Rechtssatz RS0075135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075135
Entscheidungsdatum
03.09.2010
Rechtssatz
"Kleingärten auf Eigengrund" sind nur solche, die nicht verpachtet, sondern vom Eigentümer genützt werden. Zwar können für Kleingärten auf Eigengrund die für Pachtverhältnisse geltenden Schutzbestimmungen nicht in Frage kommen, doch mußten im Gesetz mit Rücksicht auf die Wechselbeziehungen zwischen Eigengrund und gepachteten Kleingärten gewisse Bestimmungen auch für Kleingärten auf Eigengrund (§ 3 Abs 1 und § 15 Abs 3) getroffen werden."Kleingärten auf Eigengrund" sind nur solche, die nicht verpachtet, sondern vom Eigentümer genützt werden. Zwar können für Kleingärten auf Eigengrund die für Pachtverhältnisse geltenden Schutzbestimmungen nicht in Frage kommen, doch mußten im Gesetz mit Rücksicht auf die Wechselbeziehungen zwischen Eigengrund und gepachteten Kleingärten gewisse Bestimmungen auch für Kleingärten auf Eigengrund (Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz 3,) getroffen werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 562/95
Entscheidungstext OGH 12.07.1995 7 Ob 562/95
- 9 Ob 95/09z
Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 Ob 95/09z
Vgl; Beisatz: Der Unterpächter, der den von ihm bewirtschafteten Kleingarten kauft, unterliegt weiterhin den Schutzbestimmungen des Kleingartengesetzes. Auf ihn kommt daher im Fall der Beendigung des Unterpachtvertrags auch die Bestimmung des § 16 Abs 1 KlGG zur Anwendung. § 1 Abs 3 KlGG stellt lediglich klar, dass der auf Eigengrund wirtschaftende Kleingärtner, der vertraglich nicht an einen Generalpächter gebunden ist, über die Bestimmungen der §§ 3 Abs 1, 15 Abs 3 und 18 leg cit hinaus vom Gesetz nicht betroffen ist. (T1); Veröff: SZ 2010/109
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075135
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19950712_OGH0002_0070OB00562_9500000_001