Die dagegen von den Klägerinnen erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Anwendung des KleingartenG auf das gegenständliche Bestandverhältnis. Die Ausnahme des § 1 Abs 3 KlGG ist jedoch nicht gegeben. Nach dieser Gesetzesstelle gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, nicht für Kleingärten auf Eigengrund. Diese Ausnahme ist darin begründet, daß für Kleingärten auf Eigengrund die für Pachtverhältnisse geltenden Schutzbestimmungen nicht in Frage kommen können, doch mußten im Gesetz mit Rücksicht auf die Wechselbeziehungen zwischen Eigengrund und gepachteten Kleingärten gewisse Bestimmungen auch für Kleingärten auf Eigengrund (§ 3 Abs 1 und § 15 Abs 3) getroffen werden (RV 472 BlgNR 8. GP 7 f). Daraus geht unmißverständlich hervor, daß "Kleingärten auf Eigengrund" nur solche sind, die nicht verpachtet, sondern vom Eigentümer genützt werden; auf solche Gärten sind allerdings die genannten, hier nicht maßgebenden Bestimmungen des KleingartenG anzuwenden.Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Anwendung des KleingartenG auf das gegenständliche Bestandverhältnis. Die Ausnahme des Paragraph eins, Absatz 3, KlGG ist jedoch nicht gegeben. Nach dieser Gesetzesstelle gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, nicht für Kleingärten auf Eigengrund. Diese Ausnahme ist darin begründet, daß für Kleingärten auf Eigengrund die für Pachtverhältnisse geltenden Schutzbestimmungen nicht in Frage kommen können, doch mußten im Gesetz mit Rücksicht auf die Wechselbeziehungen zwischen Eigengrund und gepachteten Kleingärten gewisse Bestimmungen auch für Kleingärten auf Eigengrund (Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz 3,) getroffen werden Regierungsvorlage 472 BlgNR 8. Gesetzgebungsperiode 7 f). Daraus geht unmißverständlich hervor, daß "Kleingärten auf Eigengrund" nur solche sind, die nicht verpachtet, sondern vom Eigentümer genützt werden; auf solche Gärten sind allerdings die genannten, hier nicht maßgebenden Bestimmungen des KleingartenG anzuwenden.
Aber auch die Tatsache, daß die Beklagte Mitglied der erstklagenden Genossenschaft ist, macht den im Eigentum der Erstklägerin stehenden Kleingarten nicht zum "Eigengrund" der Beklagten. Genossenschaften werden allgemein als eigene Rechtspersönlichkeiten anerkannt (Kastner/Doralt/Novotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 454). Die Rechte der Genossenschafter gliedern sich in Herrschaftsrechte und Vermögensrechte; die Vermögensrechte sind das Recht auf Gewinnanteil, auf die Zahlung des am Stichtag des Ausscheidens bestehenden Geschäftsguthabens und auf den Liquidationsanteil (Kastner/Doralt/Novotny aaO 476). Die Genossenschaft und nicht ihre Mitglieder ist daher Eigentümerin des Genossenschaftsvermögens. Die gesetzliche Definition in § 1 GenG, wonach Genossenschaften Vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl sind, die im wesentlichen der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen, enthält nicht mehr die Worte "durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb". Das aus diesen Worten abgeleitete, von der Gen-Nov 1974 aufgegebene Identitätsprinzip hatte nur Bedeutung für die Frage, ob der Geschäftsbetrieb auf die Mitglieder beschränkt ist oder auch Geschäfte mit Nichtmitgliedern möglich waren (Kastner/Doralt/Novotny aaO 452). Die Eigentumsverhältnisse am Genossenschaftsvermögen beeinflußte diese Bestimmung jedoch nicht. Zu Recht sind daher die Vorinstanzen von der Anwendbarkeit des KleingartenG auf das vorliegende Bestandverhältnis ausgegangen.Aber auch die Tatsache, daß die Beklagte Mitglied der erstklagenden Genossenschaft ist, macht den im Eigentum der Erstklägerin stehenden Kleingarten nicht zum "Eigengrund" der Beklagten. Genossenschaften werden allgemein als eigene Rechtspersönlichkeiten anerkannt (Kastner/Doralt/Novotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 454). Die Rechte der Genossenschafter gliedern sich in Herrschaftsrechte und Vermögensrechte; die Vermögensrechte sind das Recht auf Gewinnanteil, auf die Zahlung des am Stichtag des Ausscheidens bestehenden Geschäftsguthabens und auf den Liquidationsanteil (Kastner/Doralt/Novotny aaO 476). Die Genossenschaft und nicht ihre Mitglieder ist daher Eigentümerin des Genossenschaftsvermögens. Die gesetzliche Definition in Paragraph eins, GenG, wonach Genossenschaften Vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl sind, die im wesentlichen der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen, enthält nicht mehr die Worte "durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb". Das aus diesen Worten abgeleitete, von der Gen-Nov 1974 aufgegebene Identitätsprinzip hatte nur Bedeutung für die Frage, ob der Geschäftsbetrieb auf die Mitglieder beschränkt ist oder auch Geschäfte mit Nichtmitgliedern möglich waren (Kastner/Doralt/Novotny aaO 452). Die Eigentumsverhältnisse am Genossenschaftsvermögen beeinflußte diese Bestimmung jedoch nicht. Zu Recht sind daher die Vorinstanzen von der Anwendbarkeit des KleingartenG auf das vorliegende Bestandverhältnis ausgegangen.
Die am 16.8.1985 zwischen den Streitteilen abgeschlossene Benützungsvereinbarung ist demnach ein Einzelpachtvertrag im Sinne des KleingartenG. Ungeachtet der im Vertrag enthaltenen Bestimmung, wonach die Nutzungsbewilligung jeweils immer nur für ein Jahr erteilt wird und aus jahrelanger Nutzung keinesfalls ein Dauerrecht abgeleitet werden kann, gilt er gemäß § 2 KleingartenG als auf 10 Jahre abgeschlossen. Diese Bestanddauer hätte - zufolge der in diesem Vertrag genannten erstmaligen Übergabe des Bestandobjekts (1.1.1984) - am 31.12.1993 geendet; mangels rechtzeitiger Aufkündigung vor Ablauf der Bestandzeit ist der Vertrag aber verlängert worden (§ 1114 ABGB, § 12 Abs 2 KlGG), weil hier ein Vertrag mit bedingtem Endtermin vorliegt, der zur Auflösung zum vorgesehenen Zeitpunkt einer vorausgehenden Kündigung bedurft hätte (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 1114; SZ 35/101). Im Bereich des Kündigungsschutzes des MRG kann in einem solchen Fall die erforderliche gerichtliche Kündigung des Bestandgebers nur bei Vorliegen wichtiger Kündigungsgründe vorgenommen werden; Analoges gilt im Bereich des KleingartenG (Würth aaO Rz 3 zu § 1114 ABGB). Demnach haben die Kündigungsbeschränkungen dieses Gesetzes auch dann Anwendung zu finden, wenn der Vertrag zwar auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, mangels rechtzeitiger Kündigung aber als stillschweigend erneuert zu gelten hat (SZ 35/101). § 12 Abs 2 KlGG, welcher gemäß § 18 KlGG sinngemäß auf Einzelpachtverträge anzuwenden ist, bestimmt demnach auch, daß Unterpachtverträge, gleichgültig, ob sie auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen sind, vom Verpächter nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden können, der Kündigungsschutz demnach auch auf befristete Bestandverträge anzuwenden ist.Die am 16.8.1985 zwischen den Streitteilen abgeschlossene Benützungsvereinbarung ist demnach ein Einzelpachtvertrag im Sinne des KleingartenG. Ungeachtet der im Vertrag enthaltenen Bestimmung, wonach die Nutzungsbewilligung jeweils immer nur für ein Jahr erteilt wird und aus jahrelanger Nutzung keinesfalls ein Dauerrecht abgeleitet werden kann, gilt er gemäß Paragraph 2, KleingartenG als auf 10 Jahre abgeschlossen. Diese Bestanddauer hätte - zufolge der in diesem Vertrag genannten erstmaligen Übergabe des Bestandobjekts (1.1.1984) - am 31.12.1993 geendet; mangels rechtzeitiger Aufkündigung vor Ablauf der Bestandzeit ist der Vertrag aber verlängert worden (Paragraph 1114, ABGB, Paragraph 12, Absatz 2, KlGG), weil hier ein Vertrag mit bedingtem Endtermin vorliegt, der zur Auflösung zum vorgesehenen Zeitpunkt einer vorausgehenden Kündigung bedurft hätte (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 1114,; SZ 35/101). Im Bereich des Kündigungsschutzes des MRG kann in einem solchen Fall die erforderliche gerichtliche Kündigung des Bestandgebers nur bei Vorliegen wichtiger Kündigungsgründe vorgenommen werden; Analoges gilt im Bereich des KleingartenG (Würth aaO Rz 3 zu Paragraph 1114, ABGB). Demnach haben die Kündigungsbeschränkungen dieses Gesetzes auch dann Anwendung zu finden, wenn der Vertrag zwar auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, mangels rechtzeitiger Kündigung aber als stillschweigend erneuert zu gelten hat (SZ 35/101). Paragraph 12, Absatz 2, KlGG, welcher gemäß Paragraph 18, KlGG sinngemäß auf Einzelpachtverträge anzuwenden ist, bestimmt demnach auch, daß Unterpachtverträge, gleichgültig, ob sie auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen sind, vom Verpächter nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden können, der Kündigungsschutz demnach auch auf befristete Bestandverträge anzuwenden ist.
Gemäß § 12 Abs 1 KlGG, welche Bestimmung ebenfalls gemäß § 18 KlGG sinngemäß auf Einzelpachtverträge anzuwenden ist, können Einzelpachtverträge nur zum 31.3. oder 30.11 eines jeden Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Diese im Gesetz genannten, § 560 Abs 1 ZPO entsprechenden Kündigungstermine dienen dem Zweck, die Beendigung des Bestandverhältnisses nur zu den im Gesetz vorgesehenden Terminen zu ermöglichen, sodaß die Aufkündigung des Bestandverhältnissen zu anderen Terminen schlechthin ausgeschlossen ist (MietSlg 35.822, 41.616; EvBl 1989/160), selbst wenn für den Aufgekündigten ein günstigerer Kündigungstermin gewählt wird (NRsp 1988/209). Schon deshalb mußte die vorliegende Aufkündigung aufgehoben werden. Zu einem Abgehen von dieser gefestigten Rechtsprechung sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, KlGG, welche Bestimmung ebenfalls gemäß Paragraph 18, KlGG sinngemäß auf Einzelpachtverträge anzuwenden ist, können Einzelpachtverträge nur zum 31.3. oder 30.11 eines jeden Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Diese im Gesetz genannten, Paragraph 560, Absatz eins, ZPO entsprechenden Kündigungstermine dienen dem Zweck, die Beendigung des Bestandverhältnisses nur zu den im Gesetz vorgesehenden Terminen zu ermöglichen, sodaß die Aufkündigung des Bestandverhältnissen zu anderen Terminen schlechthin ausgeschlossen ist (MietSlg 35.822, 41.616; EvBl 1989/160), selbst wenn für den Aufgekündigten ein günstigerer Kündigungstermin gewählt wird (NRsp 1988/209). Schon deshalb mußte die vorliegende Aufkündigung aufgehoben werden. Zu einem Abgehen von dieser gefestigten Rechtsprechung sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt.
Ob die geltendgemachten Kündigungsgründe vorliegen, war nicht mehr zu prüfen. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.