Begründung:
Zwischen dem Kläger und diversen Grundnachbarn waren bzw sind eine große Anzahl den Verlauf von Grundgrenzen sowie das Bestehen verschiedener Servituten betreffende Rechtsstreitigkeiten anhängig. Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Liegenschaften, die ihm mit Übergabsvertrag vom 15.3.1972 übereignet wurden. Mit Kaufvertrag vom 26.11.1990 erwarb er zusätzlich eine kleinere Liegenschaft. Vielfache, bislang auf § 530 Abs 1 Z 1, 2 und 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklagen scheiterten zumeist bereits im Vorprüfungsverfahrens.Zwischen dem Kläger und diversen Grundnachbarn waren bzw sind eine große Anzahl den Verlauf von Grundgrenzen sowie das Bestehen verschiedener Servituten betreffende Rechtsstreitigkeiten anhängig. Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Liegenschaften, die ihm mit Übergabsvertrag vom 15.3.1972 übereignet wurden. Mit Kaufvertrag vom 26.11.1990 erwarb er zusätzlich eine kleinere Liegenschaft. Vielfache, bislang auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklagen scheiterten zumeist bereits im Vorprüfungsverfahrens.
Nunmehr brachte der Kläger zu R 642/93 des Landesgerichtes Wels eine auf § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage ein, weil nach seiner Auffassung die erkennenden Richter "in vorsätzlicher Schädigungsabsicht ihn an seinen staatsbürgerlichen, grundbücherlichen, verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten, an seiner Ehre, an seinem besseren Fortkommen sowie insbesondere finanziell und an seiner Existenz, durch gesetzlich unvertretbare, akten- und faktenwidrige und in Widerspruch zur präjudiziellen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, der geltenden Gesetzeslage und der Realität, in Verdacht der wiederholten vorsätzlichen Verletzung der geltenden Gesetze des StGB, ZPO, JN, StGG, B-VG, ABGB, MRK verletzt und geschädigt und ihn auch zum Großteil einen unwiederbringlichen hohen Schaden beweisbar zugefügt hätten" und beantragte hierin die Wiederaufnahme des durch Urteil vom 15.9.1989, GZ 1 C 47/88-22 des Bezirksgerichtes Frankenmarkt erledigten Verfahrens sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe und lehnte zugleich diverse Richter des Landesgerichtes Wels als befangen bzw ausgeschlossen ab.Nunmehr brachte der Kläger zu R 642/93 des Landesgerichtes Wels eine auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage ein, weil nach seiner Auffassung die erkennenden Richter "in vorsätzlicher Schädigungsabsicht ihn an seinen staatsbürgerlichen, grundbücherlichen, verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten, an seiner Ehre, an seinem besseren Fortkommen sowie insbesondere finanziell und an seiner Existenz, durch gesetzlich unvertretbare, akten- und faktenwidrige und in Widerspruch zur präjudiziellen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, der geltenden Gesetzeslage und der Realität, in Verdacht der wiederholten vorsätzlichen Verletzung der geltenden Gesetze des StGB, ZPO, JN, StGG, B-VG, ABGB, MRK verletzt und geschädigt und ihn auch zum Großteil einen unwiederbringlichen hohen Schaden beweisbar zugefügt hätten" und beantragte hierin die Wiederaufnahme des durch Urteil vom 15.9.1989, GZ 1 C 47/88-22 des Bezirksgerichtes Frankenmarkt erledigten Verfahrens sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe und lehnte zugleich diverse Richter des Landesgerichtes Wels als befangen bzw ausgeschlossen ab.
Das Oberlandesgericht weigerte sich, den neuerlichen, unsubstanzierten Ablehnungsantrag einer sachlichen Entscheidung zuzuführen und wies unter einem auf die zahlreichen vom Kläger und seiner Mutter in den letzten Jahren gegenüber den zuständigen Prozeßrichter des Bezirksgerichtes Frankenmarkt sowie die Rechtsmittelrichter des Landesgerichtes Wels wegen angeblicher Befangenheit erfolglos gestellten Ablehnungsanträge hin. In der Folge wies der Oberste Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag des Klägers mit Beschluß vom 28.7.1993 zu 8 Fs 502/93 unter Hinweis auf die Entscheidung EvBl 1989/18 ab.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Landesgericht Wels als seinerzeitiges Berufungsgericht die Wiederaufnahmsklage zurück und den Antrag, dem Kläger Verfahrenshilfe zu bewilligen, ab. Der Kläger werfe in seiner auf § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage den zuständigen Richtern ein strafbares Verhalten vor, ohne es in irgendeiner Weise zu substanzieren. Der Vorwurf erschöpfe sich darin, daß die Richter die klagende Partei durch ihre Entscheidungen vorsätzlich geschädigt hätten; es handle sich hiebei um Pauschalverdächtigungen, die in allen jüngst eingebrachten Wiederaufnahmsklagen mit den gleichen Worten und Phrasen wiederholt würden, nicht aber ein konkretes, zeitlich zuordenbares Verhalten darlegten. Aus dem Vorbringen des Klägers sei nicht im mindesten zu erkennen, worin jenes strafbare Verhalten der Richter bestünde. Vielmehr zeige sich, daß der Kläger Entscheidungen, die seinen Vorstellungen oder Wünschen nicht entsprächen, nicht akzeptiere.Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Landesgericht Wels als seinerzeitiges Berufungsgericht die Wiederaufnahmsklage zurück und den Antrag, dem Kläger Verfahrenshilfe zu bewilligen, ab. Der Kläger werfe in seiner auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage den zuständigen Richtern ein strafbares Verhalten vor, ohne es in irgendeiner Weise zu substanzieren. Der Vorwurf erschöpfe sich darin, daß die Richter die klagende Partei durch ihre Entscheidungen vorsätzlich geschädigt hätten; es handle sich hiebei um Pauschalverdächtigungen, die in allen jüngst eingebrachten Wiederaufnahmsklagen mit den gleichen Worten und Phrasen wiederholt würden, nicht aber ein konkretes, zeitlich zuordenbares Verhalten darlegten. Aus dem Vorbringen des Klägers sei nicht im mindesten zu erkennen, worin jenes strafbare Verhalten der Richter bestünde. Vielmehr zeige sich, daß der Kläger Entscheidungen, die seinen Vorstellungen oder Wünschen nicht entsprächen, nicht akzeptiere.
Im Hinblick auf die inhaltslosen, sich ständig wiederholenden Pauschalvorwürfe sei es unvertretbar im Sinne des § 539 Abs 1 ZPO vorzugehen, weshalb die Klage ungeachtet des § 537 ZPO im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 ZPO zurückzuweisen sei.Im Hinblick auf die inhaltslosen, sich ständig wiederholenden Pauschalvorwürfe sei es unvertretbar im Sinne des Paragraph 539, Absatz eins, ZPO vorzugehen, weshalb die Klage ungeachtet des Paragraph 537, ZPO im Vorprüfungsverfahren gemäß Paragraph 538, ZPO zurückzuweisen sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß den §§ 535, 519, 528 ZPO (EvBl 1985/30) zulässig sei.Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß den Paragraphen 535, 519, 528, ZPO (EvBl 1985/30) zulässig sei.
Gegen den vorgenannten Beschluß richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, ihn abzuändern und seinen Anträgen stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.