Unterhaltsvorschüsse sind zu gewähren: gemäß § 4 Z 3 UVG, wenn
dem Unterhaltsschuldner auf Grund einer Anordnung in einem
strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat die Freiheit
entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht
erfüllen kann; und gemäß § 4 Z 4 UVG, wenn die Vaterschaft zu
einem unehelichen Kind in erster Instanz festgestellt und einem
mit der Klage auf Feststellung der Vaterschaft verbundenen
Unterhaltsbegehren entweder, zumindest mit einem Teilbetrag, in
erster Instanz stattgegeben oder hierüber für den Fall der
rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft ein gerichtlicher
Vergleich geschlossen worden ist. Nach § 5 Abs 1 UVG gilt im
Falle der Vorschußgewährung nach § 4 Z 4 UVG als Exekutionstitel
dieses Urteil oder dieser Vergleich. Gemäß § 6 Abs 1 UVG dürfen
die Vorschüsse monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte
Halbwaisen nach § 293 Abs 1 c bb 1. Fall ASVG, vervielfacht mit
dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108 f ASVG), nicht
übersteigen. Nach § 6 Abs 2 Z 1 UVG ist ua im Falle des § 4 Z 3
UVG einem Kind monatlich bis zum Ende des vor Vollendung seines
sechsten Lebensjahres liegenden Monates ein Viertel des im Abs 1
genannten Höchstbetrages zu gewähren. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat
das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen,
soweit in den Fällen ... des § 4 Z 4 begründete Bedenken
vorhanden sind, daß die im Exekutionstitel festgesetzte
Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen
Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist.
§ 7 Abs 2 UVG lautet: "Werden einem Kinde Vorschüsse nach den ...
§ 4 Z 4 gewährt und wird dem Unterhaltsschuldner die Freiheit im
Sinne des § 4 Z 3 entzogen, so ist dies kein Grund, die bisher gewährten Vorschüsse zu versagen; wird dem Unterhaltsschuldner aber für länger als sechs Monate die Freiheit entzogen, so sind nach Ablauf dieser Zeit von Amts wegen anstelle der bisher gewährten Vorschüsse solche nach § 4 Z 3 zu gewähren, soweit ein entsprechender Antrag nicht bereits früher gestellt worden ist."Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, entzogen, so ist dies kein Grund, die bisher gewährten Vorschüsse zu versagen; wird dem Unterhaltsschuldner aber für länger als sechs Monate die Freiheit entzogen, so sind nach Ablauf dieser Zeit von Amts wegen anstelle der bisher gewährten Vorschüsse solche nach Paragraph 4, Ziffer 3, zu gewähren, soweit ein entsprechender Antrag nicht bereits früher gestellt worden ist."
Nach dieser ausdrücklichen Gesetzesanordnung steht die mangelnde Rechtskraft des Vaterschaftsurteiles der Gewährung von Vorschüssen nach § 4 Z 3 UVG wegen nachfolgender Inhaftierung des Unterhaltspflichtigen nicht entgegen. Es ist nun kein Grund erkennbar, warum der Gesetzgeber im - hierNach dieser ausdrücklichen Gesetzesanordnung steht die mangelnde Rechtskraft des Vaterschaftsurteiles der Gewährung von Vorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG wegen nachfolgender Inhaftierung des Unterhaltspflichtigen nicht entgegen. Es ist nun kein Grund erkennbar, warum der Gesetzgeber im - hier
gegebenen - umgekehrten Fall, nämlich bei Inhaftierung des Vaters noch vor Fällung des Vaterschaftsurteiles in erster Instanz, dem Kind diesen Unterhaltsvorschuß nach § 4 Z 3 UVG versagen wollte. Auch Knoll verweist im Komm zum UVG in ÖA Rz 8 zu § 4 Z 4 auf die Zulässigkeit des Vorschusses nach § 4 Z 4 UVG bei vorangegangener Inhaftierung des Unterhaltsverpflichteten und den bei gegenteiliger Annahme gegebenen Wertungswiderspruch; Voraussetzung für eine Beschlußfassung nach § 4 Z 3 UVG sei daher auch in diesem Fall nur das Vorliegen eines Unterhaltstitels im Sinne des § 4 Z 4 UVG. Ein solcher Titel ist hier vorhanden.gegebenen - umgekehrten Fall, nämlich bei Inhaftierung des Vaters noch vor Fällung des Vaterschaftsurteiles in erster Instanz, dem Kind diesen Unterhaltsvorschuß nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG versagen wollte. Auch Knoll verweist im Komm zum UVG in ÖA Rz 8 zu Paragraph 4, Ziffer 4, auf die Zulässigkeit des Vorschusses nach Paragraph 4, Ziffer 4, UVG bei vorangegangener Inhaftierung des Unterhaltsverpflichteten und den bei gegenteiliger Annahme gegebenen Wertungswiderspruch; Voraussetzung für eine Beschlußfassung nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG sei daher auch in diesem Fall nur das Vorliegen eines Unterhaltstitels im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, UVG. Ein solcher Titel ist hier vorhanden.
Da der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht, der Mangel einer rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft stehe einer Vorschußgewährung nach § 4 Z 3 UVG entgegen, nicht gefolgt werden konnte, war dem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen.Da der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht, der Mangel einer rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft stehe einer Vorschußgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG entgegen, nicht gefolgt werden konnte, war dem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen.