Rechtssatz RS0061114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061114
Entscheidungsdatum
31.01.1991
Rechtssatz
Die Haftung des vollmachtlos Handelnden im Sinne des (dem § 179 dBGB nachgebildeten) Art 8 Nr 11 EVHGB ist eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung und Erklärungshaftung eigener Art; es kommt nicht darauf an, ob und welche Art von Vertretungsmacht bewußt oder irrtümlich vorgegeben oder überschritten wurde. Voraussetzung der Haftung ist, daß das vom Scheinvertreter geschlossene Geschäft bei Vorhandensein der behaupteten Vertretungsbefugnis ein Handelsgeschäft gewesen wäre.Die Haftung des vollmachtlos Handelnden im Sinne des (dem Paragraph 179, dBGB nachgebildeten) Artikel 8, Nr 11 EVHGB ist eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung und Erklärungshaftung eigener Art; es kommt nicht darauf an, ob und welche Art von Vertretungsmacht bewußt oder irrtümlich vorgegeben oder überschritten wurde. Voraussetzung der Haftung ist, daß das vom Scheinvertreter geschlossene Geschäft bei Vorhandensein der behaupteten Vertretungsbefugnis ein Handelsgeschäft gewesen wäre.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 514/90
Entscheidungstext OGH 31.01.1991 8 Ob 514/90
Veröff: EvBl 1991/101 S 446 = WBl 1991,142 = RdW 1991,231 = ecolex 1991,317
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0061114
Dokumentnummer
JJR_19910131_OGH0002_0080OB00514_9000000_002