Dieser Revisionsrekurs ist unzulässig.
Vorwegzunehmen ist, daß das von der Bestellung der Sachwalter für behinderte Personen handelnde 5.Hauptstück des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen im § 249 keine abschließende Regelung des Rechtsmittelverfahrens in Sachwalterschaftssachen enthält (8 Ob 543/85; 8 Ob 538/86 ua.), sodaß, soweit diese Bestimmung nichts Abweichendes normiert, die allgemeinen Bestimmungen der §§ 9 ff AußStrG gelten. Die Rechtsprechung hat vor der ZVN 1983 die Ansicht vertreten, es könne von einer bestätigenden Entscheidung nur gesprochen werden, wenn die Entscheidung der ersten Instanz durch das Gericht zweiter Instanz vollständig bestätigt wird (JB 56). Dieser im Streitverfahren entwickelte Grundsatz gelte auch im Außerstreitverfahren; nur dann, wenn das Gericht in einem Beschluß über verschiedene Gegenstände entscheide, sei die Anfechtbarkeit der Entscheidung für jeden Gegenstand gesondert zu prüfen (SZ 41/109). Die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Entscheidungen wurde aber nun durch die ZVN 1983 für das Streitverfahren abweichend von den Grundsätzen des Judikats 56 neu geregelt; ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer Rekursentscheidung ist jetzt im streitigen Verfahren immer unzulässig. Diese neuen Rechtsmittelbeschränkungen sind auch auf andere Verfahrensarten nicht nur dann anzuwenden, wenn dort auf die Vorschriften der ZPO verwiesen wird; sie müssen zu einer Änderung der Rechtslage auch dort führen, wo bisher das Judikat 56 bloß auf Grund einer jetzt fortgefallenen Analogie angewendet wurde, wie etwa im Außerstreitverfahren (Petrasch in ÖJZ 1985, 303; RZ 1985/35 mwN; 7 Ob 582/85 ua.). Dies bedeutet, daß nunmehr im außerstreitigen Verfahren die Anfechtung eines bestätigenden Teiles einer Rekursentscheidung nur unter den im § 16 AußStrG normierten Voraussetzungen erfolgen kann, wobei die Grenzlinie zwischen bestätigender Entscheidung und Abänderung dort zu ziehen ist, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde (RZ 1985/35 ua.).Vorwegzunehmen ist, daß das von der Bestellung der Sachwalter für behinderte Personen handelnde 5.Hauptstück des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen im Paragraph 249, keine abschließende Regelung des Rechtsmittelverfahrens in Sachwalterschaftssachen enthält (8 Ob 543/85; 8 Ob 538/86 ua.), sodaß, soweit diese Bestimmung nichts Abweichendes normiert, die allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 9, ff AußStrG gelten. Die Rechtsprechung hat vor der ZVN 1983 die Ansicht vertreten, es könne von einer bestätigenden Entscheidung nur gesprochen werden, wenn die Entscheidung der ersten Instanz durch das Gericht zweiter Instanz vollständig bestätigt wird (JB 56). Dieser im Streitverfahren entwickelte Grundsatz gelte auch im Außerstreitverfahren; nur dann, wenn das Gericht in einem Beschluß über verschiedene Gegenstände entscheide, sei die Anfechtbarkeit der Entscheidung für jeden Gegenstand gesondert zu prüfen (SZ 41/109). Die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Entscheidungen wurde aber nun durch die ZVN 1983 für das Streitverfahren abweichend von den Grundsätzen des Judikats 56 neu geregelt; ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer Rekursentscheidung ist jetzt im streitigen Verfahren immer unzulässig. Diese neuen Rechtsmittelbeschränkungen sind auch auf andere Verfahrensarten nicht nur dann anzuwenden, wenn dort auf die Vorschriften der ZPO verwiesen wird; sie müssen zu einer Änderung der Rechtslage auch dort führen, wo bisher das Judikat 56 bloß auf Grund einer jetzt fortgefallenen Analogie angewendet wurde, wie etwa im Außerstreitverfahren (Petrasch in ÖJZ 1985, 303; RZ 1985/35 mwN; 7 Ob 582/85 ua.). Dies bedeutet, daß nunmehr im außerstreitigen Verfahren die Anfechtung eines bestätigenden Teiles einer Rekursentscheidung nur unter den im Paragraph 16, AußStrG normierten Voraussetzungen erfolgen kann, wobei die Grenzlinie zwischen bestätigender Entscheidung und Abänderung dort zu ziehen ist, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde (RZ 1985/35 ua.).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Entscheidung des Rekursgerichtes insoweit um eine bestätigende, als dem Bertoffenen ein Sachwalter bestellt und diesem ein (eingeschränkter) Wirkungskreis zuerkannt wurde; abändernd ist die Entscheidung des Rekursgerichtes nur insoweit, als das Rekursgericht dem Sachwalter einen umfänglich geringeren Wirkungskreis zuerkannte als das Erstgericht. Gegen diesen abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich aber der Revisionsrekurs des Betroffenen nicht; er bekämpft eindeutig erkennbar die Entscheidung des Rekursgerichtes nur insoweit, als für ihn ein Sachwalter bestellt und diesem ein (eingeschränkter) Wirkungskreis zugewiesen wurde, also nur in ihrem bestätigenden Teil.
Dies ist im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG nur aus den in dieser Gesetzesstelle normierten Rechtsmittelgründen zulässig. Da weder eine offenbare Aktenwidrigkeit noch eine Nichtigkeit geltend gemacht wurde und sich der letztere Beschwerdegrund auch der Aktenlage nicht entnehmen läßt, bleibt nur zu prüfen, ob die Auffassung des Rekursgerichtes, dem Betroffenen sei vom Erstgericht im Sinne des § 273 Abs 1 ZPO zu Recht wegen seiner psychischen Krankheit ein Sachwalter zur Besorgung bestimmter im Abs 3 dieser Gesetzesstelle umschriebenen Angelegenheiten bestellt worden, offenbar gesetzwidrig ist. Durch § 273 Abs 2 ABGB ist zwar verdeutlicht, daß eine psychische Erkrankung bzw. eine geistige Behinderung für sich allein die Bestellung eines Sachwalters nicht rechtfertigt, sondern nur dann, wenn der psychisch Kranke oder geistig Behinderte außerstande ist, alle oder einzelne seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Unter welchen Voraussetzungen aber im Einzelfall dann die Bestellung eines Sachwaltes geboten und mit welchen der im § 273 Abs 3 Z 1 bis 3 ABGB nur ganz allgemein umschriebenen Agenden dieser zu betrauen ist, ist im Gesetz im einzelnen nicht geregelt. Es kann daher nicht gesagt werden, daß im vorliegenden Fall die Entscheidung des Rekursgerichtes offenbar gesetzwidrig im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG wäre. Dies setzte nämlich nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103; RZ 1975,10; JBl 1975,661; JBl 1975,547 uva.). Davon kann aber im Sinne obiger Ausführungen keine Rede sein (so auch 6 Ob 660/86).Dies ist im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nur aus den in dieser Gesetzesstelle normierten Rechtsmittelgründen zulässig. Da weder eine offenbare Aktenwidrigkeit noch eine Nichtigkeit geltend gemacht wurde und sich der letztere Beschwerdegrund auch der Aktenlage nicht entnehmen läßt, bleibt nur zu prüfen, ob die Auffassung des Rekursgerichtes, dem Betroffenen sei vom Erstgericht im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO zu Recht wegen seiner psychischen Krankheit ein Sachwalter zur Besorgung bestimmter im Absatz 3, dieser Gesetzesstelle umschriebenen Angelegenheiten bestellt worden, offenbar gesetzwidrig ist. Durch Paragraph 273, Absatz 2, ABGB ist zwar verdeutlicht, daß eine psychische Erkrankung bzw. eine geistige Behinderung für sich allein die Bestellung eines Sachwalters nicht rechtfertigt, sondern nur dann, wenn der psychisch Kranke oder geistig Behinderte außerstande ist, alle oder einzelne seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Unter welchen Voraussetzungen aber im Einzelfall dann die Bestellung eines Sachwaltes geboten und mit welchen der im Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 ABGB nur ganz allgemein umschriebenen Agenden dieser zu betrauen ist, ist im Gesetz im einzelnen nicht geregelt. Es kann daher nicht gesagt werden, daß im vorliegenden Fall die Entscheidung des Rekursgerichtes offenbar gesetzwidrig im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG wäre. Dies setzte nämlich nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103; RZ 1975,10; JBl 1975,661; JBl 1975,547 uva.). Davon kann aber im Sinne obiger Ausführungen keine Rede sein (so auch 6 Ob 660/86).
Der Revisionsrekurs des Betroffenen ist daher zurückzuweisen.