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Entscheidung 1 Ob 584/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob584/95

Entscheidungsdatum

28.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in den Ablehnungssachen der Antragsteller 1.) Wilhelm P*****Gesellschaft mbH & Co KG, 2.) Wilhelm P***** Gesellschaft mbH, 3.) H***** Gesellschaft mbH, 4.) D***** Gesellschaft mbH, 5.) Wilhelm P***** Gesellschaft mbH, 6.) Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P*****, und 7.) Karin P*****, alle vertreten durch Dr.Haimo Puschner, Dr.Johann Poigner und Mag.Martin Spernbauer, Rechtsanwälte in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 31.Mai 1995, GZ 2 R 111/95-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 15.Februar 1995, GZ 21 Nc 42/94 und 21 Nc 43/94-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Landesgericht Wels wies zahlreiche gegen seinen Präsidenten gerichtete Ablehnungsanträge zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Antragsteller ist unzulässig.

Die Ablehnungsanträge, die Entscheidungsgegenstand der Vorinstanzen sind, beziehen sich auf verschiedene Konkursverfahren. Gemäß Paragraph 171, KO sind auf das Verfahren, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Paragraph 24, Abs JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Gesetzesbestimmung wird von der ständigen Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung nur an das zunächst übergeordnete Gericht Rekurs erhoben werden kann, gegen dessen Entscheidung aber kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist. Das gilt nur dann nicht, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die Sachentscheidung des Erstgerichtes erhobenen Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 5 zu Paragraph 24, JN mwN). Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor, weil das Rekursgericht das Rechtsmittel der Antragsteller in der Sache erledigt hat.

An der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses könnte sich - entgegen der Ansicht der Antragsteller - selbst dann nichts ändern, wenn der angefochtene Beschluß tatsächlich mit der behaupteten Nichtigkeit behaftet wäre. Nichtigkeitsgründe sind zwar von den Rechtsmittelinstanzen als schwere Verletzungen grundsätzlicher Verfahrensvorschriften auch von amtswegen aufzugreifen, jedoch nur aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels (Kodek in Rechberger aaO Rz 2 zu Paragraph 477, mwN). Mangels Zulässigkeit des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses muß daher auch eine Erörterung der von den Antragstellern behaupteten Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses auf sich beruhen.

Unter der Voraussetzung, daß der Grundsatz des Zugangs zu den Gerichten gewahrt ist, bleibt die weitere Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit dem Ermessen der Staaten überlassen. Das sich aus Artikel 6, EMRK ergebende Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt also kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen; es gewährt daher auch keinen Zugang zu einem Höchstgericht (Miehsler/Vogler in Internationaler Kommentar zur EMRK Rz 272 zu Artikel 6, mwN). Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurses bedarf daher nicht jede behauptete Nichtigkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen einer Prüfung durch ein Höchstgericht.

Textnummer

E39853

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB00584.95.0728.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012

Dokumentnummer

JJT_19950728_OGH0002_0010OB00584_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041940 Rechtssatz 04.05.1982Zivilrecht
Fehlt es an einem zulässigen Rechtsmittel, kann der OGH die Frage, ob die Streitsache der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen und das bisherige Verfahren deshalb nichtig ist, auch nicht von Amts wegen aufgreifen (EvBl 1963/55).
RS0041942 Rechtssatz 06.09.1957Zivilrecht
Zur Wahrnehmung der Nichtigkeit genügt ein zulässiges Rechtsmittel.
RS0044509 Rechtssatz 27.05.1992Zivilrecht
Weist das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit des Richters durch das Gericht erster Instanz in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zur …
RS0045990 Rechtssatz 23.02.1989Zivilrecht
Zulässigkeit des Rechtszuges an den OGH, wenn der Rekurs aus formellen Gründen (hier: Mangel der Unterschrift eines Rechtsanwaltes) zurückgewiesen wurde. Ist der an den OGH gerichtete Rekurs ebenfalls nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben, so ist er o …
RS0046065 Rechtssatz 21.12.1967Zivilrecht
Durch die auf die 8.GEN zurückgehende Fassung dieser Gesetzesstelle hat zwar der Rechtszug in Ablehnungssachen eine vollständige Ordnung eigener Art erfahren (wie SZ 18/6, JBl 1951,488, RZ 1955,95); hält die zweite Instanz aber dafür, aus formellen Gründen …
RS0074402 Rechtssatz 08.01.1936Zivilrecht
Wurde die Ablehnung des Richters in erster Instanz zurückgewiesen und dieser Beschluss vom Rekursgericht bestätigt, so ist gegen dessen Entscheidung ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig; dies gilt auch für das Verfahren außer Streitsachen.
RS0074613 Rechtssatz 28.07.1995Zivilrecht
Das sich aus Art 6 MRK ergebende Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen; es gewährt daher auch keinen Zugang zu einem Höchstgericht. Es bedarf daher …
RS0079186 Rechtssatz 23.10.1974Zivilrecht
Art 6 Abs 1 MRK gibt keinen Anspruch auf einen mehrinstanzigen Rechtsweg (Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte 234). Verfassungsrechtlich garantiert ist vor allem das Verfahren in Zivilsachen vor einem unabhängigen Gericht (sh dazu …