Rechtssatz RS0045990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045990
Entscheidungsdatum
24.04.2019
Rechtssatz
Zulässigkeit des Rechtszuges an den OGH, wenn der Rekurs aus formellen Gründen (hier: Mangel der Unterschrift eines Rechtsanwaltes) zurückgewiesen wurde. Ist der an den OGH gerichtete Rekurs ebenfalls nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben, so ist er ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinne des § 520 Abs 1 ZPO, § 78 EO zurückzuweisen.Zulässigkeit des Rechtszuges an den OGH, wenn der Rekurs aus formellen Gründen (hier: Mangel der Unterschrift eines Rechtsanwaltes) zurückgewiesen wurde. Ist der an den OGH gerichtete Rekurs ebenfalls nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben, so ist er ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinne des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO, Paragraph 78, EO zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 527/89
Entscheidungstext OGH 23.02.1989 8 Ob 527/89
- 2 Ob 549/92
Entscheidungstext OGH 27.05.1992 2 Ob 549/92
nur: Zulässigkeit des Rechtszuges an den OGH, wenn der Rekurs aus formellen Gründen (hier: Mangel der Unterschrift eines Rechtsanwaltes) zurückgewiesen wurde. (T1)
- 3 Ob 131/93
Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 131/93
Auch
- 1 Ob 584/95
Entscheidungstext OGH 28.07.1995 1 Ob 584/95
Auch; nur T1
- 5 Ob 88/09s
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 88/09s
Vgl; Beisatz: Hat das Gericht zweiter Instanz einen Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit eines Richters durch das Gericht erster Instanz in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen, kommt § 24 Abs 2 JN nicht zur Anwendung. Der Rechtszug an die dritte Instanz muss zur Prüfung dieser formellen Gründe offen stehen, dies allerdings unter der Voraussetzung des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen. (T2); Bem: Hier: Außerstreitiges Verfahren. (T3)
- 1 Ob 50/11a
Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 50/11a
nur T1; Beis wie T2
- 7 Ob 59/19f
Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 59/19f
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0045990
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019
Dokumentnummer
JJR_19890223_OGH0002_0080OB00527_8900000_001