Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist hinsichtlich des Teilbetrages von S 10.810 sA zurückzuweisen: Die Klägerin hat offensichtlich übersehen, daß sie diese Teilabweisung des Erstgerichtes in ihrer Berufung nicht angefochten hat. Im übrigen, also hinsichtlich S 1,541.586 sA ist die Revision im Sinn der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und Rückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO); die Vorinstanzen haben die diesbezüglichen Beweisaufnahmen aus rechtlichen Gründen nicht für erforderlich gehalten; es handelt sich hiebei um einen der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden angeblichen sekundären Feststellungsmangel, auf den bei der Behandlung der Rechtsrüge noch zurückzukommen sein wird.Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); die Vorinstanzen haben die diesbezüglichen Beweisaufnahmen aus rechtlichen Gründen nicht für erforderlich gehalten; es handelt sich hiebei um einen der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden angeblichen sekundären Feststellungsmangel, auf den bei der Behandlung der Rechtsrüge noch zurückzukommen sein wird.
Hinsichtlich des noch zulässigerweise in Revision gezogenen Betrages von S 1,541.586 sA steht fest, daß es sich um Lohnforderungen der Klägerin gegen den Beklagten handelte, die wegen der angespannten finanziellen Lage des Unternehmen nicht erfüllt worden waren. Die Streitteile kamen bezüglich der bis 31.12.1987 fälligen offenen Lohnforderungen überein, daß diese Beträge von der Klägerin dem Beklagten als Darlehen gewährt werden; an diesem Stichtag betrug der Darlehenskontostand S 1,107.324,97.
Das Berufungsgericht wies den letztgenannten Betrag ab, weil das vorliegende notariatspflichtige Rechtsgeschäft nicht durch nachträgliche Erfüllung habe geheilt werden können und die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch in erster Instanz nicht auch auf den Rechtsgrund der Bereicherung gestützt habe. Hinsichtlich der nach dem 1.1.1988 entstandenen, noch offenen Entgeltforderungen habe die Klägerin keine Darlehensvereinbarung behauptet; als Lohnforderungen seien sie längst verfallen.
Diese Rechtsansicht kann nicht geteilt werden.
Die Klägerin brachte einen Sachverhalt vor, aus dem sie ihren Klagsanspruch ableitete. Dieser ist, wenn die Klägerin nicht eindeutig erklärt hat, ihren Anspruch nur auf den genannten und keinen anderen Rechtsgrund stützen zu wollen, nach allen Seiten hin rechtlich zu beurteilen (vgl Fasching, Lehrbuch2 Rz 1036 ff, insb 1040, 1151 ff, insb 1164; Rechberger/Simotta, Grundriß ZPR4 Rz 252 ff, 384; MGA ZPO § 226/E 159 ff). Daß die Klägerin ihren Anspruch für die vor dem 31.12.1987 entstandenen Forderungen ausschließlich auf den Rechtsgrund der Darlehensgewährung und nicht auch auf den ursprünglichen Rechtsgrund des geschuldeten Lohns bzw den Rechtsgrund der Bereicherung des Beklagten infolge Zuzählung eines formungültigen Darlehens stützen wollte, kann der Klage nicht entnommen werden. Es ging ihr erkennbar um die vom Beklagten ursprünglich aus dem Dienstvertrag geschuldeten Lohnforderungen, die er infolge Novation nunmehr als Darlehen schulden sollte, wobei sich der diesbezügliche Vertrag allerdings mangels eines Notariatsaktes als formungültig erwies. Demgemäß kann aber ausgeschlossen werden, daß sie diesen Betrag nur aus dem Rechtsgrund des Darlehens zurückverlangen wollte. Sie hat den vorgebrachten Sachverhalt lediglich rechtlich falsch subsumiert, dies ihr jedoch nicht.Die Klägerin brachte einen Sachverhalt vor, aus dem sie ihren Klagsanspruch ableitete. Dieser ist, wenn die Klägerin nicht eindeutig erklärt hat, ihren Anspruch nur auf den genannten und keinen anderen Rechtsgrund stützen zu wollen, nach allen Seiten hin rechtlich zu beurteilen vergleiche Fasching, Lehrbuch2 Rz 1036 ff, insb 1040, 1151 ff, insb 1164; Rechberger/Simotta, Grundriß ZPR4 Rz 252 ff, 384; MGA ZPO Paragraph 226 /, E, 159 ff). Daß die Klägerin ihren Anspruch für die vor dem 31.12.1987 entstandenen Forderungen ausschließlich auf den Rechtsgrund der Darlehensgewährung und nicht auch auf den ursprünglichen Rechtsgrund des geschuldeten Lohns bzw den Rechtsgrund der Bereicherung des Beklagten infolge Zuzählung eines formungültigen Darlehens stützen wollte, kann der Klage nicht entnommen werden. Es ging ihr erkennbar um die vom Beklagten ursprünglich aus dem Dienstvertrag geschuldeten Lohnforderungen, die er infolge Novation nunmehr als Darlehen schulden sollte, wobei sich der diesbezügliche Vertrag allerdings mangels eines Notariatsaktes als formungültig erwies. Demgemäß kann aber ausgeschlossen werden, daß sie diesen Betrag nur aus dem Rechtsgrund des Darlehens zurückverlangen wollte. Sie hat den vorgebrachten Sachverhalt lediglich rechtlich falsch subsumiert, dies ihr jedoch nicht.
Sowohl die Klägerin als auch die Vorinstanzen haben übersehen, daß die Lohnforderungen der Klägerin gegen ihren beklagten Gatten noch aufrecht bestehen und weder verjährt noch verfallen sind:
Gemäß § 1495 ABGB kann hinsichtlich von Ansprüchen zwischen Ehegatten, solange diese in ehelicher Verbindung stehen - mit Ausnahme des erst später eingeführten, insoweit systemwidrigen (Holzer in Ruppe [Hsg] Handbuch der Familienverträge 165 mwN) Anspruchs auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB) - die Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden.Gemäß Paragraph 1495, ABGB kann hinsichtlich von Ansprüchen zwischen Ehegatten, solange diese in ehelicher Verbindung stehen - mit Ausnahme des erst später eingeführten, insoweit systemwidrigen (Holzer in Ruppe [Hsg] Handbuch der Familienverträge 165 mwN) Anspruchs auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen (Paragraph 98, ABGB) - die Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden.
Zu diesen Ansprüchen zählen nicht nur die Unterhaltsansprüche des anderen Ehegatten, sondern sämtliche Ansprüche aus Schuldverhältnissen (3 Ob 17/94), insbesondere auch solche aus Gesellschafts- oder Arbeitsverträgen (Holzer aaO). Der Grund für diese Regelung liegt nach herrschender Ansicht darin, daß familienrechtliche Beziehungen Rücksichten auferlegen, welche die Geltendmachung von Rechten und Pflichten erschweren; der Familienfriede soll nicht gestört werden (Schubert in Rummel ABGB II2 Rz 1 zu § 1495 mwN).Zu diesen Ansprüchen zählen nicht nur die Unterhaltsansprüche des anderen Ehegatten, sondern sämtliche Ansprüche aus Schuldverhältnissen (3 Ob 17/94), insbesondere auch solche aus Gesellschafts- oder Arbeitsverträgen (Holzer aaO). Der Grund für diese Regelung liegt nach herrschender Ansicht darin, daß familienrechtliche Beziehungen Rücksichten auferlegen, welche die Geltendmachung von Rechten und Pflichten erschweren; der Familienfriede soll nicht gestört werden (Schubert in Rummel ABGB II2 Rz 1 zu Paragraph 1495, mwN).
Für die Verjährungshemmung kommt es nicht darauf an, ob die eheliche Gemeinschaft noch aufrecht ist (Schubert aaO; 3 Ob 58/61). Mag es auch zu weit gehen, das Ende der Verjährungshemmung - dem Wortlaut des Gesetzes streng folgend - stets an die Rechtskraft der Scheidung zu knüpfen, so ist doch einem Ehepartner jedenfalls solange als dieser durch seine Klage das eheliche Verhältnis (zusätzlich) gefährden oder die Klage die von ihm angestrebte Rettung des gefährdeten ehelichen Verhältnisses beeinträchtigen könnte, die Klage nicht zumutbar (Reischauer, JBl 1991, 559 [561 f]). Da aus Gründen der Rechtssicherheit das Ende der Verjährungshemmung an einen genauen bestimmbaren Zeitpunkt geknüpft werden sollte, ist in Übereinstimmung mit Eypeltauer (RZ 1991, 26 [27 f]) und Reischauer (aaO) bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft die Verjährungshemmung auf sechs Jahre (vgl § 55 Abs 1 EheG) zu begrenzen.Für die Verjährungshemmung kommt es nicht darauf an, ob die eheliche Gemeinschaft noch aufrecht ist (Schubert aaO; 3 Ob 58/61). Mag es auch zu weit gehen, das Ende der Verjährungshemmung - dem Wortlaut des Gesetzes streng folgend - stets an die Rechtskraft der Scheidung zu knüpfen, so ist doch einem Ehepartner jedenfalls solange als dieser durch seine Klage das eheliche Verhältnis (zusätzlich) gefährden oder die Klage die von ihm angestrebte Rettung des gefährdeten ehelichen Verhältnisses beeinträchtigen könnte, die Klage nicht zumutbar (Reischauer, JBl 1991, 559 [561 f]). Da aus Gründen der Rechtssicherheit das Ende der Verjährungshemmung an einen genauen bestimmbaren Zeitpunkt geknüpft werden sollte, ist in Übereinstimmung mit Eypeltauer (RZ 1991, 26 [27 f]) und Reischauer (aaO) bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft die Verjährungshemmung auf sechs Jahre vergleiche Paragraph 55, Absatz eins, EheG) zu begrenzen.
Die Ehe der Streitteile war im Zeitpunkt der Klagseinbringung noch aufrecht und die eheliche Gemeinschaft erst wenige Monate aufgehoben, sodaß die vorgenannten Grenzen hier keine Rolle spielen; Forderungen zwischen ihnen konnten bis zur Klagseinbringung daher noch nicht zu verjähren beginnen.
Die Lohnansprüche der Klägerin gegen ihren Gatten sind somit, auch wenn sie teilweise bereits vor über einem Jahrzehnt entstanden waren, weder nach § 1486 Z 5 ABGB verjährt noch unterliegen sie einer kürzeren gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ausschlußfrist (zur Abgrenzung von der Verjährung vgl Krejci in Rummel ABGB I2 Rz 16 f zu § 1164 mwN sowie Schubert in Rummel ABGB II2 Rz 5 zu § 1451 mwN). Lehre und Rechtsprechung vertreten nämlich die weitgehend analoge Anwendung der Regeln über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung auf Präklusivfristen, soweit dies nicht mit deren Zweck unvereinbar wäre; dies gilt auch für die Präklusivfristen des Arbeitsrechts, insb auch die kollektivvertraglichen Fallfristen (Schubert aaO mwN, insb SZ 49/106; Arb 9834; 10.597 und RdW 1985, 380). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr wurde die Berücksichtigung einer Ausschlußfrist in gleicher Weise wie die Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist dem Zweck des § 1495 ABGB widersprechen.Die Lohnansprüche der Klägerin gegen ihren Gatten sind somit, auch wenn sie teilweise bereits vor über einem Jahrzehnt entstanden waren, weder nach Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB verjährt noch unterliegen sie einer kürzeren gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ausschlußfrist (zur Abgrenzung von der Verjährung vergleiche Krejci in Rummel ABGB I2 Rz 16 f zu Paragraph 1164, mwN sowie Schubert in Rummel ABGB II2 Rz 5 zu Paragraph 1451, mwN). Lehre und Rechtsprechung vertreten nämlich die weitgehend analoge Anwendung der Regeln über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung auf Präklusivfristen, soweit dies nicht mit deren Zweck unvereinbar wäre; dies gilt auch für die Präklusivfristen des Arbeitsrechts, insb auch die kollektivvertraglichen Fallfristen (Schubert aaO mwN, insb SZ 49/106; Arb 9834; 10.597 und RdW 1985, 380). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr wurde die Berücksichtigung einer Ausschlußfrist in gleicher Weise wie die Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist dem Zweck des Paragraph 1495, ABGB widersprechen.
Die nach dem 1.1.1988 entstandenen noch offenen Lohnansprüche der Klägerin sind somit nicht verjährt. Gleiches gilt aber auch für die vorher entstandenen Lohnansprüche der Klägerin, die infolge Novation als Darlehen geschuldet werden sollten und mit 31.12.1987 in Höhe von S 1,107.324 offen waren.
Der Darlehensvertrag zwischen den Ehegatten ist mangels Aufnahme eines Notariatsaktes nicht gültig zustande gekommen. Er konnte nach neuerer herrschender Ansicht auch durch Hingabe der Darlehensvaluta (hier durch einvernehmliches Einstellen der offenen Lohnforderungen als Darlehensforderungen in den Geschäftsbüchern des Beklagten) nicht im Sinn des § 1432 ABGB heilen (NZ 1986, 230; SZ 64/160; ecolex 1992, 231 ua; zuletzt 8 Ob 518/94; zum Meinungsstand Rummel in Rummel2 Rz 5 zu § 1432; Koziol/Welser, Grundriß I10 152 jeweils mwN; Honsell in Schwimann ABGB § 1432 Rz 5). Grundsätzlich ist ein Ehegatte dann, wenn der Darlehensvertrag bei Einhaltung der vorgeschriebenen Form zustande gekommen wäre, berechtigt, die Rückgabe des hingegebenen Geldes aus dem Grunde der Bereicherung, ohne an allfällige Rückzahlungstermine gebunden zu sein, zu fordern (NZ 1986, 230; 8 Ob 518/94 ua; Honsell aaO).Der Darlehensvertrag zwischen den Ehegatten ist mangels Aufnahme eines Notariatsaktes nicht gültig zustande gekommen. Er konnte nach neuerer herrschender Ansicht auch durch Hingabe der Darlehensvaluta (hier durch einvernehmliches Einstellen der offenen Lohnforderungen als Darlehensforderungen in den Geschäftsbüchern des Beklagten) nicht im Sinn des Paragraph 1432, ABGB heilen (NZ 1986, 230; SZ 64/160; ecolex 1992, 231 ua; zuletzt 8 Ob 518/94; zum Meinungsstand Rummel in Rummel2 Rz 5 zu Paragraph 1432,; Koziol/Welser, Grundriß I10 152 jeweils mwN; Honsell in Schwimann ABGB Paragraph 1432, Rz 5). Grundsätzlich ist ein Ehegatte dann, wenn der Darlehensvertrag bei Einhaltung der vorgeschriebenen Form zustande gekommen wäre, berechtigt, die Rückgabe des hingegebenen Geldes aus dem Grunde der Bereicherung, ohne an allfällige Rückzahlungstermine gebunden zu sein, zu fordern (NZ 1986, 230; 8 Ob 518/94 ua; Honsell aaO).
Sollte der Darlehensvertrag wie im vorliegenden Fall durch Novation entstehen, kam er jedoch mangels Einhaltung der auch im Novationsfall notwendigen Notariatsaktform nicht gültig zustande, erlischt die alte Schuld nicht (ecolex 1991, 17; Ertl in Rummel ABGB II2 Rz 2 zu § 1377). Die Klägerin kann daher die vor dem 31.12.1987 entstandenen Forderungen zwar nicht unter dem Rechtsgrund der Bereicherung rückfordern, jedoch als noch offene, nicht verjährte Lohnforderungen geltend machen.Sollte der Darlehensvertrag wie im vorliegenden Fall durch Novation entstehen, kam er jedoch mangels Einhaltung der auch im Novationsfall notwendigen Notariatsaktform nicht gültig zustande, erlischt die alte Schuld nicht (ecolex 1991, 17; Ertl in Rummel ABGB II2 Rz 2 zu Paragraph 1377,). Die Klägerin kann daher die vor dem 31.12.1987 entstandenen Forderungen zwar nicht unter dem Rechtsgrund der Bereicherung rückfordern, jedoch als noch offene, nicht verjährte Lohnforderungen geltend machen.
Der Beklagte hat gegen den Klagsanspruch der Klägerin eingewendet, diese habe aus dem Geschäftskonto laufend Privatentnahmen getätigt, die nahezu die Höhe der Darlehensschuld erreicht hätten. Bei diesem compensando-Einwand von Gegenforderungen handelt es sich eigentlich um einen Schuldtilgungseinwand in Form der Anrechnung eines von der Klägerin in Anspruch genommenen "Vorschusses". Hiezu steht lediglich fest, daß die Klägerin laufend Beträge entnommen hat, die sie teilweise für den eigenen und teilweise auch für den Bedarf der Familie verwendet hat. Die genaue Höhe dieser Entnahmen und die Höhe des Betrages, den die Klägerin für ihren persönlichen Bedarf verwendet hat, wurde von den Vorinstanzen aufgrund ihrer abweichenden Rechtsansicht nicht erhoben.
Da die Entnahmen der Klägerin, soweit sie für ihren persönlichen Bedarf erfolgten, den noch offenen Lohnanspruch mindern, mußten die Entscheidungen der Vorinstanzen im Umfang des der Klägerin grundsätzlich noch zustehenden Lohnanspruches aufgehoben werden und die Rechtssache war an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Dieses wird im fortgesetzten Verfahren Feststellungen über die Privatentnahmen der Klägerin zu ihrem persönlichen Bedarf zu treffen haben. Hiebei ist davon auszugehen, daß für diese, den Klagsanspruch mindernden Entnahmen der Klägerin für ihren persönlichen Bedarf (Kleidung, Friseur etc.) der Beklagte beweispflichtig ist, zumal der "Darlehensbetrag" in seinen Büchern in voller Höhe ausgewiesen wurde; gegebenenfalls ist dieser Betrag gemäß § 273 ZPO zu ermitteln.Da die Entnahmen der Klägerin, soweit sie für ihren persönlichen Bedarf erfolgten, den noch offenen Lohnanspruch mindern, mußten die Entscheidungen der Vorinstanzen im Umfang des der Klägerin grundsätzlich noch zustehenden Lohnanspruches aufgehoben werden und die Rechtssache war an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Dieses wird im fortgesetzten Verfahren Feststellungen über die Privatentnahmen der Klägerin zu ihrem persönlichen Bedarf zu treffen haben. Hiebei ist davon auszugehen, daß für diese, den Klagsanspruch mindernden Entnahmen der Klägerin für ihren persönlichen Bedarf (Kleidung, Friseur etc.) der Beklagte beweispflichtig ist, zumal der "Darlehensbetrag" in seinen Büchern in voller Höhe ausgewiesen wurde; gegebenenfalls ist dieser Betrag gemäß Paragraph 273, ZPO zu ermitteln.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.