Rechtssatz RS0048268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048268
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Rechtssatz
Zum Streitgegenstand bei Anfechtungsklagen im Gesellschaftsrecht: Eine Einschränkung des Klagebegehrens auf bestimmte Anfechtungsgründe ist bei der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen bzw Hauptversammlungsbeschlüssen (§§ 41 ff GmbHG, §§ 195 ff AktG) schon deshalb zulässig, weil diese, sofern sie nicht mit Nichtigkeitssanktion bedroht sind, mangels Anfechtung endgültig verbindlich werden; das Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Fristablauf ist daher unzulässig; lediglich Nichtigkeitsgründe können noch später geltend gemacht werden.Zum Streitgegenstand bei Anfechtungsklagen im Gesellschaftsrecht: Eine Einschränkung des Klagebegehrens auf bestimmte Anfechtungsgründe ist bei der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen bzw Hauptversammlungsbeschlüssen (Paragraphen 41, ff GmbHG, Paragraphen 195, ff AktG) schon deshalb zulässig, weil diese, sofern sie nicht mit Nichtigkeitssanktion bedroht sind, mangels Anfechtung endgültig verbindlich werden; das Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Fristablauf ist daher unzulässig; lediglich Nichtigkeitsgründe können noch später geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048268
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19950622_OGH0002_0080OB00515_9500000_001