Entscheidungsgründe:
Die Staatsanwaltschaft W*** begehrte die Nichtigerklärung der Ehe der Beklagten gemäß § 23 EheG und den Ausspruch, daß beide Beklagten an der Nichtigkeit der Ehe ein Verschulden treffe. Die Beklagten hätten am 7.August 1982 vor dem Standesamt Wels geheiratet. Der Erstbeklagte sei österreichischer Staatsbürger, die Zweitbeklagte sei im Zeitpunkt der Eheschließung keniatische Staatsbürgerin gewesen. Der letzte Wohnsitz beider Beklagten sei Wels gewesen. Die Ehe der Beklagten sei ausschließlich zu dem Zwecke geschlossen worden, um der Zweitbeklagten die österreichische Staatsbürgerschaft zu verschaffen. Die Zweitbeklagte, die in Mombasa/Kenia der Prostitution nachging, sei von den Ehegatten Franz Xaver M*** und Annemarie M*** angeworben worden, nach Österreich zu kommen, um hier die Prostitution auszuüben. Beide Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Heirat sei auf Grund ihrer persönlichen Beziehungen zustandegekommen und die Ehe sei auch vollzogen worden. Die Zweitbeklagte sei an der Eheschließung interessiert gewesen. Ab Herbst 1982 sei zwischen dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten eine Entfremdung eingetreten, weil der Erstbeklagte berufsbedingt nicht mehr so viel Zeit gehabt habe, um sich um die Zweitbeklagte als seine Frau zu kümmern. Die Zweitbeklagte sei dann ihre eigenen Wege gegangen. Obwohl die Zweitbeklagte an einer Aufrechterhaltung der Ehe interessiert gewesen sei, habe sie einsehen müssen, daß infolge inzwischen eingetretener tiefgreifender Zerrüttung eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft unmöglich sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf folgende Feststellungen:Die Staatsanwaltschaft W*** begehrte die Nichtigerklärung der Ehe der Beklagten gemäß Paragraph 23, EheG und den Ausspruch, daß beide Beklagten an der Nichtigkeit der Ehe ein Verschulden treffe. Die Beklagten hätten am 7.August 1982 vor dem Standesamt Wels geheiratet. Der Erstbeklagte sei österreichischer Staatsbürger, die Zweitbeklagte sei im Zeitpunkt der Eheschließung keniatische Staatsbürgerin gewesen. Der letzte Wohnsitz beider Beklagten sei Wels gewesen. Die Ehe der Beklagten sei ausschließlich zu dem Zwecke geschlossen worden, um der Zweitbeklagten die österreichische Staatsbürgerschaft zu verschaffen. Die Zweitbeklagte, die in Mombasa/Kenia der Prostitution nachging, sei von den Ehegatten Franz Xaver M*** und Annemarie M*** angeworben worden, nach Österreich zu kommen, um hier die Prostitution auszuüben. Beide Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Heirat sei auf Grund ihrer persönlichen Beziehungen zustandegekommen und die Ehe sei auch vollzogen worden. Die Zweitbeklagte sei an der Eheschließung interessiert gewesen. Ab Herbst 1982 sei zwischen dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten eine Entfremdung eingetreten, weil der Erstbeklagte berufsbedingt nicht mehr so viel Zeit gehabt habe, um sich um die Zweitbeklagte als seine Frau zu kümmern. Die Zweitbeklagte sei dann ihre eigenen Wege gegangen. Obwohl die Zweitbeklagte an einer Aufrechterhaltung der Ehe interessiert gewesen sei, habe sie einsehen müssen, daß infolge inzwischen eingetretener tiefgreifender Zerrüttung eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft unmöglich sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf folgende Feststellungen:
Die Beklagten haben am 7.August 1982 vor dem Standesamt Wels zu Beurkundungsnummer 207/1982 die Ehe geschlossen. Der Ehe entstammen keine Kinder. Der letzte gemeinsame Aufenthalt war Wels, Linzerstraße 222. Der Erstbeklagte, der auch als Taxifahrer tätig war, lernte den Besitzer des Steakhauses in Wels, Franz M***, kennen. Die beiden vereinbarten, Afrikanerinnen, die in Mombasa bereits der Prostitution nachgingen, mit nach Österreich zu nehmen. Im Mai 1982 flogen der Erstbeklagte und Franz M*** nach Kenia. Bereits in Mombasa erklärten sie den Frauen Anastasia und Amina (der Zweitbeklagten), daß sie, wenn sie mit nach Österreich fahren wollten, dort in einem Lokal der Prostitution nachgehen müssen. Die Zweitbeklagte war in Mombasa Tänzerin in einer Diskothek bzw. einem Nachtklub und verdiente sich dort ihr Geld mit Prostitution. Am 28.Mai 1982 reisten die Beklagten in Österreich ein. Am 7. August 1982 heirateten die Beklagten. Der Grund für die Hochzeit lag darin, daß die Zweitbeklagte die nötigen Aufenthaltspapiere bekam und in Österreich bleiben konnte. Die Zweitbeklagte erhielt die österreichische Staatsbürgerschaft, aus welchem Grund auch die Ehe geschlossen wurde. Mit 1.September 1982 wurde der Zweitbeklagten ein amtsärztliches Zeugnis vom Magistrat der Stadt Wels zur Ausübung der Prostitution ausgestellt.Die Beklagten haben am 7.August 1982 vor dem Standesamt Wels zu Beurkundungsnummer 207 aus 1982, die Ehe geschlossen. Der Ehe entstammen keine Kinder. Der letzte gemeinsame Aufenthalt war Wels, Linzerstraße 222. Der Erstbeklagte, der auch als Taxifahrer tätig war, lernte den Besitzer des Steakhauses in Wels, Franz M***, kennen. Die beiden vereinbarten, Afrikanerinnen, die in Mombasa bereits der Prostitution nachgingen, mit nach Österreich zu nehmen. Im Mai 1982 flogen der Erstbeklagte und Franz M*** nach Kenia. Bereits in Mombasa erklärten sie den Frauen Anastasia und Amina (der Zweitbeklagten), daß sie, wenn sie mit nach Österreich fahren wollten, dort in einem Lokal der Prostitution nachgehen müssen. Die Zweitbeklagte war in Mombasa Tänzerin in einer Diskothek bzw. einem Nachtklub und verdiente sich dort ihr Geld mit Prostitution. Am 28.Mai 1982 reisten die Beklagten in Österreich ein. Am 7. August 1982 heirateten die Beklagten. Der Grund für die Hochzeit lag darin, daß die Zweitbeklagte die nötigen Aufenthaltspapiere bekam und in Österreich bleiben konnte. Die Zweitbeklagte erhielt die österreichische Staatsbürgerschaft, aus welchem Grund auch die Ehe geschlossen wurde. Mit 1.September 1982 wurde der Zweitbeklagten ein amtsärztliches Zeugnis vom Magistrat der Stadt Wels zur Ausübung der Prostitution ausgestellt.
Der Zweck der Eheschließung zwischen den Beklagten war nicht, eine eheliche Gemeinschaft zu begründen, sondern der Zweitbeklagten die österreichische Staatsbürgerschaft zu ermöglichen sowie einen Aufenthalt in Österreich zu sichern.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die im § 23 Abs 1 EheG genannten Voraussetzungen für den Ausspruch der Nichtigkeit der Ehe gegeben seien.Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die im Paragraph 23, Absatz eins, EheG genannten Voraussetzungen für den Ausspruch der Nichtigkeit der Ehe gegeben seien.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Beklagten nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichtes verwies es darauf, daß die Rechtsrügen der Beklagten nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgingen, wenn sie den Beweggrund der Liebe in den Vordergrund ihrer Eheschließung zu stellen suchen. Im übrigen sei die Gemeinschaft der Beklagten nach deren eigenem Vorbringen nach weniger als einem Vierteljahr wieder aufgelöst worden, sodaß auch von einer Heilung der Ehe nach § 23 Abs 2 EheG nicht gesprochen werden könne.Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Beklagten nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichtes verwies es darauf, daß die Rechtsrügen der Beklagten nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgingen, wenn sie den Beweggrund der Liebe in den Vordergrund ihrer Eheschließung zu stellen suchen. Im übrigen sei die Gemeinschaft der Beklagten nach deren eigenem Vorbringen nach weniger als einem Vierteljahr wieder aufgelöst worden, sodaß auch von einer Heilung der Ehe nach Paragraph 23, Absatz 2, EheG nicht gesprochen werden könne.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revisionen beider Beklagten. Der Erstbeklagte stützt sein Rechtsmittel auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO, die Zweitbeklagte nur auf § 503 Abs 1 Z 4 ZPO. Beide beantragen die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß das Klagebegehren abgewiesen werden möge. Die Staatsanwaltschaft Wels erstattete keine Revisionsbeantwortung.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revisionen beider Beklagten. Der Erstbeklagte stützt sein Rechtsmittel auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO, die Zweitbeklagte nur auf Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO. Beide beantragen die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß das Klagebegehren abgewiesen werden möge. Die Staatsanwaltschaft Wels erstattete keine Revisionsbeantwortung.