Der gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobenen Revision der Klägerin kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 1 Abs.1 lit.b NotZwG bedarf ein zwischen Ehegatten geschlossener Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensvertrag sowie ein Schuldbekenntnis, welches von einem Ehegatten dem anderen gegeben wird, zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsaktes. Der Darlehensvertrag zwischen den Ehegatten ist hier daher mangels Aufnahme eines Notariatsaktes nicht gültig zustandegekommen. Als Realkontrakt konnte er auch durch die Hingabe der Darlehensvaluta nicht im Sinne des § 1432 ABGB geheilt werden (NZ 1986, 230; SZ 64/160; 8 Ob 636/91; Rummel in Rummel2 Rdz 5 zu § 1432). Da bei Einhaltung der vorgeschriebenen Form ein Darlehensvertrag zustandegekommen wäre, ist die Klägerin allerdings berechtigt, die Rückgabe des hingegebenen Geldes aus dem Grunde der Bereicherung, ohne an allfällige Rückzahlungstermine gebunden zu sein, jederzeit zu fordern (NZ 1986, 230; Honsell in Schwimann ABGB § 1432 Rdz 5).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, NotZwG bedarf ein zwischen Ehegatten geschlossener Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensvertrag sowie ein Schuldbekenntnis, welches von einem Ehegatten dem anderen gegeben wird, zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsaktes. Der Darlehensvertrag zwischen den Ehegatten ist hier daher mangels Aufnahme eines Notariatsaktes nicht gültig zustandegekommen. Als Realkontrakt konnte er auch durch die Hingabe der Darlehensvaluta nicht im Sinne des Paragraph 1432, ABGB geheilt werden (NZ 1986, 230; SZ 64/160; 8 Ob 636/91; Rummel in Rummel2 Rdz 5 zu Paragraph 1432,). Da bei Einhaltung der vorgeschriebenen Form ein Darlehensvertrag zustandegekommen wäre, ist die Klägerin allerdings berechtigt, die Rückgabe des hingegebenen Geldes aus dem Grunde der Bereicherung, ohne an allfällige Rückzahlungstermine gebunden zu sein, jederzeit zu fordern (NZ 1986, 230; Honsell in Schwimann ABGB Paragraph 1432, Rdz 5).
Die dem Gatten der Klägerin gegen den Beklagten zustehende Forderung wurde der Klägerin somit in Wahrheit zur Tilgung ihres Bereicherungsanspruches zahlungshalber zediert. Die Entscheidung SZ 18/195 ging davon aus, daß die im § 1 NotZwG enthaltene Aufzählung nicht erschöpfend sei, weshalb jeder entgeltliche Erwerb einer Forderung vom anderen Ehegatten zu seiner Gültigkeit der notariellen Form bedürfe. Die neuere Rechtsprechung geht jedoch davon aus, daß die Aufzählung im § 1 NotZwG taxativ ist, weshalb der Abschluß von dort nicht genannten Typen von Verträgen zwischen Ehegatten formfrei ist (SZ 25/69; EvBl. 1955/168; EvBl. 1957/319; EvBl. 1965/401; Honsell in Schwimann ABGB § 883 Rdz 3; Rummel in Rummel2 Rdz 1 zu § 886 Anh). Dies übersieht die die Notariatsaktpflicht bejahende Entscheidung NZ 1981, 37, der sich der erkennende Senat daher nicht anzuschließen vermag.Die dem Gatten der Klägerin gegen den Beklagten zustehende Forderung wurde der Klägerin somit in Wahrheit zur Tilgung ihres Bereicherungsanspruches zahlungshalber zediert. Die Entscheidung SZ 18/195 ging davon aus, daß die im Paragraph eins, NotZwG enthaltene Aufzählung nicht erschöpfend sei, weshalb jeder entgeltliche Erwerb einer Forderung vom anderen Ehegatten zu seiner Gültigkeit der notariellen Form bedürfe. Die neuere Rechtsprechung geht jedoch davon aus, daß die Aufzählung im Paragraph eins, NotZwG taxativ ist, weshalb der Abschluß von dort nicht genannten Typen von Verträgen zwischen Ehegatten formfrei ist (SZ 25/69; EvBl. 1955/168; EvBl. 1957/319; EvBl. 1965/401; Honsell in Schwimann ABGB Paragraph 883, Rdz 3; Rummel in Rummel2 Rdz 1 zu Paragraph 886, Anh). Dies übersieht die die Notariatsaktpflicht bejahende Entscheidung NZ 1981, 37, der sich der erkennende Senat daher nicht anzuschließen vermag.
Die Zession ist unter den Rechtsgeschäften des § 1 Abs.1 lit.b NotZwG nicht aufgezählt. Ihre Formbedürftigkeit ist nach ihrem Rechtsgrund zu beurteilen (Gamerith in Rummel2 Rdz 12 zu § 887; vgl. auch SZ 57/174; RdW 1983, 105). Der Rechtsgrund ist aber im gegenständlichen Fall nicht Kauf oder Tausch, sondern Tilgung einer Schuld, somit ein Realkontrakt in Form des Hingabevertrages (vgl. Reischauer in Rummel2 Rdz 1 und 6 zu § 1414 ABGB). Ein derartiger Vertrag läßt sich unter die Bestimmung des § 1 Abs.1 lit.b NotZwG ebensowenig subsumieren wie ein Vergleich der Ehegatten über den Rückforderungsanspruch aufgrund eines formungültigen Darlehens (SZ 14/171; EvBl. 1965/401).Die Zession ist unter den Rechtsgeschäften des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, NotZwG nicht aufgezählt. Ihre Formbedürftigkeit ist nach ihrem Rechtsgrund zu beurteilen (Gamerith in Rummel2 Rdz 12 zu Paragraph 887,; vergleiche auch SZ 57/174; RdW 1983, 105). Der Rechtsgrund ist aber im gegenständlichen Fall nicht Kauf oder Tausch, sondern Tilgung einer Schuld, somit ein Realkontrakt in Form des Hingabevertrages vergleiche Reischauer in Rummel2 Rdz 1 und 6 zu Paragraph 1414, ABGB). Ein derartiger Vertrag läßt sich unter die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, NotZwG ebensowenig subsumieren wie ein Vergleich der Ehegatten über den Rückforderungsanspruch aufgrund eines formungültigen Darlehens (SZ 14/171; EvBl. 1965/401).
Die Aktivlegitimation der Klägerin ist daher zu bejahen, sodaß ihrer Revision Folge zu geben war. Das Erstgericht wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den Einwendungen des Beklagten in der Sache selbst auseinanderzusetzen haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.