sich grundsätzlich jedenfalls auch auf den Vertrauensschaden (vgl. Schumacher aaO Rz 1 zu Art. 8 Nr. 11 mwN), sodaß selbst die Bejahung einer solchen Haftung - vgl. zu §§ 122, 179 d BGB bei Palandt aaO Anm. 1 zu § 179, Anm. 3 zu § 122; vgl. Schumacher aaO Rz 1 zu Art. 8 Nr. 11; Strasser aaO Rz 18 zu §§ 1016, 1017 - mangels eines bei der klagenden Partei eingetretenen Nachteiles folgenlos bliebe.Die Beantwortung der Frage, ob das Verhalten des Beklagten als schuldhaft zu werten und ihm eine Haftung wegen culpa in contrahendo anzulasten sei, kann offen bleiben. Welser vertritt grundsätzlich die gegenteilige Ansicht (Vertretung 166 f), "weil Artikel 8, Nr. 11 den Charakter einer ausschließlichen und abschließenden Regelung von Haftungsfolgen trägt", und hält die Feststellung, daß der Scheinvertreter auch eine culpa in contrahendo gesetzt habe, im Ergebnis für bedeutungslos. Die Haftung für culpa in contrahendo beschränkt sich grundsätzlich jedenfalls auch auf den Vertrauensschaden vergleiche Schumacher aaO Rz 1 zu Artikel 8, Nr. 11 mwN), sodaß selbst die Bejahung einer solchen Haftung - vergleiche zu Paragraphen 122, 179, d BGB bei Palandt aaO Anmerkung 1 zu Paragraph 179,, Anmerkung 3 zu Paragraph 122,; vergleiche Schumacher aaO Rz 1 zu Artikel 8, Nr. 11; Strasser aaO Rz 18 zu Paragraphen 1016, 1017, - mangels eines bei der klagenden Partei eingetretenen Nachteiles folgenlos bliebe.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.