Rechtssatz RS0076285
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076285
Entscheidungsdatum
11.04.1991
Rechtssatz
Es ist kein Grund erkennbar, warum der Gesetzgeber bei Inhaftierung des Vaters noch vor Fällung des Vaterschaftsurteiles in erster Instanz, dem Kind diesen Unterhaltsvorschuß nach § 4 Z 3 UVG versagen wollte. Der Mangel einer rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft steht einer Vorschußgewährung nach § 4 Z 3 UVG nicht entgegen.Es ist kein Grund erkennbar, warum der Gesetzgeber bei Inhaftierung des Vaters noch vor Fällung des Vaterschaftsurteiles in erster Instanz, dem Kind diesen Unterhaltsvorschuß nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG versagen wollte. Der Mangel einer rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft steht einer Vorschußgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076285
Dokumentnummer
JJR_19910411_OGH0002_0080OB00523_9100000_001