Der Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes ist unzulässig.
Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus; es ist nämlich nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/22 und 53/86 uva; Heller-Berger-Stix, 648; Fasching IV 13 f und LB Rz 1709 ff) Die Beschwer, also das rechtliche Interesse an der Anfechtung der Zuständigkeitsentscheidung, fehlte der beklagten Partei infolge der endgültigen Verfahrensbeendigung durch die Zurückziehung der Klage unter Verzicht auf den Anspruch schon ab Einbringung des Revisionsrekurses. Der meritorischen Behandlung des Revisionsrekurses käme daher in der Hauptsache des Zwischenstreites, eben in der Zuständigkeitsfrage, nur noch abstrakt theoretische Bedeutung zu.Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus; es ist nämlich nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/22 und 53/86 uva; Heller-Berger-Stix, 648; Fasching römisch vier 13 f und LB Rz 1709 ff) Die Beschwer, also das rechtliche Interesse an der Anfechtung der Zuständigkeitsentscheidung, fehlte der beklagten Partei infolge der endgültigen Verfahrensbeendigung durch die Zurückziehung der Klage unter Verzicht auf den Anspruch schon ab Einbringung des Revisionsrekurses. Der meritorischen Behandlung des Revisionsrekurses käme daher in der Hauptsache des Zwischenstreites, eben in der Zuständigkeitsfrage, nur noch abstrakt theoretische Bedeutung zu.
Zwar hängt von der Entscheidung in der Hauptsache das Schicksal der Prozeßkosten ab, doch kann das in der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse nicht durch das Interesse an der Beseitigung der von der zweiten Instanz getroffenen Kostenentscheidung ersetzt werden (SZ 37/84; MietSlg 16.763/25; EvBl 1971/152 uva), weil die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO unanfechtbar ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung in einem Nebenpunkt kann nicht die weitergehende Entscheidung in der Hauptsache nur deshalb anfechtbar machen, um über die Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Nebenpunkt hinwegzukommen (SZ 37/84 uva, jüngst 4 Ob 404/87). Unter einer Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt ist aber nicht nur dessen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz, sondern über die gesamten Verfahrenskosten zu verstehen. Dies ergibt sich aus der in dieser Hinsicht nicht differenzierenden Formulierung des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO. Einigen Entscheidungen, die unter Berufung auf JBl 1977, 650 die Beschwer eines Rechtsmittelwerbers in dritter Instanz mit der Auswirkung der Entscheidung auf das Schicksal der Kosten erster Instanz begründeten (zB 7 Ob 732-738/83), folgte der Oberste Gerichtshof später nicht, und zwar aus den dargelegten Gründen und unter Aufzeigung des sich ergebenden Wertungwiderspruches zur Absicht des Gesetzgebers, der in § 54 Abs 2 JN anordnet, daß Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen sind, und der ferner die Anrufung des Obersten Gerichtshofes wegen eines Beschwerdegegenstandes bis S 15.000,-- (§ 502 Abs 2 Z 2, § 528 Abs 1 Z 5 ZPO) und zur Gänze im Kostenpunkt (§ 528 Abs 1 Z 2 ZPO) für unzulässig erklärt (4 Ob 404/87).Zwar hängt von der Entscheidung in der Hauptsache das Schicksal der Prozeßkosten ab, doch kann das in der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse nicht durch das Interesse an der Beseitigung der von der zweiten Instanz getroffenen Kostenentscheidung ersetzt werden (SZ 37/84; MietSlg 16.763/25; EvBl 1971/152 uva), weil die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung in einem Nebenpunkt kann nicht die weitergehende Entscheidung in der Hauptsache nur deshalb anfechtbar machen, um über die Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Nebenpunkt hinwegzukommen (SZ 37/84 uva, jüngst 4 Ob 404/87). Unter einer Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt ist aber nicht nur dessen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz, sondern über die gesamten Verfahrenskosten zu verstehen. Dies ergibt sich aus der in dieser Hinsicht nicht differenzierenden Formulierung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. Einigen Entscheidungen, die unter Berufung auf JBl 1977, 650 die Beschwer eines Rechtsmittelwerbers in dritter Instanz mit der Auswirkung der Entscheidung auf das Schicksal der Kosten erster Instanz begründeten (zB 7 Ob 732-738/83), folgte der Oberste Gerichtshof später nicht, und zwar aus den dargelegten Gründen und unter Aufzeigung des sich ergebenden Wertungwiderspruches zur Absicht des Gesetzgebers, der in Paragraph 54, Absatz 2, JN anordnet, daß Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen sind, und der ferner die Anrufung des Obersten Gerichtshofes wegen eines Beschwerdegegenstandes bis S 15.000,-- (Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO) und zur Gänze im Kostenpunkt (Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) für unzulässig erklärt (4 Ob 404/87).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.