Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist eine Gesellschaft mbH, und zwar eine große Kapitalgesellschaft im Sinne des § 221 HGB. Mehrheitsgesellschafterin ist eine Aktiengesellschaft (56 % der Stimmen);Die beklagte Partei ist eine Gesellschaft mbH, und zwar eine große Kapitalgesellschaft im Sinne des Paragraph 221, HGB. Mehrheitsgesellschafterin ist eine Aktiengesellschaft (56 % der Stimmen);
Minderheitsgesellschafterin ist die klagende GmbH (44 % der Stimmen).
Schon vor dem 1.1.1980 stand und auch jetzt steht, unbeanstandet vom Firmenbuchgericht, Punkt X des Gesellschaftsvertrages der beklagten Partei in Geltung, der lautet:Schon vor dem 1.1.1980 stand und auch jetzt steht, unbeanstandet vom Firmenbuchgericht, Punkt römisch zehn des Gesellschaftsvertrages der beklagten Partei in Geltung, der lautet:
"Mit Ende jedes Geschäftsjahres ist eine Bilanz aufzustellen, und zwar unter Beobachtung der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die Wahl des Prüfers erfolgt durch den Aufsichtsrat. Kann sich der Aufsichtsrat über die Wahl des Abschlußprüfers nicht verständigen, so soll dieser von dem Präsidenten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien bestellt werden."
Eine obligatorische Bestellung eines Aufsichtsrates sieht der Gesellschaftsvertrag nicht vor. Die Generalversammlung hat aber einen solchen aufgrund ihrer gesellschaftsvertraglichen Befugnis bestellt.
Die K***** Gesellschaft mbH erhielt vom Geschäftsführer der beklagten Partei einen Prüfungsauftrag für das Geschäftsjahr 1991; am 3.8.1992 erteilte sie den Bestätigungsvermerk. Vor dessen Erteilung wurde die Prüfungsgesellschaft weder durch die Generalversammlung noch durch den Aufsichtsrat der beklagten Partei gewählt, noch war letzterer sonst eingeschaltet.
Weil die klagende Partei den in der Generalversammlung vom 3.8.1992 genehmigten Jahresabschluß zu 14 Cg 183/92 des Erstgerichtes angefochten hatte, faßte die Generalversammlung der beklagten Partei zwecks Bereinigung der unsicheren Lage am 24.5.1993 mehrheitlich gegen die Stimmen der klagenden Partei, die Widerspruch zu Protokoll erklärte, den Beschluß, die genannte Prüfungsgesellschaft nachträglich ausdrücklich zum Abschlußprüfer für das Jahr 1991 zu bestellen.
Mit der vorliegenden Klage ficht die klagende Partei diesen Generalversammlungsbeschluß fristgerecht an. Sie strebt die Nichtigerklärung dieses Beschlusses im wesentlichen mit der Begründung an, auf die Prüfung des Jahresabschlusses 1991 seien bereits die §§ 268 ff HGB anzuwenden gewesen, weil das Rechnungslegungsgesetz bereits kundgemacht worden sei. Die Generalversammlung der beklagten Partei habe aber die Wirtschaftsprüfer nicht gewählt; diesen sei lediglich vom Geschäftsführer ein Prüfungsauftrag erteilt worden. Daß nach dem Gesellschaftsvertrag der Aufsichtsrat zur Wahl der Prüfer zuständig gewesen sein könnte, lehnte die klagende Partei in ihrer Klagserzählung ausdrücklich als irrige Rechtsansicht ab; der Gesellschaftsvertrag sei insoweit obsolet. Die klagende Partei habe am 5.3.1993 an das Firmenbuchgericht gemäß § 270 Abs 4 HGB den Antrag gestellt, zur Prüfung der Jahresabschlüsse 1991 und 1992 einen Abschlußprüfer zu bestellen. Durch diesen Antrag an das Firmenbuchgericht, der noch unerledigt sei, sei die Entscheidungsbefugnis an dieses übergegangen, sodaß der Beschluß der Generalversammlung der beklagten Partei vom 24.5.1993, mit dem diese die mangelhafte Bestellung der Abschlußprüfer für das Jahr 1991 zu sanieren versucht habe, gesetzwidrig sei.Mit der vorliegenden Klage ficht die klagende Partei diesen Generalversammlungsbeschluß fristgerecht an. Sie strebt die Nichtigerklärung dieses Beschlusses im wesentlichen mit der Begründung an, auf die Prüfung des Jahresabschlusses 1991 seien bereits die Paragraphen 268, ff HGB anzuwenden gewesen, weil das Rechnungslegungsgesetz bereits kundgemacht worden sei. Die Generalversammlung der beklagten Partei habe aber die Wirtschaftsprüfer nicht gewählt; diesen sei lediglich vom Geschäftsführer ein Prüfungsauftrag erteilt worden. Daß nach dem Gesellschaftsvertrag der Aufsichtsrat zur Wahl der Prüfer zuständig gewesen sein könnte, lehnte die klagende Partei in ihrer Klagserzählung ausdrücklich als irrige Rechtsansicht ab; der Gesellschaftsvertrag sei insoweit obsolet. Die klagende Partei habe am 5.3.1993 an das Firmenbuchgericht gemäß Paragraph 270, Absatz 4, HGB den Antrag gestellt, zur Prüfung der Jahresabschlüsse 1991 und 1992 einen Abschlußprüfer zu bestellen. Durch diesen Antrag an das Firmenbuchgericht, der noch unerledigt sei, sei die Entscheidungsbefugnis an dieses übergegangen, sodaß der Beschluß der Generalversammlung der beklagten Partei vom 24.5.1993, mit dem diese die mangelhafte Bestellung der Abschlußprüfer für das Jahr 1991 zu sanieren versucht habe, gesetzwidrig sei.
Vorwegnehmend sei darauf verwiesen, daß auf das erstmals in der mündlichen Streitverhandlung vom 2.12.1993 erstattete Vorbringen, die Prüfungsgesellschaft sei befangen gewesen - die Vorinstanzen haben dieses Vorbringen zu Recht als präkludiert angesehen -, mangels Relevierung in der Revision nicht eingegangen werden muß.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens im wesentlichen mit der Begründung, die klagende Partei habe anläßlich der Genehmigung des Jahresabschlusses 1991 durch die Generalversammlung am 3.8.1992 eine mangelhafte Bestellung des Abschlußprüfers nicht gerügt. Dies sei erst Monate danach ins Treffen geführt worden, weshalb die beklagte Partei zur Beseitigung der Rechtsunsicherheit den Beschluß vom 24.5.1993 gefaßt habe. Eine Gesetzwidrigkeit dieses Beschlusses liege nicht vor, da bis zur gerichtlichen Bestellung eines Abschlußprüfers Beschlüsse der Generalversammlung, auch wenn sie nicht im selben Jahr gefaßt worden seien, rechtsgültig blieben.
Das Erstgericht erklärte den am 24.5.1993 gefaßten Gesellschafterbeschluß, mit dem die genannte Prüfungsgesellschaft zum Abschlußprüfer für das Jahr 1991 bestellt wurde, für nichtig, weil nicht die Generalversammlung, sondern laut Gesellschaftsvertrag hiefür der Aufsichtsrat zuständig sei; für die Prüfung des Abschlusses des Geschäftsjahres 1991 sei das Rechnungslegungsgesetz noch nicht anwendbar. Wenngleich die klagende Partei infolge unrichtiger Rechtsansicht ihre Klage auf einen anderen Rechtsgrund gestützt habe, sei der Umstand, daß der hiefür zuständige Aufsichtsrat eine Wahl von Abschlußprüfern für das Jahr 1991 nicht getroffen habe, vom Tatsachenvorbringen umfaßt, was dazu führe, daß der angefochtene Gesellschafterbeschluß infolge Verletzung der gesellschaftsvertraglich festgelegten Zuständigkeit des Aufsichtsrates nichtig sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei statt und änderte die angefochtene Entscheidung im klagsabweisenden Sinn ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteige und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
In rechtlicher Hinsicht meinte das Berufungsgericht, die klagende Partei mache zu Recht einen Verstoß des Erstgerichtes gegen § 405 ZPO geltend. Wenngleich das Gericht an die rechtliche Qualifikation, die von einer Partei vorgenommen werde, nicht gebunden sei, stecke doch das Klagsvorbringen einschließlich der Tatsachenbehauptungen den Rahmen ab, innerhalb dessen das Gericht tätig werden könne. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes habe die klagende Partei ihre Klage, mit der sie den Generalversammlungsbeschluß gemäß § 41 GmbHG angefochten habe, ausdrücklich darauf gestützt, daß sie vor dem Zeitpunkt der Beschlußfassung bereits einen Antrag auf Bestellung gerichtlicher Abschlußprüfer durch das Firmenbuchgericht gemäß § 270 Abs 4 HGB eingebracht habe und der angefochtene Beschluß daher durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletze, weil die Entscheidungsbefugnis bereits an das Gericht übergegangen sei. Darauf, daß nicht der Aufsichtsrat mit der Auswahl der Abschlußprüfer befaßt worden sei, stütze die klagende Partei ihr Begehren hingegen nicht. Wenn das Erstgericht meine, dieser Umstand gehe jedoch aus dem Sachvorbringen in der Klage hervor, sei dem entgegenzuhalten, daß die klagende Partei eine solche mögliche Befassung des Aufsichtsrates ausdrücklich als "irrtümlich" bezeichnet habe, woraus nicht bloß eine vom Erstgericht angenommene falsche Subsumierung durch die klagende Partei, sondern eindeutig zu erkennen sei, daß sich diese dadurch in keiner Weise für beschwert erachte und darauf auch ihre Klage nicht stütze, sondern dies nur zur Illustration dessen angeführt habe, daß ein, wie sie meine, notwendiger Gesellschafterbeschluß nicht ergangen sei und sie mangels eines solchen Beschlusses berechtigt gewesen sei, einen Antrag gemäß § 270 Abs 4 HGB in der Fassung des Rechnungslegungsgesetzes zu stellen. Das Erstgericht habe daher abweichend vom ausdrücklichen Klagsvorbringen den angefochtenen Gesellschafterbeschluß deshalb für nichtig erachtet, weil hiedurch ohne Änderung des Gesellschaftsvertrages die Kompetenz des Aufsichtsrates beschnitten worden sei. Es habe sohin von Amts wegen einen Verstoß gegen § 41 Abs 1 Z 2 zweiter Fall GmbHG angenommen, der von der klagenden Partei gar nicht releviert worden sei.In rechtlicher Hinsicht meinte das Berufungsgericht, die klagende Partei mache zu Recht einen Verstoß des Erstgerichtes gegen Paragraph 405, ZPO geltend. Wenngleich das Gericht an die rechtliche Qualifikation, die von einer Partei vorgenommen werde, nicht gebunden sei, stecke doch das Klagsvorbringen einschließlich der Tatsachenbehauptungen den Rahmen ab, innerhalb dessen das Gericht tätig werden könne. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes habe die klagende Partei ihre Klage, mit der sie den Generalversammlungsbeschluß gemäß Paragraph 41, GmbHG angefochten habe, ausdrücklich darauf gestützt, daß sie vor dem Zeitpunkt der Beschlußfassung bereits einen Antrag auf Bestellung gerichtlicher Abschlußprüfer durch das Firmenbuchgericht gemäß Paragraph 270, Absatz 4, HGB eingebracht habe und der angefochtene Beschluß daher durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletze, weil die Entscheidungsbefugnis bereits an das Gericht übergegangen sei. Darauf, daß nicht der Aufsichtsrat mit der Auswahl der Abschlußprüfer befaßt worden sei, stütze die klagende Partei ihr Begehren hingegen nicht. Wenn das Erstgericht meine, dieser Umstand gehe jedoch aus dem Sachvorbringen in der Klage hervor, sei dem entgegenzuhalten, daß die klagende Partei eine solche mögliche Befassung des Aufsichtsrates ausdrücklich als "irrtümlich" bezeichnet habe, woraus nicht bloß eine vom Erstgericht angenommene falsche Subsumierung durch die klagende Partei, sondern eindeutig zu erkennen sei, daß sich diese dadurch in keiner Weise für beschwert erachte und darauf auch ihre Klage nicht stütze, sondern dies nur zur Illustration dessen angeführt habe, daß ein, wie sie meine, notwendiger Gesellschafterbeschluß nicht ergangen sei und sie mangels eines solchen Beschlusses berechtigt gewesen sei, einen Antrag gemäß Paragraph 270, Absatz 4, HGB in der Fassung des Rechnungslegungsgesetzes zu stellen. Das Erstgericht habe daher abweichend vom ausdrücklichen Klagsvorbringen den angefochtenen Gesellschafterbeschluß deshalb für nichtig erachtet, weil hiedurch ohne Änderung des Gesellschaftsvertrages die Kompetenz des Aufsichtsrates beschnitten worden sei. Es habe sohin von Amts wegen einen Verstoß gegen Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall GmbHG angenommen, der von der klagenden Partei gar nicht releviert worden sei.
Aus der Formulierung der Übergangsbestimmung des Art XI Abs 1 RLG sowie der hiezu ergangenen Literatur ergebe sich eindeutig, daß das Rechnungslegungsgesetz auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar gewesen sei. Selbst wenn man von seiner Anwendbarkeit ausginge habe die Antragstellung der klagenden Partei allein die Entscheidungskompetenz noch nicht auf das Gericht übertragen können.Aus der Formulierung der Übergangsbestimmung des Artikel römisch elf, Absatz eins, RLG sowie der hiezu ergangenen Literatur ergebe sich eindeutig, daß das Rechnungslegungsgesetz auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar gewesen sei. Selbst wenn man von seiner Anwendbarkeit ausginge habe die Antragstellung der klagenden Partei allein die Entscheidungskompetenz noch nicht auf das Gericht übertragen können.
§ 270 Abs 4 HGB sei dem bisher geltenden § 136 AktG 1965 nachgebildet; daher müsse auch für ihn gelten, daß auch nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres die zuständige Generalversammlung bis zur Beschlußfassung durch das Gericht in der Lage sei, eine versäumte Auswahl nachzuholen.Paragraph 270, Absatz 4, HGB sei dem bisher geltenden Paragraph 136, AktG 1965 nachgebildet; daher müsse auch für ihn gelten, daß auch nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres die zuständige Generalversammlung bis zur Beschlußfassung durch das Gericht in der Lage sei, eine versäumte Auswahl nachzuholen.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinn der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt, die Revision zurückzuweisen und hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.