Rechtssatz RS0017082
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017082
Geschäftszahl
6Ob75/74; 7Ob562/95
Entscheidungsdatum
12.07.1995
Rechtssatz
Die Genossenschaft ist eine juristische Person und damit nach Vollzug des Gründungsaktes ein von ihren Mitgliedern verschiedenes Rechtssubjekt. Daraus folgt, daß nicht die "in der Genossenschaft zusammengefaßte Mitgliedsgemeinschaft" Verbindlichkeiten eingehen und vor Gericht auftreten kann, sondern die Genossenschaft, vertreten durch ihre satzungsgemäß bestellten Organe. Die Genossenschaft als von ihren Mitgliedern verschiedenes Rechtssubjekt kann daher auch einen solchen Vertrag abschließen, durch welchen jedes ihrer Mitglieder begünstigt werden soll.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 75/74
Entscheidungstext OGH 30.05.1974 6 Ob 75/74
- 7 Ob 562/95
Entscheidungstext OGH 12.07.1995 7 Ob 562/95
Auch; nur: Die Genossenschaft ist eine juristische Person und damit nach Vollzug des Gründungsaktes ein von ihren Mitgliedern verschiedenes Rechtssubjekt. (T1) Beisatz: Die Genossenschaft und ndicht ihre Mitglieder ist daher Eigentümerin des Genossenschaftsvermögens. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017082
Dokumentnummer
JJR_19740530_OGH0002_0060OB00075_7400000_001