Rechtssatz RS0039455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039455
Geschäftszahl
1Ob728/76; 8Ob519/94; 7Ob562/95; 6Ob47/97y
Entscheidungsdatum
20.03.1997
Rechtssatz
§ 560 ZPO erlaubt es dem Aufkündigenden nicht, vom Gesetz oder der Vereinbarung abweichende, wenn auch für den Aufgekündigten scheinbar günstigere Kündigungstermine zu wählen, zumal Zweck der Norm über den Kündigungstermin nicht so sehr der Schutz des Aufgekündigten als die Beendigung des Bestandverhältnisses nur zu dem im Gesetz (oder im Vertrag) vorgesehenen Termin ist.Paragraph 560, ZPO erlaubt es dem Aufkündigenden nicht, vom Gesetz oder der Vereinbarung abweichende, wenn auch für den Aufgekündigten scheinbar günstigere Kündigungstermine zu wählen, zumal Zweck der Norm über den Kündigungstermin nicht so sehr der Schutz des Aufgekündigten als die Beendigung des Bestandverhältnisses nur zu dem im Gesetz (oder im Vertrag) vorgesehenen Termin ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 728/76
Entscheidungstext OGH 14.10.1976 1 Ob 728/76
- 8 Ob 519/94
Entscheidungstext OGH 28.04.1994 8 Ob 519/94
Vgl auch; nur: Die Beendigung des Bestandverhältnisses nur zu dem im Gesetz (oder im Vertrag) vorgesehenen Termin ist. (T1)
- 7 Ob 562/95
Entscheidungstext OGH 12.07.1995 7 Ob 562/95
Auch; Beisatz: Hier: § 12 Abs 1 KlGG (T2)
- 6 Ob 47/97y
Entscheidungstext OGH 20.03.1997 6 Ob 47/97y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0039455
Dokumentnummer
JJR_19761014_OGH0002_0010OB00728_7600000_001