Entscheidungsgründe:
Die Beklagte war Handelsvertreter der Klägerin für die Türkei. Für Streitigkeiten aus dem Handelsvertretervertrag hatten die Parteien die Schiedsgerichtsbarkeit der Internationalen Handelskammer Paris (ICC) vereinbart. Nachdem die Klägerin den Handelsvertretervertrag unter Einhaltung der Kündigungsbestimmungen des türkischen Rechts aufgelöst hatte, leitete die Beklagte gegen die Klägerin ein Schiedsgerichtsverfahren ein, in welchem sie ausständige Provisionen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen und Schadenersatz wegen der Beendigung des Vertragsverhältnisses begehrte. Der Schiedsgerichtshof bestimmte Wien als den Ort, an dem das Schiedsverfahren durchzuführen sei. Am 19. Dezember 1977 unterzeichneten die Parteien das von den Schiedsrichtern entworfene Schriftstück gemäß Art 13 der Verfahrensordnung des Schiedsgerichtshofs der ICC, das eine zusammenfassende Darlegung des Vorbringens der Parteien und die Bezeichnung der zu entscheidenden Streitfälle enthält. Eine Ermächtigung der Schiedsrichter, nach billigem Ermessen zu entscheiden, wäre nach Art 13g der Verfahrensordnung des Schiedgerichtshofs der ICC in diesem Schriftstück festzuhalten. Eine derartige Ermächtigung erteilten die Parteien dem Schiedsgericht nicht. Der Schiedsspruch erging in Wien, seine Ausfertigung wurde am 26. Oktober 1979 errichtet (Causa Nr 3131). Das Schiedsgericht sprach die Klägerin schuldig, der BeklagtenDie Beklagte war Handelsvertreter der Klägerin für die Türkei. Für Streitigkeiten aus dem Handelsvertretervertrag hatten die Parteien die Schiedsgerichtsbarkeit der Internationalen Handelskammer Paris (ICC) vereinbart. Nachdem die Klägerin den Handelsvertretervertrag unter Einhaltung der Kündigungsbestimmungen des türkischen Rechts aufgelöst hatte, leitete die Beklagte gegen die Klägerin ein Schiedsgerichtsverfahren ein, in welchem sie ausständige Provisionen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen und Schadenersatz wegen der Beendigung des Vertragsverhältnisses begehrte. Der Schiedsgerichtshof bestimmte Wien als den Ort, an dem das Schiedsverfahren durchzuführen sei. Am 19. Dezember 1977 unterzeichneten die Parteien das von den Schiedsrichtern entworfene Schriftstück gemäß Artikel 13, der Verfahrensordnung des Schiedsgerichtshofs der ICC, das eine zusammenfassende Darlegung des Vorbringens der Parteien und die Bezeichnung der zu entscheidenden Streitfälle enthält. Eine Ermächtigung der Schiedsrichter, nach billigem Ermessen zu entscheiden, wäre nach Artikel 13 g, der Verfahrensordnung des Schiedgerichtshofs der ICC in diesem Schriftstück festzuhalten. Eine derartige Ermächtigung erteilten die Parteien dem Schiedsgericht nicht. Der Schiedsspruch erging in Wien, seine Ausfertigung wurde am 26. Oktober 1979 errichtet (Causa Nr 3131). Das Schiedsgericht sprach die Klägerin schuldig, der Beklagten
I. 3.965,97 FF , 12.429,65 US-Dollar und 1.320,02 US-Dollar je samt 6 % Zinsen seit 1. April 1977 als Provisionen,römisch eins. 3.965,97 FF , 12.429,65 US-Dollar und 1.320,02 US-Dollar je samt 6 % Zinsen seit 1. April 1977 als Provisionen,
II. den Betrag von 22.650 FF aus dem Titel des Provisionsentgangs wegen teilweiser Nichterfüllung eines Kaufvertrags, zu bezahlen.römisch zwei. den Betrag von 22.650 FF aus dem Titel des Provisionsentgangs wegen teilweiser Nichterfüllung eines Kaufvertrags, zu bezahlen.
Zu Punkt III. stellte es fest, dass die Klägerin für die Auflösung des Handelsvertretervertrags verantwortlich sei und daher 800.000 FF als Schadenersatz zu bezahlen habe. In Punkt IV. des Schiedsspruchs wurden beide Parteien verpflichtet, je zur Hälfte die mit 50.000 US-Dollar festgesetzten Kosten des Schiedsverfahrens zu bezahlen und ausgesprochen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten selbst zu tragen habe.Zu Punkt römisch drei. stellte es fest, dass die Klägerin für die Auflösung des Handelsvertretervertrags verantwortlich sei und daher 800.000 FF als Schadenersatz zu bezahlen habe. In Punkt römisch vier. des Schiedsspruchs wurden beide Parteien verpflichtet, je zur Hälfte die mit 50.000 US-Dollar festgesetzten Kosten des Schiedsverfahrens zu bezahlen und ausgesprochen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten selbst zu tragen habe.
Die Klägerin begehrte mit der vorliegenden Klage, diesen Schiedsspruch für unwirksam zu erklären. Zur Durchführung dieses Verfahrens hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 1. Februar 1980 gemäß § 28 JN das Handelsgericht Wien bestimmt (2 Nd 502/80 = JBl 1981, 437). Zur Begründung führte der Oberste Gerichtshof unter anderem aus, es liege ein inländischer Schiedsspruch vor, die inländische Gerichtsbarkeit für das Verfahren zur Anfechtung dieses Schiedsspruchs sei gegeben. Die Klägerin macht die Anfechtungsgründe des § 595 Z 3, 5 und 6 ZPO geltend. Das Schiedsgericht habe Verfahrensbestimmungen verletzt und, ohne hiezu ermächtigt zu sein, nach Billigkeit statt unter Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung entschieden.Die Klägerin begehrte mit der vorliegenden Klage, diesen Schiedsspruch für unwirksam zu erklären. Zur Durchführung dieses Verfahrens hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 1. Februar 1980 gemäß Paragraph 28, JN das Handelsgericht Wien bestimmt (2 Nd 502/80 = JBl 1981, 437). Zur Begründung führte der Oberste Gerichtshof unter anderem aus, es liege ein inländischer Schiedsspruch vor, die inländische Gerichtsbarkeit für das Verfahren zur Anfechtung dieses Schiedsspruchs sei gegeben. Die Klägerin macht die Anfechtungsgründe des Paragraph 595, Ziffer 3, 5 und 6 ZPO geltend. Das Schiedsgericht habe Verfahrensbestimmungen verletzt und, ohne hiezu ermächtigt zu sein, nach Billigkeit statt unter Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung entschieden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dem Schiedsgericht sei kein Verstoß gegen die Verfahrensordnung unterlaufen; es habe keine Billigkeitsentscheidung gefällt, sondern nach Rechtsgrundsätzen entschieden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es von den in seiner Entscheidung auf S 6 bis 12 (AS 86 bis 92) enthaltenen Feststellungen, die sich auf Bestimmungen der Verfahrensordnung des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer, Bestimmungen der Satzungen des Schiedsgerichtshofs und den angefochtenen Schiedsspruch sowie dessen Begründung bezogen, ausging.
Zur Rechtsrüge führte das Erstgericht aus, dass keiner der geltend gemachten Anfechtungsgründe gegeben sei. Der Schiedsgerichtshof habe die Frist für die Fällung des Schiedsspruchs bis 31. Jänner 1980 verlängert, daher rechtzeitig entschieden. Aber auch für den Fall der Fristüberschreitung sehe Art 18 Abs 3 der Verfahrensordnung die Ersetzung der säumigen Schiedsrichter durch andere durch den Schiedsgerichtshof nur als eine mögliche Maßnahme vor. Es wäre daher bei Fristüberschreitung nicht zwingend zu einer Umbesetzung des Schiedsgerichts gekommen, weshalb der Anfechtungsgrund des § 595 Z 3 ZPO (Verletzung einer gesetzlichen oder vertragsmäßigen Bestimmung über die Besetzung des Schiedsgerichts) nicht verwirklicht worden sei. Der weiters geltend gemachte Umstand, das Schiedsgericht habe ohne Ermächtigung nach Billigkeit entschieden, erfülle nicht den Anfechtungsgrund des § 595 Z 5 ZPO (wenn das Schiedsgericht die Grenzen seiner Aufgaben überschritten hat), da das Schiedsgericht den durch den Schiedsvertrag gesteckten Entscheidungsbereich nicht überschritten und im Rahmen der von den Parteien gestellten Sachanträge entschieden habe. Wenn das Schiedsgericht eine Billigkeitsentscheidung fälle, ohne hiezu ermächtigt zu sein, dann verstoße der Schiedsspruch gegen zwingende Rechtsvorschriften (§ 595 Z 6 ZPO), weil das Schiedsgericht mangels abweichender Vereinbarung an das positive Recht gebunden sei und nach Billigkeitsgrundsätzen nur entscheiden dürfe, wenn die Parteien dies formgültig schriftlich vereinbart haben. Aus dem Inhalt des Schiedsspruchs gehe aber hervor, dass die Schiedsrichter, ungeachtet der zweimaligen Verwendung des Worts Billigkeit, von rechtlichen Erwägungen ausgegangen seien. Seine Entscheidung im Punkt I. und II. des Schiedsspruchs habe das Schiedsgericht in Auslegung des Handelsvertretungsvertrags getroffen. Zur Begründung seiner Entscheidung in Punkt III. des Schiedsspruchs habe sich das Schiedsgericht eingehend mit der Frage des anzuwendenden materiellen Rechts auseinandergesetzt und unter Bezugnahme auf eine „lex mercatoria“ den Grundsatz von Treu und Glauben herangezogen. Eine auf diesem allgemeinen Rechtsgrundsatz basierende Entscheidung sei nicht eine bloße Billigkeitsentscheidung. Auch die Festsetzung der Höhe des Ersatzbetrags mit einem Globalbetrag entspreche in Anbetracht der Schwierigkeiten, diesen Betrag genau rechnerisch zu ermitteln, der im französischen als auch im türkischen Recht für vergleichbare Fälle vorgesehenen Regelung einer Festsetzung der Höhe eines Schadens nach freier Überzeugung durch das Gericht.Zur Rechtsrüge führte das Erstgericht aus, dass keiner der geltend gemachten Anfechtungsgründe gegeben sei. Der Schiedsgerichtshof habe die Frist für die Fällung des Schiedsspruchs bis 31. Jänner 1980 verlängert, daher rechtzeitig entschieden. Aber auch für den Fall der Fristüberschreitung sehe Artikel 18, Absatz 3, der Verfahrensordnung die Ersetzung der säumigen Schiedsrichter durch andere durch den Schiedsgerichtshof nur als eine mögliche Maßnahme vor. Es wäre daher bei Fristüberschreitung nicht zwingend zu einer Umbesetzung des Schiedsgerichts gekommen, weshalb der Anfechtungsgrund des Paragraph 595, Ziffer 3, ZPO (Verletzung einer gesetzlichen oder vertragsmäßigen Bestimmung über die Besetzung des Schiedsgerichts) nicht verwirklicht worden sei. Der weiters geltend gemachte Umstand, das Schiedsgericht habe ohne Ermächtigung nach Billigkeit entschieden, erfülle nicht den Anfechtungsgrund des Paragraph 595, Ziffer 5, ZPO (wenn das Schiedsgericht die Grenzen seiner Aufgaben überschritten hat), da das Schiedsgericht den durch den Schiedsvertrag gesteckten Entscheidungsbereich nicht überschritten und im Rahmen der von den Parteien gestellten Sachanträge entschieden habe. Wenn das Schiedsgericht eine Billigkeitsentscheidung fälle, ohne hiezu ermächtigt zu sein, dann verstoße der Schiedsspruch gegen zwingende Rechtsvorschriften (Paragraph 595, Ziffer 6, ZPO), weil das Schiedsgericht mangels abweichender Vereinbarung an das positive Recht gebunden sei und nach Billigkeitsgrundsätzen nur entscheiden dürfe, wenn die Parteien dies formgültig schriftlich vereinbart haben. Aus dem Inhalt des Schiedsspruchs gehe aber hervor, dass die Schiedsrichter, ungeachtet der zweimaligen Verwendung des Worts Billigkeit, von rechtlichen Erwägungen ausgegangen seien. Seine Entscheidung im Punkt römisch eins. und römisch zwei. des Schiedsspruchs habe das Schiedsgericht in Auslegung des Handelsvertretungsvertrags getroffen. Zur Begründung seiner Entscheidung in Punkt römisch drei. des Schiedsspruchs habe sich das Schiedsgericht eingehend mit der Frage des anzuwendenden materiellen Rechts auseinandergesetzt und unter Bezugnahme auf eine „lex mercatoria“ den Grundsatz von Treu und Glauben herangezogen. Eine auf diesem allgemeinen Rechtsgrundsatz basierende Entscheidung sei nicht eine bloße Billigkeitsentscheidung. Auch die Festsetzung der Höhe des Ersatzbetrags mit einem Globalbetrag entspreche in Anbetracht der Schwierigkeiten, diesen Betrag genau rechnerisch zu ermitteln, der im französischen als auch im türkischen Recht für vergleichbare Fälle vorgesehenen Regelung einer Festsetzung der Höhe eines Schadens nach freier Überzeugung durch das Gericht.
Das Gericht zweiter Instanz änderte über Berufung der Klägerin das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass der Schiedsspruch vom 26. Oktober 1979 in seinen Punkten III. (Schadenersatz von 800.000 FF) und IV. (Kostenentscheidung) aufgehoben wurde. Die Abweisung des Mehrbegehrens den Schiedsspruch auch in seinen Punkten I. und II. aufzuheben, wurde bestätigt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands des bestätigenden Teils seiner Entscheidung 60.000 S übersteige. Es erachtete den Anfechtungsgrund nach § 595 Z 3 ZPO nicht als gegeben. Nur eine Verletzung der gesetzlichen oder schiedsvertraglichen Bestimmungen über die Besetzung des Schiedsgerichts, wie etwa Verstöße gegen das Verbot des § 578 ZPO (Bestellung eines aktiven Richters als Schiedsrichter) oder die Mitwirkung eines gemäß § 586 Abs 1 ZPO erfolgreich abgelehnten Schiedsrichters, könne nach § 595 Z 3 ZPO zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen, nicht aber ein Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift über die Dauer des Verfahrens. Gemäß Art 18 Abs 2 der Verfahrensordnung könne der Schiedsgerichtshof die Frist, innerhalb welcher der Schiedsspruch ergehen soll, von Amts wegen verlängern, falls er es für notwendig halte; dies sei im vorliegenden Fall auch geschehen. Hingegen habe das Schiedsgericht in seiner Entscheidung zu Punkt III. des Schiedsspruchs die Grenzen des ihm gesteckten Entscheidungsbereichs (§ 595 Z 5 ZPO) dadurch überschritten, dass es entgegen Art 13 Abs 3 der Verfahrensordnung des Schiedsgerichtshofs der ICC nicht nach den ihm anwendbar erscheinenden Kollisionsnormen das anzuwendende nationale Recht bestimmt, sondern unter Ablehnung der Anknüpfung an eine bestimmte nationale Rechtsordnung sich auf eine lex mercatoria berufen und seine Entscheidung lediglich auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützt habe. Das Schiedsgericht habe aber nicht zum Ausdruck gebracht, das französische und türkische Recht stimme in den maßgeblichen Bereichen vollständig überein, weshalb sich die Lösung der Frage, welche der beiden Rechtsordnungen zur Anwendung zu kommen habe, erübrige. In der Begründung seiner Entscheidung zu Punkt I. und II. des Schiedsspruchs habe das Schiedsgericht aber die Anwendung von Kollisionsnormen und eines nationalen Rechts nicht ausdrücklich abgelehnt, es habe seine Entscheidung vielmehr durch Vertragsauslegung gewonnen. Von einer Billigkeitsentscheidung könne deshalb insoweit keine Rede sein. Ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften (§ 595 Z 6 ZPO) liege in einer solchen Vorgangsweise nicht. Das Schiedsgericht habe in seiner Begründung zu Punkt III. des Schiedsspruchs ausgeführt, dass aufgrund des zwischenstaatlichen Charakters des Vertrags jede zwingende Anknüpfung an eine spezielle staatliche Rechtsordnung - sei sie nun die türkische oder die französische - abzulehnen und die internationale „lex mercatoria“ anzuwenden sei. Das Schiedsgericht habe es also ausdrücklich abgelehnt, unter Anwendung von Kollisionsnormen ein nationales Recht zu ermitteln und danach zu entscheiden. Diese Nichtanwendung von Kollisionsnormen sei aber kein Verstoß gegen zwingendes Recht, weil es den Parteien freigestanden wäre, das nationale Recht, das die Schiedsrichter auf den Rechtsstreit anwenden sollen, zu bestimmen (Art 13 Abs 3 der Verfahrensordnung). Wegen der erforderlichen teilweisen Aufhebung (Punkt III. des Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen § 595 Z 5 ZPO) müsse aber die Kostenentscheidung zur Gänze aufgehoben werden, weil diese vom endgültigen Ausgang der Rechtssache abhänge.Das Gericht zweiter Instanz änderte über Berufung der Klägerin das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass der Schiedsspruch vom 26. Oktober 1979 in seinen Punkten römisch drei. (Schadenersatz von 800.000 FF) und römisch vier. (Kostenentscheidung) aufgehoben wurde. Die Abweisung des Mehrbegehrens den Schiedsspruch auch in seinen Punkten römisch eins. und römisch zwei. aufzuheben, wurde bestätigt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands des bestätigenden Teils seiner Entscheidung 60.000 S übersteige. Es erachtete den Anfechtungsgrund nach Paragraph 595, Ziffer 3, ZPO nicht als gegeben. Nur eine Verletzung der gesetzlichen oder schiedsvertraglichen Bestimmungen über die Besetzung des Schiedsgerichts, wie etwa Verstöße gegen das Verbot des Paragraph 578, ZPO (Bestellung eines aktiven Richters als Schiedsrichter) oder die Mitwirkung eines gemäß Paragraph 586, Absatz eins, ZPO erfolgreich abgelehnten Schiedsrichters, könne nach Paragraph 595, Ziffer 3, ZPO zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen, nicht aber ein Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift über die Dauer des Verfahrens. Gemäß Artikel 18, Absatz 2, der Verfahrensordnung könne der Schiedsgerichtshof die Frist, innerhalb welcher der Schiedsspruch ergehen soll, von Amts wegen verlängern, falls er es für notwendig halte; dies sei im vorliegenden Fall auch geschehen. Hingegen habe das Schiedsgericht in seiner Entscheidung zu Punkt römisch drei. des Schiedsspruchs die Grenzen des ihm gesteckten Entscheidungsbereichs (Paragraph 595, Ziffer 5, ZPO) dadurch überschritten, dass es entgegen Artikel 13, Absatz 3, der Verfahrensordnung des Schiedsgerichtshofs der ICC nicht nach den ihm anwendbar erscheinenden Kollisionsnormen das anzuwendende nationale Recht bestimmt, sondern unter Ablehnung der Anknüpfung an eine bestimmte nationale Rechtsordnung sich auf eine lex mercatoria berufen und seine Entscheidung lediglich auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützt habe. Das Schiedsgericht habe aber nicht zum Ausdruck gebracht, das französische und türkische Recht stimme in den maßgeblichen Bereichen vollständig überein, weshalb sich die Lösung der Frage, welche der beiden Rechtsordnungen zur Anwendung zu kommen habe, erübrige. In der Begründung seiner Entscheidung zu Punkt römisch eins. und römisch zwei. des Schiedsspruchs habe das Schiedsgericht aber die Anwendung von Kollisionsnormen und eines nationalen Rechts nicht ausdrücklich abgelehnt, es habe seine Entscheidung vielmehr durch Vertragsauslegung gewonnen. Von einer Billigkeitsentscheidung könne deshalb insoweit keine Rede sein. Ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften (Paragraph 595, Ziffer 6, ZPO) liege in einer solchen Vorgangsweise nicht. Das Schiedsgericht habe in seiner Begründung zu Punkt römisch drei. des Schiedsspruchs ausgeführt, dass aufgrund des zwischenstaatlichen Charakters des Vertrags jede zwingende Anknüpfung an eine spezielle staatliche Rechtsordnung - sei sie nun die türkische oder die französische - abzulehnen und die internationale „lex mercatoria“ anzuwenden sei. Das Schiedsgericht habe es also ausdrücklich abgelehnt, unter Anwendung von Kollisionsnormen ein nationales Recht zu ermitteln und danach zu entscheiden. Diese Nichtanwendung von Kollisionsnormen sei aber kein Verstoß gegen zwingendes Recht, weil es den Parteien freigestanden wäre, das nationale Recht, das die Schiedsrichter auf den Rechtsstreit anwenden sollen, zu bestimmen (Artikel 13, Absatz 3, der Verfahrensordnung). Wegen der erforderlichen teilweisen Aufhebung (Punkt römisch drei. des Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen Paragraph 595, Ziffer 5, ZPO) müsse aber die Kostenentscheidung zur Gänze aufgehoben werden, weil diese vom endgültigen Ausgang der Rechtssache abhänge.
Der bestätigende Teil der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz blieb unbekämpft.
Gegen den abändernden Teil des Urteils des Berufungsgerichts wendet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Z 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen den abändernden Teil des Urteils des Berufungsgerichts wendet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach Paragraph 503, Ziffer 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.