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Rechtssatz RS0102959

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102959

Geschäftszahl

8ObA250/95

Entscheidungsdatum

23.05.1996

Rechtssatz

Für die Verjährungshemmung kommt es nicht darauf an, ob die eheliche Gemeinschaft noch aufrecht ist. Mag es auch zu weit gehen, das Ende der Verjährungshemmung stets an die Rechtskraft der Scheidung zu knüpfen, so ist doch einem Ehepartner jedenfalls solange als dieser durch seine Klage das eheliche Verhältnis (zusätzlich) gefährden oder die Klage die von ihm angestrebte Rettung des gefährdeten ehelichen Verhältnisses beeinträchtigen könnte, die Klage nicht zumutbar. Bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist die Verjährungshemmung auf sechs Jahre vergleiche Paragraph 55, Absatz eins, EheG) zu begrenzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102959

Dokumentnummer

JJR_19960523_OGH0002_008OBA00250_9500000_001