Entscheidung 8 Ob 52/03k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.05.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Karl B*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ingeborg S*****, vertreten durch Dr. Michael Kunz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 72.672,38 sA und Herausgabe, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. Dezember 2002, GZ 11 R 235/02p-35, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen Judikatur, dass das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch abstrakte Bedeutung zukäme (vgl RIS-Justiz RS0002495 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt 1 Ob 260/02w). Ebenso gesichert ist die Rechtsprechung, dass mangels dieser Beschwer, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl RIS-Justiz RS0041770 mwN zuletzt 8 Ob 48/02w).Es entspricht der ständigen Judikatur, dass das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch abstrakte Bedeutung zukäme vergleiche RIS-Justiz RS0002495 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt 1 Ob 260/02w). Ebenso gesichert ist die Rechtsprechung, dass mangels dieser Beschwer, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist vergleiche RIS-Justiz RS0041770 mwN zuletzt 8 Ob 48/02w).
Das Rekursgericht hat daher völlig zutreffend den gegen die Abweisung des Antrages auf Sicherung des Beweises durch Einvernahme einer Zeugin gerichteten Rekurs mit seinem Beschluss vom 19. 12. 2002 zurückgewiesen, nachdem diese Zeugin bereits am 21. 11. 2002 verstorben ist. Es ist in keiner Weise ersichtlich, welche konkrete Bedeutung die Entscheidung über den Beweissicherungsantrag noch haben könnte.
Jedenfalls vermag die klagende Partei keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO darzustellen.Jedenfalls vermag die klagende Partei keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO darzustellen.
Anmerkung
E69619
8Ob52.03k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00052.03K.0522.000
Dokumentnummer
JJT_20030522_OGH0002_0080OB00052_03K0000_000