Der gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobenen Revision des Beklagten kommt Berechtigung zu.
Die Auslegung der in einem schriftlichen Bestandvertrag über den Kündigungstermin getroffenen Vereinbarung gehört, wenn hiezu keine weiteren Beweismittel herangezogen wurden, in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung (MietSlg. 23.674; RZ 1990/30).
Gemäß § 560 Abs.1 Z 1 ZPO darf die Aufkündigung im Falle eines besonderen Übereinkommens der Parteien über den Termin und die Frist zur Aufkündigung und Zurückstellung des Bestandgegenstandes in der Regel nur unter Einhaltung dieser Termine und Fristen erfolgen. Nur wenn es an einem solchen Übereinkommen fehlt, sind die in Z 2 der genannten Gesetzesstelle angeführten Kündigungstermine und Kündigungsfristen einzuhalten, wonach gemäß lit.d Mietverträge über Wohnungen oder Wohnräume zum letzten Tag eines Monats bei monatlicher Zinszahlung derart aufzukündigen sind, daß die Aufkündigung spätestens einen Monat vor dem Kündigungstermin zugestellt wird. Eine vertragliche Abweichung der Kündigungstermine von der Vorschrift des § 560 ZPO muß klar formuliert sein. Sie darf keinen Zweifel darüber offen lassen, zu welchem Termin zu kündigen ist (vgl. EvBl. 1969/43). Bediente sich der Vermieter in dem von ihm in das Vertragsgeschehen eingeführten Formular einer undeutlichen Ausdrucksweise, so ist dies gemäß § 915 ABGB zu seinem Nachteil auszulegen (SZ 57/150). Bei einer undeutlichen Fomulierung obliegt dem Kläger der Beweis der vereinbarten Abweichung vom gesetzlichen Kündigungstermin (MietSlg. 41.586).Gemäß Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO darf die Aufkündigung im Falle eines besonderen Übereinkommens der Parteien über den Termin und die Frist zur Aufkündigung und Zurückstellung des Bestandgegenstandes in der Regel nur unter Einhaltung dieser Termine und Fristen erfolgen. Nur wenn es an einem solchen Übereinkommen fehlt, sind die in Ziffer 2, der genannten Gesetzesstelle angeführten Kündigungstermine und Kündigungsfristen einzuhalten, wonach gemäß Litera d, Mietverträge über Wohnungen oder Wohnräume zum letzten Tag eines Monats bei monatlicher Zinszahlung derart aufzukündigen sind, daß die Aufkündigung spätestens einen Monat vor dem Kündigungstermin zugestellt wird. Eine vertragliche Abweichung der Kündigungstermine von der Vorschrift des Paragraph 560, ZPO muß klar formuliert sein. Sie darf keinen Zweifel darüber offen lassen, zu welchem Termin zu kündigen ist vergleiche EvBl. 1969/43). Bediente sich der Vermieter in dem von ihm in das Vertragsgeschehen eingeführten Formular einer undeutlichen Ausdrucksweise, so ist dies gemäß Paragraph 915, ABGB zu seinem Nachteil auszulegen (SZ 57/150). Bei einer undeutlichen Fomulierung obliegt dem Kläger der Beweis der vereinbarten Abweichung vom gesetzlichen Kündigungstermin (MietSlg. 41.586).
Von der Rechtsprechung wurde ein mit dem "Zinsquartal" vereinbarter Kündigungstermin insoweit als unklar erachtet, als zur Ermittlung auf ortsübliche Regelungen zurückzugreifen wäre. In einem derartigen Falle seien daher die Bestimmungen des § 560 Abs.1 Z 2 lit.d ZPO anzuwenden, weshalb unter Beachtung der vereinbarten Kündigungsfrist zu jedem beliebigen Monatsletzten aufgekündigt werden könne (MietSlg. 21.826).Von der Rechtsprechung wurde ein mit dem "Zinsquartal" vereinbarter Kündigungstermin insoweit als unklar erachtet, als zur Ermittlung auf ortsübliche Regelungen zurückzugreifen wäre. In einem derartigen Falle seien daher die Bestimmungen des Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, ZPO anzuwenden, weshalb unter Beachtung der vereinbarten Kündigungsfrist zu jedem beliebigen Monatsletzten aufgekündigt werden könne (MietSlg. 21.826).
Während das Wort "Zinsquartal" offenkundig auf historische Zahlungstermine (vgl. hiezu EvBl. 1959/145: "Lichtmeß, Georgi, Jakobi und Michaeli") hinweist, kann dies von der Terminbestimmung "Mietquartal" nicht gesagt werden. Unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln des § 914 ABGB kann diese Bestimmung nur dahin verstanden werden, daß das Mietverhältnis nach der Absicht der Parteien jeweils nur zum Ende der sich aus dem Beginn des Mietverhältnisses bestimmenden Quartale enden solle (MietSlg. 18.684). Die am 21.Februar 1991 bei Gericht eingebrachte Kündigung hätte daher unter Beachtung der vierteljährlichen Kündigungsfrist richtigerweise zum 31.Juli erfolgen müssen.Während das Wort "Zinsquartal" offenkundig auf historische Zahlungstermine vergleiche hiezu EvBl. 1959/145: "Lichtmeß, Georgi, Jakobi und Michaeli") hinweist, kann dies von der Terminbestimmung "Mietquartal" nicht gesagt werden. Unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB kann diese Bestimmung nur dahin verstanden werden, daß das Mietverhältnis nach der Absicht der Parteien jeweils nur zum Ende der sich aus dem Beginn des Mietverhältnisses bestimmenden Quartale enden solle (MietSlg. 18.684). Die am 21.Februar 1991 bei Gericht eingebrachte Kündigung hätte daher unter Beachtung der vierteljährlichen Kündigungsfrist richtigerweise zum 31.Juli erfolgen müssen.
Da - abgesehen von der hier nicht vorliegenden Einräumung einer längeren Kündigungsfrist (EvBl. 1964/167; MietSlg. 17.789; MietSlg. 19.536; 1 Ob 728/76) - die Nichteinhaltung vertraglicher oder gesetzlicher Kündigungsfristen und -termine die materiellrechtliche Wirkung hat, daß das Bestandverhältnis nicht aufgelöst ist (SZ 59/171; MietSlg. 35.823; MietSlg. 24.579; RZ 1990/30), hat das Erstgericht die gerichtliche Aufkündigung zu Recht aufgehoben, weshalb der Revision Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.