Begründung:
Das Kreisgericht Wels wies den Antrag des Dipl.Ing. Wilhelm P***, mit welchem er die mit den im einzelnen genannten Rechtssachen befaßten Richter des Bezirksgerichtes Bad Ischl als befangen ablehnte, zurück.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem vom Antragsteller erhobenen Rekurs - der keine Unterschrift eines Rechtsanwaltes aufweist - soweit er sich auf die im Verfahren P 201/87 des Bezirksgerichtes Bad Ischl erfolgte Ablehnung des Gerichtsvorstehers Dr. R*** bezog, aus sachlichen Gründen nicht Folge.
Im übrigen, nämlich hinsichtlich der Ablehnung des Richters Dr. M*** im Verfahren 2 C 888/88 des Bezirksgerichtes Wels, der Ablehnung des Richters Dr. P*** in den Exekutionsverfahren E 85/86, E 3/87 und E 7/87 des Bezirksgerichtes Bad Ischl sowie der Ablehnung des Gerichtsvorstehers Dr. R*** im Verfahren SW 8/87 des Bezirksgerichtes Bad Ischl, wies es den Rekurs des Antragstellers zurück. Zur Begründung dieser Zurückweisung führte es aus:
Das den Antragsteller betreffende Sachwalterschaftsverfahren SW 8/87 des Bezirksgerichtes Bad Ischl sei rechtskräftig eingestellt worden, so daß dem Antragsteller im Ablehnungsverfahren insoweit die für die Rechtsmittelzulässigkeit erforderliche Beschwer fehle. Im übrigen sei davon auszugehen, daß sich nach der Rechtsprechung die Frage der Formgebundenheit und Zulässigkeit des Rekurses in Ablehnungssachen - abgesehen von der grundsätzlichen Bestimmung des § 24 Abs 2 JN - jeweils nach dem Anlaßverfahren richte. Soweit sich die Ablehnung auf in Streit- oder Exekutionsverfahren tätige Richter beziehe, bedürfe ein gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichteter schriftlicher Rekurs gemäß § 520 Abs 1 ZPO (in Exekutionsverfahren iVm § 78 EO) der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Diese Formvorschrift sei dem Rekurswerber aus zahlreichen früheren gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch Ablehnungsverfahren, bekannt und habe ihn bisher (so zuletzt in 4 R 289-297/88 und 4 R 298/88 des Oberlandesgerichtes Linz) dazu bewogen, mit eingebrachten Rekursen den Antrag zu verbinden, ihm Verfahrenshilfe zu bewilligen, "soweit eine Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist". Der vorliegende Rekurs enthalte keinen solchen Antrag, so daß unter den gegebenen Umständen von einer geflissentlichen Mißachtung der gesetzlichen Formvorschriften auszugehen sei. Das Erstgericht habe daher die Durchführung eines diesbezüglichen Verbesserungsverfahrens zu recht unterlassen. Mangels Unterschrift eines Rechtsanwaltes sei der schriftliche Rekurs im Sinne des § 520 Abs 1 ZPO (teilweise iVm § 78 EO) als zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung ungeeignet zurückzuweisen.Das den Antragsteller betreffende Sachwalterschaftsverfahren SW 8/87 des Bezirksgerichtes Bad Ischl sei rechtskräftig eingestellt worden, so daß dem Antragsteller im Ablehnungsverfahren insoweit die für die Rechtsmittelzulässigkeit erforderliche Beschwer fehle. Im übrigen sei davon auszugehen, daß sich nach der Rechtsprechung die Frage der Formgebundenheit und Zulässigkeit des Rekurses in Ablehnungssachen - abgesehen von der grundsätzlichen Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, JN - jeweils nach dem Anlaßverfahren richte. Soweit sich die Ablehnung auf in Streit- oder Exekutionsverfahren tätige Richter beziehe, bedürfe ein gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichteter schriftlicher Rekurs gemäß Paragraph 520, Absatz eins, ZPO (in Exekutionsverfahren in Verbindung mit Paragraph 78, EO) der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Diese Formvorschrift sei dem Rekurswerber aus zahlreichen früheren gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch Ablehnungsverfahren, bekannt und habe ihn bisher (so zuletzt in 4 R 289-297/88 und 4 R 298/88 des Oberlandesgerichtes Linz) dazu bewogen, mit eingebrachten Rekursen den Antrag zu verbinden, ihm Verfahrenshilfe zu bewilligen, "soweit eine Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist". Der vorliegende Rekurs enthalte keinen solchen Antrag, so daß unter den gegebenen Umständen von einer geflissentlichen Mißachtung der gesetzlichen Formvorschriften auszugehen sei. Das Erstgericht habe daher die Durchführung eines diesbezüglichen Verbesserungsverfahrens zu recht unterlassen. Mangels Unterschrift eines Rechtsanwaltes sei der schriftliche Rekurs im Sinne des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO (teilweise in Verbindung mit Paragraph 78, EO) als zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung ungeeignet zurückzuweisen.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhebt der Antragsteller ein schablonenmäßiges, auch auf andere Verfahren abgestelltes und als "Rekurs- und Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel, das nicht die Unterschrift eines Rechtsanwaltes trägt.