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Rechtssatz RS0017082

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017082

Geschäftszahl

6Ob75/74; 7Ob562/95

Entscheidungsdatum

12.07.1995

Rechtssatz

Die Genossenschaft ist eine juristische Person und damit nach Vollzug des Gründungsaktes ein von ihren Mitgliedern verschiedenes Rechtssubjekt. Daraus folgt, daß nicht die "in der Genossenschaft zusammengefaßte Mitgliedsgemeinschaft" Verbindlichkeiten eingehen und vor Gericht auftreten kann, sondern die Genossenschaft, vertreten durch ihre satzungsgemäß bestellten Organe. Die Genossenschaft als von ihren Mitgliedern verschiedenes Rechtssubjekt kann daher auch einen solchen Vertrag abschließen, durch welchen jedes ihrer Mitglieder begünstigt werden soll.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 75/74
    Entscheidungstext OGH 30.05.1974 6 Ob 75/74
  • 7 Ob 562/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 7 Ob 562/95
    Auch; nur: Die Genossenschaft ist eine juristische Person und damit nach Vollzug des Gründungsaktes ein von ihren Mitgliedern verschiedenes Rechtssubjekt. (T1) Beisatz: Die Genossenschaft und ndicht ihre Mitglieder ist daher Eigentümerin des Genossenschaftsvermögens. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017082

Dokumentnummer

JJR_19740530_OGH0002_0060OB00075_7400000_001