1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, somit ein Anfechtungsinteresse voraus, das auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muss (7 Ob 92/01g; 6 Ob 302/00f; 5 Ob 11/73; SZ 44/144 uva), weil es nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu lösen (7 Ob 92/01g; 6 Ob 302/00f; 5 Ob 11/73 uva). Wegen der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung eines Gerichts zweiter Instanz kann das Interesse an deren Abänderung nicht die für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erforderliche Beschwer begründen (6 Ob 302/00f [Zulassungsstreit - Nebenintervention]; siehe ferner etwa 3 Ob 78/02w; 7 Ob 92/01g; 9 Ob 110/99p; EvBl 1993/60).
2. Der Beklagte ist nach seiner Ansicht durch den angefochtenen Beschluss deshalb beschwert, weil ihm Rekurskosten von 3.573,35 EUR im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Nebenintervention auferlegt wurden. Ob die Zweitnebenintervenientin zu Recht als Streithelferin der klagenden Partei zugelassen wurde oder deren Nebenintervention zurückzuweisen gewesen wäre, hat nach Erledigung des Rechtsstreits durch einen prozessbeendenden Vergleich - abgesehen von der durch den Beklagten aufgeworfenen Kostenersatzfrage - nur mehr akademische Bedeutung, weil sich die Zulassung oder Nichtzulassung der Nebenintervention auf die Rechtsstellung des Beklagten in der Hauptsache nicht mehr auswirken kann. Insofern weicht der Sachverhalt von dem der Entscheidung 6 Ob 220/63 (= EvBl 1964/86) ab. Dort hatte der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit des Revisionrekurses der klagenden Partei gegen die vom Rekursgericht auf Seite der beklagten Partei zugelassene Nebenintervention lediglich deshalb bejaht, weil die Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch Zurücknahme der Klage erst nach Zurückweisung der Nebenintervention durch das Erstgericht erfolgte und "daher ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten sowie der Klägerin an der Klärung der Kostenfrage in der Hauptsache (§§ 41, 237 Abs 3 ZPO) nicht in Abrede gestellt werden" könne, sei doch "die Klärung dieser Frage wieder von der über die Zulassung der Nebenintervention zu treffenden Sachentscheidung abhängig". Eine solche Verfahrenslage besteht hier nicht, geht es doch nur mehr um den Kostenersatz im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Nebenintervention. Der Oberste Gerichtshof schrieb überdies die Leitlinie der Entscheidung 6 Ob 220/63 in seiner späteren Rechtsprechung nicht mehr fort. In den Entscheidungen 5 Ob 230/71 (= SZ 44/144) und 2 Ob 4/85 (= RZ 1987/20) wurde jeweils die Zulässigkeit des Revisionsrekurses des Streithelfers zur abschließenden Klärung der Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention nach rechtskräftigem Obsiegen der unterstützten Partei in der Hauptsache verneint, obgleich sich diese Entscheidungen auch auf den Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten im Hauptverfahren auswirkten. Dieser Grundsatz trägt auch die Entscheidung 5 Ob 11, 12/73, weil dort der Revisionsrekurs der Streithelferin gegen die Zurückweisung der Nebenintervention in zweiter Instanz zurückgewiesen wurde, obgleich die unterstützte Partei teilweise obsiegte.2. Der Beklagte ist nach seiner Ansicht durch den angefochtenen Beschluss deshalb beschwert, weil ihm Rekurskosten von 3.573,35 EUR im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Nebenintervention auferlegt wurden. Ob die Zweitnebenintervenientin zu Recht als Streithelferin der klagenden Partei zugelassen wurde oder deren Nebenintervention zurückzuweisen gewesen wäre, hat nach Erledigung des Rechtsstreits durch einen prozessbeendenden Vergleich - abgesehen von der durch den Beklagten aufgeworfenen Kostenersatzfrage - nur mehr akademische Bedeutung, weil sich die Zulassung oder Nichtzulassung der Nebenintervention auf die Rechtsstellung des Beklagten in der Hauptsache nicht mehr auswirken kann. Insofern weicht der Sachverhalt von dem der Entscheidung 6 Ob 220/63 (= EvBl 1964/86) ab. Dort hatte der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit des Revisionrekurses der klagenden Partei gegen die vom Rekursgericht auf Seite der beklagten Partei zugelassene Nebenintervention lediglich deshalb bejaht, weil die Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch Zurücknahme der Klage erst nach Zurückweisung der Nebenintervention durch das Erstgericht erfolgte und "daher ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten sowie der Klägerin an der Klärung der Kostenfrage in der Hauptsache (Paragraphen 41, 237, Absatz 3, ZPO) nicht in Abrede gestellt werden" könne, sei doch "die Klärung dieser Frage wieder von der über die Zulassung der Nebenintervention zu treffenden Sachentscheidung abhängig". Eine solche Verfahrenslage besteht hier nicht, geht es doch nur mehr um den Kostenersatz im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Nebenintervention. Der Oberste Gerichtshof schrieb überdies die Leitlinie der Entscheidung 6 Ob 220/63 in seiner späteren Rechtsprechung nicht mehr fort. In den Entscheidungen 5 Ob 230/71 (= SZ 44/144) und 2 Ob 4/85 (= RZ 1987/20) wurde jeweils die Zulässigkeit des Revisionsrekurses des Streithelfers zur abschließenden Klärung der Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention nach rechtskräftigem Obsiegen der unterstützten Partei in der Hauptsache verneint, obgleich sich diese Entscheidungen auch auf den Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten im Hauptverfahren auswirkten. Dieser Grundsatz trägt auch die Entscheidung 5 Ob 11, 12/73, weil dort der Revisionsrekurs der Streithelferin gegen die Zurückweisung der Nebenintervention in zweiter Instanz zurückgewiesen wurde, obgleich die unterstützte Partei teilweise obsiegte.
3. Nach allen bisherigen Erwägungen ist der Revisionsrekurs des Beklagten mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. Der § 50 Abs 2 ZPO ist nicht anwendbar, weil die Beschwer des Beklagten nicht nachträglich wegfiel, sondern schon bei Erhebung des Revisionsrekurses nicht mehr bestand.3. Nach allen bisherigen Erwägungen ist der Revisionsrekurs des Beklagten mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. Der Paragraph 50, Absatz 2, ZPO ist nicht anwendbar, weil die Beschwer des Beklagten nicht nachträglich wegfiel, sondern schon bei Erhebung des Revisionsrekurses nicht mehr bestand.