Rechtssatz RS0045099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045099
Entscheidungsdatum
18.11.1982
Rechtssatz
Der Anfechtungsgrund des § 595 Z 5 ZPO kann entweder durch Überschreitung des durch den Schiedsvertrag gesteckten Entscheidungsbereiches, also bei Vorliegen einer zumindest teilweisen Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes, oder bei Überschreitung der von den Parteien gestellten Sachanträge (entsprechend etwa den für einen Verstoß gegen § 405 ZPO entwickelten Grundsätzen) verwirklicht werden. In der Anwendung billigen Ermessens durch das Schiedsgericht, ohne von den Parteien hiezu ermächtigt worden zu sein, liegt keine Überschreitung seiner Zuständigkeit.Der Anfechtungsgrund des Paragraph 595, Ziffer 5, ZPO kann entweder durch Überschreitung des durch den Schiedsvertrag gesteckten Entscheidungsbereiches, also bei Vorliegen einer zumindest teilweisen Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes, oder bei Überschreitung der von den Parteien gestellten Sachanträge (entsprechend etwa den für einen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO entwickelten Grundsätzen) verwirklicht werden. In der Anwendung billigen Ermessens durch das Schiedsgericht, ohne von den Parteien hiezu ermächtigt worden zu sein, liegt keine Überschreitung seiner Zuständigkeit.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 520/82
Entscheidungstext OGH 18.11.1982 8 Ob 520/82
Veröff: GesRZ 1983,102 = IPRax 1984,97
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045099
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19821118_OGH0002_0080OB00520_8200000_002