Der Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, daß die Bestimmung des § 24 Abs 2 JN nicht zur Anwendung kommen kann, wenn das Rekursgericht keine meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe vorgenommen hat, sondern in einem Zwischenverfahren den gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichteten Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (vgl SZ 42/74; EvBl 1975/92; EvBl 1980/101; SZ 54/96 EFSlg 57.667; EFSlg 63.899; 1 Ob 644/90; 1 Ob 543/91 ua). Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte; im vorliegenden Verfahren daher nach den Bestimmungen der ZPO. Da der Begriff des Revisionsrekurses im § 528 ZPO - als der des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gegen eine Entscheidung eines Rekursgerichtes aufzufassen ist, mag diese bestätigend, abändernd oder zurückweisend sein (Petrasch, Der Weg zum OGH nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 751; vgl auch EFSlg 64.175), hängt die Zulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO ab. Eine solche Rechtsfrage liegt aber nicht vor.Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, daß die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, JN nicht zur Anwendung kommen kann, wenn das Rekursgericht keine meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe vorgenommen hat, sondern in einem Zwischenverfahren den gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichteten Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen hat vergleiche SZ 42/74; EvBl 1975/92; EvBl 1980/101; SZ 54/96 EFSlg 57.667; EFSlg 63.899; 1 Ob 644/90; 1 Ob 543/91 ua). Soweit die Paragraphen 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte; im vorliegenden Verfahren daher nach den Bestimmungen der ZPO. Da der Begriff des Revisionsrekurses im Paragraph 528, ZPO - als der des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gegen eine Entscheidung eines Rekursgerichtes aufzufassen ist, mag diese bestätigend, abändernd oder zurückweisend sein (Petrasch, Der Weg zum OGH nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 751; vergleiche auch EFSlg 64.175), hängt die Zulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab. Eine solche Rechtsfrage liegt aber nicht vor.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß zur Einbringung des Rekurses gegen die Zurückweisung der Ablehnung (§ 24 Abs 2 JN) nur derjenige legitimiert ist, der selbst in erster Instanz einen Ablehnungsantrag gestellt hat und daß dementsprechend die Prozeßparteien gegen die Entscheidung über eine vom Richter selbst gestellte Befangenheitsanzeige nicht Rekurs erheben können (4 Ob 61/88; 6 Ob 677/88; 8 Ob 52/89). Da der Beklagte im Verfahren erster Instanz keinen Ablehnungsantrag gestellt hat, entspricht die Entscheidung des Rekursgerichtes der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß zur Einbringung des Rekurses gegen die Zurückweisung der Ablehnung (Paragraph 24, Absatz 2, JN) nur derjenige legitimiert ist, der selbst in erster Instanz einen Ablehnungsantrag gestellt hat und daß dementsprechend die Prozeßparteien gegen die Entscheidung über eine vom Richter selbst gestellte Befangenheitsanzeige nicht Rekurs erheben können (4 Ob 61/88; 6 Ob 677/88; 8 Ob 52/89). Da der Beklagte im Verfahren erster Instanz keinen Ablehnungsantrag gestellt hat, entspricht die Entscheidung des Rekursgerichtes der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers bildet der Umstand, daß bei Einräumung eines Rechtsschutzinteresses an die Prozeßpartei, die keinen Ablehnungsantrag gestellt hat, ein weiterer formeller Ablehnungsantrag und das darüber abzuführende Verfahren überflüssig gemacht würden, keinen Grund für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung, weil es im Ablehnungsverfahren um die Ausübung des Ablehnungsrechtes der Parteien geht und vom Gericht zu prüfen ist, ob die im einzelnen zu bezeichnenden Ablehnungsgründe rechtzeitig geltend gemacht wurden (§ 21 Abs 2 JN) und diese geeignet erscheinen, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen, das Rechtsschutzinteresse einer Partei somit nur im Rahmen des von ihr geltend gemachten Ablehnungsantrages geprüft werden kann.Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers bildet der Umstand, daß bei Einräumung eines Rechtsschutzinteresses an die Prozeßpartei, die keinen Ablehnungsantrag gestellt hat, ein weiterer formeller Ablehnungsantrag und das darüber abzuführende Verfahren überflüssig gemacht würden, keinen Grund für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung, weil es im Ablehnungsverfahren um die Ausübung des Ablehnungsrechtes der Parteien geht und vom Gericht zu prüfen ist, ob die im einzelnen zu bezeichnenden Ablehnungsgründe rechtzeitig geltend gemacht wurden (Paragraph 21, Absatz 2, JN) und diese geeignet erscheinen, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen, das Rechtsschutzinteresse einer Partei somit nur im Rahmen des von ihr geltend gemachten Ablehnungsantrages geprüft werden kann.
Damit erweist sich aber der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig, weshalb das Rechtsmittel zurückgewiesen werden mußte.