Rechtssatz RS0070883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070883
Entscheidungsdatum
23.05.1996
Rechtssatz
Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, Darlehensverträge zwischen Ehegatten dem Notariatszwang zu unterwerfen, diese Formvorschrift aber für durch Novation geschaffene Darlehensvereinbarungen nicht anzuwenden. Ist aber ein zwischen den Ehegatten geschlossener Darlehensvertrag mangels Einhaltung der Formvorschrift des § 1 Abs 1 lit b NZwG ungültig, so wird er auch nicht durch Übergabe des Darlehensbetrages geheilt.Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, Darlehensverträge zwischen Ehegatten dem Notariatszwang zu unterwerfen, diese Formvorschrift aber für durch Novation geschaffene Darlehensvereinbarungen nicht anzuwenden. Ist aber ein zwischen den Ehegatten geschlossener Darlehensvertrag mangels Einhaltung der Formvorschrift des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, NZwG ungültig, so wird er auch nicht durch Übergabe des Darlehensbetrages geheilt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 636/91
Entscheidungstext OGH 19.12.1991 8 Ob 636/91
Veröff: ecolex 1992,231
- 8 Ob 518/94
Entscheidungstext OGH 28.04.1994 8 Ob 518/94
Auch; nur: Ist aber ein zwischen den Ehegatten geschlossener Darlehensvertrag mangels Einhaltung der Formvorschrift des § 1 Abs 1 lit b NZwG ungültig, so wird er auch nicht durch Übergabe des Darlehensbetrages geheilt. (T1)
- 8 ObA 250/95
Entscheidungstext OGH 23.05.1996 8 ObA 250/95
Auch; Beisatz: Ist ein Darlehensvertrag durch Novation entstanden, kommt er jedoch mangels Einhaltung der notwendigen Notariatsaktform nicht gültig zustande, erlischt die alte Schuld nicht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070883
Dokumentnummer
JJR_19911219_OGH0002_0080OB00636_9100000_004