Entscheidungsgründe:
Die am 26.7.1955 geborene Klägerin und der am 21.2.1941 geborene Beklagte haben am 27.12.1975 vor dem Standesamt Wien-Währing die Ehe geschlossen. Es handelte sich beiderseits um die erste Ehe. Kinder entstammen dieser Ehe nicht; Ehepakte wurden nicht errichtet. Die Klägerin besitzt die österreichische und die griechische Staatsbürgerschaft; der Beklagte ist griechischer Staatsangehöriger. Die Streitteile hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Wien 18, Blumengasse 8; der Beklagte hat diesen Aufenthalt beibehalten.
Die Klägerin begehrte mit ihrer am 18.2.1982 eingebrachten Klage die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten im wesentlichen mit der Begründung, daß der Beklagte schwere Eheverfehlungen begangen habe, durch die die Ehe der Streitteile unheilbar zerrüttet worden sei. Der Beklagte sei der Klägerin gegenüber immer aufbrausend und jähzornig gewesen und habe sie wiederholt beschimpft und beleidigt; er habe auch wiederholt versucht, sie in Gegenwart Dritter herabzusetzen. Er habe der Klägerin den Kontakt mit ihren Eltern und mit anderen Personen verboten und ihr untersagt, kleine Geschenke von Dritten anzunehmen. Er habe jeden Schritt der Klägerin überwacht und sie in jeder Weise herabsetzend und entwürdigend behandelt. Am 13.7.1981 habe die Klägerin den ehelichen Haushalt verlassen, weil sei nicht mehr imstande gewesen sei, das ehewidrige Verhalten des Beklagten zu ertragen; seither lebe sie vom Beklagten getrennt. Hilfsweise stützte die Klägerin ihr Scheidungsbegehren auch auf
§ 55 Abs. 1 EheG (ON 29 S 269).Paragraph 55, Absatz eins, EheG (ON 29 S 269).
Der Beklagte beantragte in erster Linie die Abweisung des auf
§ 49 EheG gestützten Scheidungsbegehrens mit der Begründung, daß er keine Eheverfehlungen gesetzt habe. Sollte dies aber doch der Fall sein, sei die Klage im Sinne des § 49 zweiter Satz EheG abzuweisen, weil die Verfehlungen der Klägerin gegenüber dem Fehlverhalten des Beklagten so schwerwiegend seien, daß das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt sei (ON 25 S 217). Im übrigen beantragte der Beklagte den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Klägerin im Sinne des § 60 Abs. 3 EheG (ON 14 S 155) bzw. (für den Fall der Scheidung der Ehe nach § 55 Abs. 1 EheG) den Ausspruch ihres alleinigen oder überwiegenden Verschuldens im Sinne des § 61 Abs. 3 EheG (ON 29 S 296). Dazu brachte der Beklagte im wesentlichen vor, daß die Klägerin den gemeinsamen Haushalt grundlos verlassen und die Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes grundlos verweigert habe. Sie sei verschwenderisch und putzsüchtig gewesen und habe sich trotz wiederholter Ersuchen des Beklagten geweigert, ein Haushaltsbuch zu führen. Sie habe dem Beklagten eine Kontrolle ihrer Geldgebahrung unmöglich gemacht, ständig ohne ausreichende Gründe ihr Bankkonto überzogen, ohne Zustimmung des Beklagten dritten Personen ohne Sicherstellung kurzfristige Darlehen gewährt und auch ihren Vater durch längere Zeit finanziell unterstützt, obwohl die finanzielle Situation der Streitteile nicht sehr gut gewesen sei. Sie habe ohne Wissen des Beklagten innigen Kontakt mit ihren Eltern gepflogen und diese über unwichtige Details des Ehelebens informiert. Sie habe es letztlich nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes unterlassen, den Beklagten vor Beleidigungen ihrer Mutter zu schützen.Paragraph 49, EheG gestützten Scheidungsbegehrens mit der Begründung, daß er keine Eheverfehlungen gesetzt habe. Sollte dies aber doch der Fall sein, sei die Klage im Sinne des Paragraph 49, zweiter Satz EheG abzuweisen, weil die Verfehlungen der Klägerin gegenüber dem Fehlverhalten des Beklagten so schwerwiegend seien, daß das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt sei (ON 25 S 217). Im übrigen beantragte der Beklagte den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Klägerin im Sinne des Paragraph 60, Absatz 3, EheG (ON 14 S 155) bzw. (für den Fall der Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, Absatz eins, EheG) den Ausspruch ihres alleinigen oder überwiegenden Verschuldens im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, EheG (ON 29 S 296). Dazu brachte der Beklagte im wesentlichen vor, daß die Klägerin den gemeinsamen Haushalt grundlos verlassen und die Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes grundlos verweigert habe. Sie sei verschwenderisch und putzsüchtig gewesen und habe sich trotz wiederholter Ersuchen des Beklagten geweigert, ein Haushaltsbuch zu führen. Sie habe dem Beklagten eine Kontrolle ihrer Geldgebahrung unmöglich gemacht, ständig ohne ausreichende Gründe ihr Bankkonto überzogen, ohne Zustimmung des Beklagten dritten Personen ohne Sicherstellung kurzfristige Darlehen gewährt und auch ihren Vater durch längere Zeit finanziell unterstützt, obwohl die finanzielle Situation der Streitteile nicht sehr gut gewesen sei. Sie habe ohne Wissen des Beklagten innigen Kontakt mit ihren Eltern gepflogen und diese über unwichtige Details des Ehelebens informiert. Sie habe es letztlich nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes unterlassen, den Beklagten vor Beleidigungen ihrer Mutter zu schützen.
Das Erstgericht schied - im zweiten Rechtsgang - die Ehe der Streitteile aus dem Alleinverschulden des Beklagten.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Klägerin wuchs in einem griechisch-österreichischen Elternhaus zunächst in Griechenland und dann in Wien auf. Das Familienleben gestaltete sich problematisch, da insbesondere der Vater der Klägerin nur sehr geringen Freiraum ließ und auch die Ehe der Eltern nicht immer harmonisch war. Der Beklagte ist Grieche und kannte die Klägerin schon seit deren Kindheit, als er Lehrer an der Schule war, die die Klägerin besuchte. Der Altersunterschied zwischen den Streitteilen beträgt 14 1/2 Jahre. Der Beklagte war sehr streng erzogen und hatte genaue Vorstellungen von der Ehe und den Verpflichtungen der Ehepartner. Zunächst lehnte er die Eheschließung wegen einer Krankheit, unter der er leidet, überhaupt ab. Der Vater der Klägerin stand dem Beklagten von vornherein aus soziallen Gründen (der Vater der Klägerin ist finanziell besser gestellt als der Beklagte) kritisch gegenüber. Das autoritäre Verhalten des Vaters der Klägerin gegenüber zeigte sich insbesondere darin, daß er sie, als sie einmal etwas verspätet nach Hause kam, ohrfeigte und aus dem Haus wies, obwohl sie bereits 20 Jahre alt war. Die Klägerin zog daraufhin in die Wohnung des Beklagten, da sie berufstätig und von ihren Eltern unabhängig war. Der Wille, zu heiraten, war schon am Anfang ihres Zusammenlebens gegeben. Der Beklagte gab seine anfänglichen Bedenken auf, da ihm auch sein Vater in diesem Sinne zuredete und er erwartete, daß sich in der Ehe die Liebe erst entwickeln werde. Dies formulierte er vor der Hochzeit dahingehend, daß er noch auf den Eros warte.
Er machte der Klägerin klar, daß er ein ehrlicher, ordentlicher und prinzipientreuer Mensch sei, der sich auf Grund seiner Einstellung für das ganze Leben entscheidet, da er aus einer Familie stamme, die für ihre Ehrlichkeit, Ordentlichkeit und Prinzipientreue bekannt sei und da er auf Grund dessen streng erzogen worden sei. Die Beziehungen zur Familie der Klägerin gestalteten sich schwierig, da der Beklagte und die Eltern der Klägerin einander ablehnten, was eine ständige Quelle des Streites zwischen den Ehepartnern bildete. Obwohl die Klägerin darauf insofern Rücksicht nahm, als sie ihre Eltern nur sehr selten sah und regelmäßig nur telefonischen Kontakt mit ihnen hatte, untersagte ihr der Beklagte jeglichen Kontakt zu ihren Eltern und zu ihrer Großmutter. Er war der Meinung, daß die Klägerin nur auf seiner Seite zu stehen hätte, fühlte sich hintergangen und war sehr empört, als er erfuhr, daß sie trotz seines Verbotes ohne sein Wissen den losen Kontakt zu ihren Eltern aufrecht erhalten hatte, obwohl sich die Klägerin bei ihren Eltern nie über ihr Eheleben beklagt und ihnen auch nie Details daraus zur Kenntnis gebracht hatte. Wenn sie über ihre Ehe sprach, dann nur in Gegenwart des Beklagten.
Im Laufe der Ehe zeigte sich immer deutlicher, daß die Prinzipientreue des Beklagten in ein beherrschendes Wesen ausartete. Er bevormundete die Klägerin und machte ihr Vorschriften bis ins kleinste Detail. Von Seiten des Beklagten wurde ihr Leben genau reglementiert, wobei ihr vorgeschrieben wurde, mit wem sie Kontakt haben dürfe und wie sie sich an ihrer Arbeitsstelle gegenüber den Kunden zu benehmen hätte; das ging sogar bis zu Bekleidungsvorschriften. Die Klägerin war dem Beklagten immer zu modern und kostspielig angezogen. Er wollte sie in konservativer Kleidung guter Qualität sehen. Der Beklagte verbot der Klägerin kleine Geschenke, wie Blumen oder Parfum, von Kunden der Olympic Airways (dem Dienstgeber der Klägerin) anzunehmen, für die sie Übersetzungen machte oder sonstige kleine Hilfsdienste leistete. Die Klägerin mußte, da der Beklagte sonst mit ihr Streit begann, diese kleinen Geschenke sofort an ihre Kolleginnen weitergeben. Dieses Verhalten des Beklagten resultierte aus der Auffassung, daß eine Frau Geschenke nur von ihrem Ehemann oder dessen Bekannten annehmen dürfe, nicht aber von sonstigen - vor allem dem Mann - unbekannten Personen. Eine ähnliche Meinung des Beklagten führte auch dazu, daß die Klägerin keinen eigenen Bekanntenkreis haben durfte, denn für Eheleute kamen nach Ansicht des Beklagten nur gemeinsame Bekannte - vor allem natürlich die Bekannten des Mannes - in Frage. Daher untersagte er ihr den persönlichen Kontakt mit ihren Arbeitskolleginnen. Sie durfte mit ihnen nur in beruflichen Angelegenheiten verkehren, was soweit führte, daß er ihr sogar das gemeinsame Mittagessen mit den Kolleginnen verbot. Der Beklagte meinte, daß diese Frauen einen schlechten Einfluß auf die Klägerin ausübten und wollte dies durch diese seine Beschränkungen vermeiden. Auch beim Abend der griechischen Verkehrsinformation durfte sie nicht teilnehmen, da die Partner der Eingeladenen nicht miteingeladen waren und die Klägerin diese Veranstaltung alleine hätte besuchen müssen. Auf Grund des restriktiven Verhaltens des Beklagten wurde - entgegen der üblichen Gestaltung - die Weihnachtsfeier der Olympic Airways mit den Partnern der Angestellten begangen, da die Klägerin alleine nicht hätte kommen dürfen und man dies aus Mitleid für und Rücksicht auf die Klägerin vermeiden wollte.
Die Kontrollen und die Bevormundung des Beklagten gingen so weit, daß er die Klägerin täglich mit dem Auto ins Büro brachte und von dort wieder abholte. Dabei fand er sich aber bereits 1 - 1 1/2 Stunden vor Büroschluß der Klägerin bei dieser ein und wartete dort auf das Dienstende. Der Klägerin war das Verhalten des Beklagten, der sich währenddessen an der Arbeitsstelle seiner Gattin wie zu Hause fühlte und sogar versuchte, den Arbeitsablauf zu beeinflussen, äußerst unangenehm, da sie doch nicht mehr so ungestört arbeiten konnte und sie nicht genau wußte, wie ihr Vorgesetzter dieses Verhalten beurteilte. Ihre Bitte, doch mit der Straßenbahn heimfahren zu dürfen, lehnte der Beklagte ab. Er wollte oder konnte nicht einsehen, daß die Klägerin sein Verhalten als sehr unangenehm und ihrem Chef und den Mitarbeitern gegenüber als unstatthaft empfand. Die Klägerin hatte dadurch keine freie Minute für sich, in der sich der Beklagte einmal nicht in ihrer Gegenwart befand. Als sie der Beklagte einmal nicht vom Büro abholten konnte, ging die Klägerin, anstatt die Straßenbahn zu benützen, zu Fuß nach Hause, wo sie daher maximal 30 Minuten später ankam. Für dieses Verhalten bestrafte der Beklagte die Klägerin - nach einem heftigen Streit - mit tagelangem Stillschweigen. Auch telefonisch wurde die Klägerin vom Beklagten kontrolliert. Er rief sie mehrmals am Tage an. Wenn sie nicht anwensend war, wollte er von einer ihrer Arbeitskolleginnen wissen, warum sie sich nicht im Büro befände. Eines Tages begleitete die Klägerin während der Dienstzeit Bekannte ihres Direktors auf dessen Bitte ins Allgemeine Krankenhaus, um dort einen Befund zu übersetzen. Wärenddessen rief der Beklagte an und konnte seine Gattin nicht erreichen. Als sie auf seine Bitte sofort nach ihrer Rückkehr zurückrief, begann er Streit mit der Begründung, daß ihre Aufgaben im Bereich des Büros lägen und nicht außerhalb desselben und sie daher die Arbeitsstelle seiner Meinung nach nicht zu verlassen hätte.
Die Klägerin war durch dieses Verhalten des Beklagten sehr belastet. Sie hatte nicht die geringste Möglichkeit, ein eigenständiges Leben zu führen. Sie lebte mit der dauernden Angst, als Folge einer selbständigen Handlung mit dem Beklagten tagelangen Streit in Kauf nehmen zu müssen.
Überdies ließ sich der Beklagte von der Klägerin bedienen, obwohl sie neben ihrer Haushaltstätigkeit ganztags berufstätig war, kritisierte ihre Haushaltsführung, zeigte aus den geringsten Anlässen Jähzornausbrüche und behandelte die Klägerin sehr degradierend.
Bei einer Einladung bei einer Arbeitskollegin mußte die Klägerin auf Wunsch des Beklagten sofort aufstehen und, ohne das vorbereitete Abendessen einnehmen zu dürfen, mit ihm nach Hause gehen. Ebenso schulmädchenhaft behandelte er sie, als sie bei einer Bekannten Silvester feierten und er ihr verbot, ein Glas Sekt zu trinken. Als sie dennoch auf Drängen der übrigen Gäste einen Schluck nahm, stellte er sie vor allen Anwesenden bitterböse zur Rede. Obwohl die Klägerin den besten Ruf im Bekanntenkreis hatte und alle ihren gut geführten Haushalt bewunderten, konnte sie es dem Beklagten nie recht machen, da er einen besonderen Wert auf Ordnung legte. Er verlangte in jeder Situation ein in seinen Augen perfektes Verhalten von ihr. Fehler duldete er nicht. Überdies war er, entweder temperaments- oder krankheitsbedingt, streitsüchtig. Sogar vor Gästen war das Verhältnis zwischen den Streitteilen wie eines zwischen Dienstherr und Magd. Der Beklagte entwürdigte die Klägerin vor Dritten und schlug ihr gegenüber einen Ton an, der zwischen Ehegatten weder angebracht noch üblich ist. Auch vor Gästen zeigte der Beklagte seine autoritäre Einstellung, indem er die Klägerin beschimpfte, als sie zur Tasse Kaffee das von ihm immer gewünschte Glas Wasser vergaß, indem er ihr drohte, daß er den zu wenig gesüßten Kaffee samt Tasse an die Wand werfen werde, wenn sie die Tasse nicht sofort wieder wegnähme, indem er die Oliven aus dem Salat auf den Tisch warf, da ihm diese Sorte von Oliven nicht schmeckte, indem er, als seiner Meinung nach das Essen nicht rechtzeitig fertig war, drohte: "Bring endlich das Essen, sonst mache ich Dir Beine!" und indem er aus nichtigem Anlaß den Deckel so stark auf den Suppentopf knallte, daß Suppe verspritzte. Auch verbale Drohungen wie: "Sonst klesch' ich Dir eine!" mußte die Klägerin ertragen. Manchmal waren die Beschimpfungen von Seiten des Beklagten so arg, daß sich die Hausparteien über den daraus resultierenden Lärm beschwerten.
Das jähzornige Verhalten des Beklagten manifestierte sich in Aktionen wie dem Herunterreißen von Gardinen samt der Metallstange, nur weil die Gardine von der Klägerin nicht ordentlich zur Seite gerückt worden war, wie dem Zerdrücken einer Kaffeetasse samt Inhalt wegen eines nichtigen Anlasses, über den sich der Beklagte geärgert hatte und dem Zerschlagen von zwei Kaffeetassen, weil sie von der Klägerin nicht ordentlich genug abgewaschen worden waren. Er versperrte auch schwarze Stiefel der Klägerin im Kasten, sodaß sie sie nicht anziehen konnte, weil sie vorher das Geld dafür von ihrer Großmutter erhalten hatte und sie sich so teure Sachen nicht leisten konnten. Die Klägerin erhielt ihre Stiefel erst sehr viel später zum Gebrauch, nachdem ihr Schwiegervater bei seinem Sohn zu ihren Gunsten interveniert hatte.
Auch die Finanzgebarung der Klägerin kritisierte der Beklagte forlaufend. Er war der Meinung, daß sie zu viel Geld ausgebe, daß die Haushaltsführung zu aufwendig sei und sie unter anderem für sich selbst zu viel Geld brauche. Er verbot ihr, Geld für Friseur oder Kosmetika zu verwenden und ordnete an, daß, obwohl beide auf seinem Konto zeichnungsberechtigt waren, sie nur auf sein ausdrückliches Geheiß von seinem Konto Geld abzuheben habe, woran sich die Klägerin auch hielt. Daß das Konto der Klägerin des öfteren überzogen war, lag nicht daran, daß sie andauernd - wie der Beklagte behauptete - Geld an fremde Leute verborgte (was nur einmal geschah, als sie einem Kollegen für einen dringenden Medikamentenkauf S 1.500,- borgte, die sie jedoch am nächsten Tag sofort zurückerhielt, weshalb der Beklagte aber trotzdem mit ihr Streit begann), sondern weil sie von ihrem Gehalt sämtliche Fixkosten der Lebensführung bestreiten mußte, darunter auch die - wegen der Telefonate nach Griechenland zu den Verwandten des Beklagten - sehr hohen Telefonkosten. Auch die vielen Gäste, die der Beklagte einlud und die er durch die Klägerin fürstlich bewirten ließ (für seine Gäste war ihm nichts zu gut und zu teuer) belasteten das Haushaltsbudget enorm. Für die Klägerin, die weder putz- noch verschwendungssüchtig war und die auch nicht sehr modisch, sondern eher gegenteilig gekleidet war, blieb dabei sowieso nicht mehr viel Geld übrig. Der Beklagte trug zur Haushaltsführung nichts bei, sondern verwendete einen Großteil seines Gehaltes für die Pflege und Erhaltung seines Autos Marke Alfa Romeo, was sehr kostspielig war. Wofür er sonst noch Geld gebrauchte, entzog sich mangels Kontrollmöglichkeit der Kenntnis der Klägerin. Dafür verlangte er aher von ihr die Führung eines Haushaltsbuches, um ihre Geldgebarung überprüfen zu können. Als sich die Klägerin weigerte, dies zu tun, da sie wegen ihrer Berufstätigkeit keine Zeit dafür hatte, zwang sie der Beklagte, ihre Kontoauszüge zwecks Überprüfung von Einnahmen und Ausgaben herauszugeben, was sie auch tat.
Am Anfang der Ehe hoffte die Klägerin noch, daß sich der Beklagte ändern würde. Doch zeigte sich, daß sich sein Wesen nur verschlimmerte und er immer liebloser und jähzorniger wurde. Auf Versuche der Klägerin, sich über die unerträglich werdende Situation auszusprechen, reagierte der Beklagte gereizt und es kam regelmäßig zu Szenen. Er wollte sich nicht ändern, da er auf dem Standpunkt stand, daß die Klägerin ihn und sein Verhalten schon lange vor der Eheschließung gekannt hätte und er sie zusätzlich noch über seinen Charakter und seine Lebenseinstellung aufgeklärt hätte, sodaß sie von vornherein wissen habe müssen, mit wem sie es zu tun haben werde. Er sehe keinen Grund, sich zu ändern und "wenn ihr etwas an ihm nicht passe, so könne sie jederzeit gehen". Der Beklagte war sich keiner Schuld bewußt und konnte bis zuletzt nicht einsehen, bei der Gestaltung des Ehelebens Fehler gemacht zu haben. Diese anhaltenden Zermürbungen führten im Lauf der Zeit dazu, daß die Klägerin immer ruhiger wurde, daß sich bei ihr eine Wesensänderung von einem lustigen zu einem immer ernster werdenden Menschen vollzog und daß ihr Ehewille allmählich zerstört wurde. Um endlich ein Leben, wie es einem erwachsenen Menschen zusteht, führen zu können, weil sie erkannt hatte, daß der Beklagte einer ernsthaften Aussprache nicht zugänglich war und sie eine Entscheidung herbeiführen wollte, solange sie noch die Kraft dazu hatte, verließ sie schließlich am 13.7.1981 Wien und lebt derzeit in Frankfurt, wo sie ebenfalls bei den Olympic Airways arbeitet. Die Ehe der Streitteile ist unheilbar zerrüttet.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Beklagte schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG gesetzt habe, die zur Zerrüttung der Ehe der Streitteile geführt hätten. Ein der Klägerin anzulastendes Mitverschulden liege nicht vor. Insbesondere stelle ihre Flucht aus Wien kein böswilliges Verlassen dar, sondern nur den letzten Versuch der Klägerin, ein eigenständiges Leben zu beginnen, nachdem sie lange versucht und gehofft hatte, daß sich der Beklagte ändern werde.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Beklagte schwere Eheverfehlungen im Sinne des Paragraph 49, EheG gesetzt habe, die zur Zerrüttung der Ehe der Streitteile geführt hätten. Ein der Klägerin anzulastendes Mitverschulden liege nicht vor. Insbesondere stelle ihre Flucht aus Wien kein böswilliges Verlassen dar, sondern nur den letzten Versuch der Klägerin, ein eigenständiges Leben zu beginnen, nachdem sie lange versucht und gehofft hatte, daß sich der Beklagte ändern werde.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, daß ein fortgesetztes ehewidriges Verhalten als Einheit aufzufassen sei und sich aus den getroffenen Feststellungen ergebe, daß das dem Beklagten zum Vorwurf gemachte ehewidrige Verhalten bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft fortgedauert habe. Da somit in die Frist des § 57 EheG fallende schwere Eheverfehlungen des Beklagten gegeben seien, seien auch verfristete Eheverfehlungen zu berücksichtigen und das Gesamtverhalten der Ehegatten zu würdigen. Daraus, daß die Klägerin jahrelang die Verfehlungen des Beklagten hingenommen habe, könne nicht darauf geschlossen werden, daß sie sie nicht als ehezerstörend empfunden hätte. Der Auszug der Klägerin aus der Ehewohnung und die Einbringung der Scheidungsklage durch sie zeigten deutlich, daß das Gegenteil der Fall gewesen sei. Ein Verhalten der Klägerin, aus dem eine Verzeihung der vom Beklagten gesetzten Verfehlungen unzweifelhaft abzuleiten sei, liege nicht vor.Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, daß ein fortgesetztes ehewidriges Verhalten als Einheit aufzufassen sei und sich aus den getroffenen Feststellungen ergebe, daß das dem Beklagten zum Vorwurf gemachte ehewidrige Verhalten bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft fortgedauert habe. Da somit in die Frist des Paragraph 57, EheG fallende schwere Eheverfehlungen des Beklagten gegeben seien, seien auch verfristete Eheverfehlungen zu berücksichtigen und das Gesamtverhalten der Ehegatten zu würdigen. Daraus, daß die Klägerin jahrelang die Verfehlungen des Beklagten hingenommen habe, könne nicht darauf geschlossen werden, daß sie sie nicht als ehezerstörend empfunden hätte. Der Auszug der Klägerin aus der Ehewohnung und die Einbringung der Scheidungsklage durch sie zeigten deutlich, daß das Gegenteil der Fall gewesen sei. Ein Verhalten der Klägerin, aus dem eine Verzeihung der vom Beklagten gesetzten Verfehlungen unzweifelhaft abzuleiten sei, liege nicht vor.
Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft sei der Klägerin nicht als schwere Eheverfehlung anzulasten. Das Zusammenleben von Ehegatten könne nicht nur dann unerträglich werden, wenn es mit der Gefahr erheblicher körperlicher Nachteile verbunden sei; auch ein besonders schwerwiegendes, die seelische Integrität des Ehepartners erheblich gefährdendes Fehlverhalten des anderen rechtfertige die Aufgabe der Hausgemeinschaft. Derartige Umstände, die die Ablehnung des gemeinsamen Wohnens durch die Klägerin berechtigt erscheinen ließen, seien hier gegeben. Die Aufhebung der Ehegemeinschaft und die Verweigerung ihrer Wiederaufnahme durch die Klägerin stellten daher im vorliegenden Fall keine schwere Eheverfehlung dar. Daß die Klägerin das Fehlverhalten des Beklagten jahrelang hingenommen habe, sei kein Grund dafür, die sittliche Rechtfertigung ihres Scheidungsbegehrens zu verneinen.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten. Er bekämpft es aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des auf § 49 EheG gestützten Scheidungsbegehrens abzuändern, allenfalls es im Sinne der Stattgebung des auf § 55 Abs. 1 EheG gestützten Scheidungsbegehrens und des Ausspruches des alleinigen bzw. überwiegenden Verschuldens der Klägerin oder letztlich im Sinne der Stattgebung des auf § 49 EheG gestützten Scheidungsbegehrens und des Ausspruches des überwiegenden Verschuldens der Klägerin abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten. Er bekämpft es aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des auf Paragraph 49, EheG gestützten Scheidungsbegehrens abzuändern, allenfalls es im Sinne der Stattgebung des auf Paragraph 55, Absatz eins, EheG gestützten Scheidungsbegehrens und des Ausspruches des alleinigen bzw. überwiegenden Verschuldens der Klägerin oder letztlich im Sinne der Stattgebung des auf Paragraph 49, EheG gestützten Scheidungsbegehrens und des Ausspruches des überwiegenden Verschuldens der Klägerin abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision keine Folge zu geben.