Rechtssatz RS0035441
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035441
Entscheidungsdatum
30.07.2013
Rechtssatz
Die Frage, ob eine Nebenintervention zuzulassen ist, ist nach dem Stande des Verfahrens zur Zeit der Beschlussfassung zu beurteilen. Ist zur Zeit der Rekurserhebung gegen die Entscheidung über die Nebenintervention das Verfahren rechtskräftig beendet, ist dessenungeachtet der Rekurs zulässig, weil die Beschwer wegen Klärung der Kostenfrage in der Hauptsache gegeben ist. In einem solchen Fall ist ungeachtet der Bestimmung des § 18 Abs 4 ZPO auch der Rekurs gegen die Zulassung der Nebenintervention zulässig.Die Frage, ob eine Nebenintervention zuzulassen ist, ist nach dem Stande des Verfahrens zur Zeit der Beschlussfassung zu beurteilen. Ist zur Zeit der Rekurserhebung gegen die Entscheidung über die Nebenintervention das Verfahren rechtskräftig beendet, ist dessenungeachtet der Rekurs zulässig, weil die Beschwer wegen Klärung der Kostenfrage in der Hauptsache gegeben ist. In einem solchen Fall ist ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 4, ZPO auch der Rekurs gegen die Zulassung der Nebenintervention zulässig.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 220/63
Entscheidungstext OGH 02.10.1963 6 Ob 220/63
Veröff: EvBl 1964/86 S 129
- 8 Ob 249/69
Entscheidungstext OGH 16.12.1969 8 Ob 249/69
nur: Die Frage, ob eine Nebenintervention zuzulassen ist, ist nach dem Stande des Verfahrens zur Zeit der Beschlußfassung zu beurteilen. (T1) Veröff: SZ 42/191 = RZ 1970,101
- 1 Ob 685/78
Entscheidungstext OGH 30.08.1978 1 Ob 685/78
nur T1
- 1 Ob 260/02w
Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 260/02w
Vgl aber; Beisatz: Nach rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreites hat der Nebenintervenient kein Rekursrecht gegen den seine Zulassung verwehrenden Beschluss des Rekursgerichtes. (T2)
- 3 Ob 45/11f
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 45/11f
Vgl; nur T1; Veröff: SZ 2011/123
- 2 Ob 140/13x
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 140/13x
Gegenteilig; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0035441
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
JJR_19631002_OGH0002_0060OB00220_6300000_001