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Entscheidung 5 Ob 88/09s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob88/09s

Entscheidungsdatum

09.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Angelika H*****, 2. Maria H*****, 3. Bartholomäus G*****, 4. Linda L*****, 5. Markus E*****, 6. Andrea F*****, alle *****, alle vertreten durch Ing. Josef Robert M*****, dieser vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Dr. Heinrich Schellhorn, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin S*****, Gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Ablehnung über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 24. März 2009, GZ 3 R 34/09d-5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat zwar den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt, entgegen der Bestimmung des Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG aber eine Begründung seines Ausspruchs unterlassen. Weil sich nach ständiger Rechtsprechung die für die Revisionsrekurszulässigkeit maßgebliche Erheblichkeit der Rechtsfrage nach objektiven Umständen bestimmt vergleiche RIS-Justiz RS0042405), wirft dieser Begründungsmangel keine erhebliche Rechtsfrage auf und macht daher den Revisionsrekurs aus diesem Grund nicht zulässig vergleiche RIS-Justiz RS0042507; 3 Ob 9/97p).

Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG liegen hier nicht vor und werden insbesondere von den Revisionsrekurswerbern auch nicht releviert vergleiche RIS-Justiz RS0102059). Hat nämlich das Gericht zweiter Instanz einen Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit eines Richters durch das Gericht erster Instanz in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen, kommt Paragraph 24, Absatz 2, JN nicht zur Anwendung. Der Rechtszug an die dritte Instanz muss zur Prüfung dieser formellen Gründe offen stehen, dies allerdings unter der Voraussetzung des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG vergleiche RIS-Justiz RS0044509; RS0098751; RS0122963; RS0045990).

Alle im konkreten Fall aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits durch höchstgerichtliche Judikatur geklärt:

Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 15, MRG (hier in Verbindung mit Paragraph 22, WGG) hat nur die Entscheidung in der Sache selbst mit Sachbeschluss zu ergehen vergleiche RIS-Justiz RS0070443; RS0045783; RS0107473). Nur für Rechtsmittel gegen einen Sachbeschluss gilt die vierwöchige Rechtsmittelfrist des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG (RIS-Justiz RS0107473), ansonsten steht nur die 14-tägige Rechtsmittelfrist des Paragraph 46, Absatz eins, AußStrG offen (5 Ob 25/09a). Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG ist in Ablehnungssachen nicht anwendbar vergleiche RIS-Justiz RS0007295 [T2]), übrigens auch nicht in wohnrechtlichen Verfahren an sich (5 Ob 25/09a mwN).

Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Textnummer

E91154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00088.09S.0609.000

Im RIS seit

09.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20090609_OGH0002_0050OB00088_09S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007295 Rechtssatz 29.06.1960Zivilrecht
Die Bestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG ist bei einem verspäteten Rekurs gegen die Verwerfung der Ablehnung eines Außerstreitrichters unanwendbar.
RS0042405 Rechtssatz 11.01.1984Zivilrecht
Die für die Revisionszulässigkeit maßgebende Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung entschieden, dann kann die Zulässigkeit de …
RS0042507 Rechtssatz 12.04.1984Zivilrecht
Das Fehlen einer Begründung des Ausspruches über die Unzulässigkeit der Revision macht die Revision nicht zulässig.
RS0044509 Rechtssatz 27.05.1992Zivilrecht
Weist das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit des Richters durch das Gericht erster Instanz in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zur …
RS0045783 Rechtssatz 25.04.1995Zivilrecht
Die Zurückweisung eines Schriftsatzes, mit dem das Gericht in einer im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG abzuhandelnden Angelegenheit gemäß § 40 Abs 1 MRG angerufen wurde, ist kein Sachbeschluss im Sinne des § 37 Abs 3 Z 15 MRG, weil nicht in der Sach …
RS0045990 Rechtssatz 23.02.1989Zivilrecht
Zulässigkeit des Rechtszuges an den OGH, wenn der Rekurs aus formellen Gründen (hier: Mangel der Unterschrift eines Rechtsanwaltes) zurückgewiesen wurde. Ist der an den OGH gerichtete Rekurs ebenfalls nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben, so ist er o …
RS0070443 Rechtssatz 28.04.1992Zivilrecht
Gemäß § 37 Abs 3 Z 15 MRG hat nur die Entscheidung in der Sache mit Sachbeschluss zu ergehen. Es kommt dabei nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Entscheidung an. Eine Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges erfordert …
RS0107473 Rechtssatz 22.04.1997Zivilrecht
Die Zurückweisung eines Rekurses gegen die Ablehnung einer Verfahrensunterbrechung ist kein Sachbeschluss, sondern eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Für den Revisionsrekurs gegen einen solchen Beschluss gelten nicht die Vorschriften des § 37 Abs …