Entscheidungsgründe:
Anna und Werner H***** waren je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft, auf dem sich ein im Jahre 1900 erbautes Haus mit 7 Wohnungen befindet.
Der Beklagte war Mieter des gesamten Hauses. Er bezahlte einen Mietzins von S 6.500 incl. Mehrwertsteuer. Das Mietverhältnis begann im Juli oder August 1988 und war auf 15 Jahre befristet. Der Beklagte hatte im Haus diverse Renovierungsarbeiten vorgenommen; wesentliche Umbauarbeiten, die die Substanz des Hauses betroffen hätten, wurden nicht gemacht.
Die Vertragsverhandlungen, die schließlich am 22. März 1991 zum Abschluß eines Kaufvertrages zwischen den bisherigen Eigentümern und der klagenden Partei führten, wurden seitens der bisherigen Eigentümer vom Beklagten geführt. Im Kaufvertrag wurde u.a. festgehalten, daß die Käuferin Kenntnis davon hat, daß das Kaufobjekt mit Mietrechten belastet ist. Am 23. Mai 1991 wurde die klagende Partei als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Zwischen der klagenden Partei und dem Beklagten wurde vereinbart, daß dieser der klagenden Partei das von den Untermietern geräumte Objekt am 30. Mai 1991 übergibt; zu diesem Zweck schloß er am 24. Mai 1991 hinsichtlich fünf Wohnungen einen gerichtlichen Räumungsvergleich ab. Für die getätigten Investitionen und für die Räumung des Objektes bezahlte die klagende Partei dem Beklagten am 28. Mai 1991 S 700.000,--. Dieser Betrag wurde nicht aufgeschlüsselt. Es wurde nicht darüber gesprochen, welcher Betrag auf die Ablöse von Investitionen und welcher Teil auf die Räumung des Objektes entfällt; nach dem Willen der Streitteile sollte der größere Teil dieses Betrages die Gegenleistung für die Räumung des Objektes durch den Beklagten sein.
Von den Voreigentümern des Hauses erhielt der Beklagte als Ablöse für die getätigten Investitionen und für die Aufgabe des Mietverhältnisses ebenfalls einen höheren Geldbetrag, und zwar S 900.000,--. Davon hatte die klagende Partei keine Kenntnis. Welche Vereinbarung zwischen den Streitteilen getroffen worden wäre, wenn die klagende Partei Kenntnis davon gehabt hätte, daß der Beklagte für die Investitionsablöse und die Aufgabe des Mietverhältnisses bereits vom Voreigentümer S 900.000,-- enthalten hat, kann nicht festgestellt werden.
Ende Mai 1991 trat die klagende Partei an die Benützer der Wohnungen heran, teilte ihnen mit, daß das Mietverhältnis mit dem Beklagten aufgelöst worden sei und daß sie daher nunmehr die Wohnungen als Untermieter des Beklagten rechtsgrundlos benützten. Sie räumte ihnen aber die Möglichkeit ein, zu den von ihr aufgestellten Bedingungen (erhöhter Mietzins) ein Hauptmietverhältnis unter gleichzeitigem Abschluß eines gerichtlichen Räumungsvergleiches zu begründen. Die Bewohner waren nicht bereit, diese Verträge zu akzeptieren und vertraten den Standpunkt, sie hätten mit dem Beklagten Hauptmietverträge abgeschlossen. Als die klagende Partei den Beklagten davon in Kenntnis setzte, bat sie dieser, von den Räumungsvergleichen keinen Gebrauch zu machen, sondern mit den Bewohnern in Vertragsverhandlungen zu treten. Da die Mieter nicht bereit waren, die Wohnungen freiwillig zu räumen, war die klagende Partei mit dieser Vorgangsweise einverstanden. Eine Vereinbarung des Inhaltes, der Beklagte werde der klagenden Partei den Teil des Geldes zurückbezahlen, der sich aus der Differenz des mit den Untermietern vereinbarten und des auf dem freien Wohnungsmarkt erzielbaren möglichen Mietzinses ergibt, wurde nicht getroffen. Es wurde auch nicht über einen Schaden gesprochen, der der klagenden Partei aus dieser Vorgangsweise entstehen könnte.
Nach Verhandlungen der klagenden Partei mit den Benützern der Wohnungen kam es zum Abschluß von Mietverträgen, in jenen sich die Mieter zur Zahlung eines höheren als des bisher gezahlten, aber niedrigeren als den von der klagenden Partei ursprünglich geforderten Mietzins verpflichteten, der aber pro Wohnung mehrere tausend Schilling betrug.
Mit der vorliegenden Klage macht die klagende Partei einen Schaden in Höhe von S 195.695,-- geltend, der ihr aus der nicht erfolgten Räumung der Wohnungen entstanden sein soll. Überdies seien ihr vereinbarungsgemäß zustehende Kautionsbeträge in Höhe von S 17.100 zu bezahlen; letztere sind nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Ihre Forderung auf Zahlung von S 195.665,-- begründete sie zunächst nur mit der behaupteten Vereinbarung, von den Räumungsvergleichen keinen Gebrauch zu machen , sondern sich mit den Untermietern zu einigen, wenn der Beklagte den Teil des Geldes zurückbezahle, der sich aus der Differenz der mit den Untermietern vereinbarten und der auf dem freien Wohnungsmarkt erzielbaren möglichen Mietzinse ergebe; dieses Vorbringen hält sie im Revisionsverfahren nicht mehr aufrecht.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich ihr erst später, nämlich in der Tagsatzung vom 29. Jänner 1993 erstattetes Vorbringen (ON 20 S 1), der Beklagte habe ihr arglistig verschwiegen, daß die Verkäufer des Hauses für dieselbe Leistung, nämlich für die geräumte Übergabe des Hauses und die getätigten Investitionen S 900.000,-- an ihn bezahlt hätten. Hätte sie davon Kenntnis gehabt, hätte sie dem Beklagten den Betrag von S 700.000,-- nicht geleistet. Sie fordere daher diese rechtsgrundlose irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld vorerst im Ausmaß des Klagebegehrens zurück. Im übrigen stützte sie sich auf alle erdenklichen Rechtsgründe.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens aus diversen Gründen, die für das Revisionsverfahren großteils nicht mehr relevant sind.
Das Erstgericht sprach der klagenden Partei - nach Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles von S 14.600,-- betreffend die Kautionen - die geforderten restlichen S 198.165,-- sA zu. Es meinte, der klagenden Partei stehe gegenüber dem Beklagten aus dem Titel der Bereicherung ein Rückforderungsanspruch zu, weil dieser entgegen der Vereinbarung der Streitteile die Räumung des Objektes von den Untermietern nicht durchgeführt habe. Dadurch sei die Grundlage der Leistung, welche Grund für die Bezahlung des größeren Teiles des Betrages von S 700.000,-- gewesen sei und der daher jedenfalls in der Klagsforderung Deckung finde, weggefallen, weshalb der Beklagte zum Rückersatz verpflichtet sei.
Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung des Beklagten das erstgerichtliche Urteil dahingehend ab, daß es der klagenden Partei lediglich S 2.500,-- (restliche Kaution) zusprach, das Mehrbegehren von S 195.665,-- aber abwies und die Revision für nicht zulässig erklärte. In rechtlicher Hinsicht führte es zusammengefaßt betrachtet aus, aus der Vorgangsweise der klagenden Partei sei zu folgern, daß sie zumindest konkludent auf die Räumung der Wohnungen verzichtet habe. Dies habe zur Folge, daß sie sich auch nicht mehr mit Erfolg auf die Nichterfüllung der vom Beklagten vertraglich übernommenen Verpflichtung, für die Räumung der Wohnungen zu sorgen, berufen und daher aus der Nichterfüllung der Verpflichtung auch keinen Schadenersatzanspruch im Sinne des § 920 ABGB (- entgegen der Ansicht des Erstgerichtes handle es sich hier nicht um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch -) ableiten könne. Da nicht vereinbart worden sei, daß der Beklagte wegen des Wegfalles der Räumungsverpflichtung einen Teil der S 700.000,-- zurückzuzahlen habe, entbehre das Rückforderungsbegehren mit Ausnahme des noch offenen Kautionsrestes der Grundlage. Der Umstand, daß der Beklagte von den Verkäufern für die Räumung der Wohnungen und für seine Investitionen ebenfalls Geld verlangt und einen Betrag von S 900.000,-- erhalten habe, rechtfertige keinen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch der klagenden Partei wegen irrtümlicher Doppelzahlung. Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre unter anderem das Fehlen einer vertraglichen Verpflichtung zu dieser Leistung. Werde die Leistung - wie hier - in Erfüllung eines Schuldverhältnisses erbracht, sei die Rückforderung aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen. Die von der klagenden Partei behauptete Irreführung durch den Beklagten könnte nur dann einen Rückforderungsanspruch der Klägerin begründen, wenn sie die zwischen ihr und dem Beklagten getroffene Vereinbarung wegen Irreführung angefochten hätte, was aber nicht geschehen sei.Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung des Beklagten das erstgerichtliche Urteil dahingehend ab, daß es der klagenden Partei lediglich S 2.500,-- (restliche Kaution) zusprach, das Mehrbegehren von S 195.665,-- aber abwies und die Revision für nicht zulässig erklärte. In rechtlicher Hinsicht führte es zusammengefaßt betrachtet aus, aus der Vorgangsweise der klagenden Partei sei zu folgern, daß sie zumindest konkludent auf die Räumung der Wohnungen verzichtet habe. Dies habe zur Folge, daß sie sich auch nicht mehr mit Erfolg auf die Nichterfüllung der vom Beklagten vertraglich übernommenen Verpflichtung, für die Räumung der Wohnungen zu sorgen, berufen und daher aus der Nichterfüllung der Verpflichtung auch keinen Schadenersatzanspruch im Sinne des Paragraph 920, ABGB (- entgegen der Ansicht des Erstgerichtes handle es sich hier nicht um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch -) ableiten könne. Da nicht vereinbart worden sei, daß der Beklagte wegen des Wegfalles der Räumungsverpflichtung einen Teil der S 700.000,-- zurückzuzahlen habe, entbehre das Rückforderungsbegehren mit Ausnahme des noch offenen Kautionsrestes der Grundlage. Der Umstand, daß der Beklagte von den Verkäufern für die Räumung der Wohnungen und für seine Investitionen ebenfalls Geld verlangt und einen Betrag von S 900.000,-- erhalten habe, rechtfertige keinen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch der klagenden Partei wegen irrtümlicher Doppelzahlung. Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre unter anderem das Fehlen einer vertraglichen Verpflichtung zu dieser Leistung. Werde die Leistung - wie hier - in Erfüllung eines Schuldverhältnisses erbracht, sei die Rückforderung aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen. Die von der klagenden Partei behauptete Irreführung durch den Beklagten könnte nur dann einen Rückforderungsanspruch der Klägerin begründen, wenn sie die zwischen ihr und dem Beklagten getroffene Vereinbarung wegen Irreführung angefochten hätte, was aber nicht geschehen sei.
Gegen den klagsabweisenden Teil des Urteils richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das Urteil zur Gänze im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.