Die Rechtsmittel sind unzulässig.
Es entspricht der herrschenden Auffassung, daß vor der Entscheidung über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels seine Zulässigkeit zu prüfen ist (Fasching IV, 10, 25; 5 Ob 1/75; 5 Ob 529/78; 8 Ob 616/88 ua). Da es sich bei dem vom Betroffenen primär angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes um eine bestätigende Entscheidung handelt, kommen für die Anfechtung nur die Gründe des § 16 AußStrG in Betracht (vgl Kremzow, Österreichisches Sachwalterrecht Anm 3, 347). Solche Gründe vermag der Rechtsmittelwerber aber nicht aufzuzeigen.Es entspricht der herrschenden Auffassung, daß vor der Entscheidung über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels seine Zulässigkeit zu prüfen ist (Fasching römisch vier, 10, 25; 5 Ob 1/75; 5 Ob 529/78; 8 Ob 616/88 ua). Da es sich bei dem vom Betroffenen primär angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes um eine bestätigende Entscheidung handelt, kommen für die Anfechtung nur die Gründe des Paragraph 16, AußStrG in Betracht vergleiche Kremzow, Österreichisches Sachwalterrecht Anmerkung 3, 347). Solche Gründe vermag der Rechtsmittelwerber aber nicht aufzuzeigen.
Das Rekursgericht hat gemäß § 250 Abs 1 AußStrG das Verfahren ergänzt und die mündliche Verhandlung in Gegenwart des Betroffenen und des einstweiligen Sachwalters durchgeführt, so daß das rechtliche Gehör des Betroffenen vollkommen gewahrt wurde: er hatte selbst die Möglichkeit, seinen Standpunkt darzulegen, und wurde überdies durch den anwesenden einstweiligen Sachwalter als Rechtsbeistand in seiner Rechtsposition geschützt. Von einer Nichtigkeit, worunter nur eine qualifizierte Verfahrensmangelhaftigkeit zu verstehen ist (5 Ob 529/78; 8 Ob 616/88 ua), kann also keine Rede sein.Das Rekursgericht hat gemäß Paragraph 250, Absatz eins, AußStrG das Verfahren ergänzt und die mündliche Verhandlung in Gegenwart des Betroffenen und des einstweiligen Sachwalters durchgeführt, so daß das rechtliche Gehör des Betroffenen vollkommen gewahrt wurde: er hatte selbst die Möglichkeit, seinen Standpunkt darzulegen, und wurde überdies durch den anwesenden einstweiligen Sachwalter als Rechtsbeistand in seiner Rechtsposition geschützt. Von einer Nichtigkeit, worunter nur eine qualifizierte Verfahrensmangelhaftigkeit zu verstehen ist (5 Ob 529/78; 8 Ob 616/88 ua), kann also keine Rede sein.
Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig.
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse über Gebühren der Sachverständigen unzulässig. Demnach ist auch jener Teil des Rechtsmittels des Betroffenen, der sich gegen den Beschluß richtet, mit welchem die Gebühren des Sachverständigen bestimmt wurden, unzulässig.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG sind Rekurse über Gebühren der Sachverständigen unzulässig. Demnach ist auch jener Teil des Rechtsmittels des Betroffenen, der sich gegen den Beschluß richtet, mit welchem die Gebühren des Sachverständigen bestimmt wurden, unzulässig.
Beide Rechtsmittel des Betroffenen waren daher zurückzuweisen, ohne daß es notwendig gewesen wäre, auf ihre Verspätung einzugehen bzw allfällige Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens nach § 11 Abs 2 AußStrG zu prüfen (RZ 1966, 149; 3 Ob 636/76; 5 Ob 529/78 ua).Beide Rechtsmittel des Betroffenen waren daher zurückzuweisen, ohne daß es notwendig gewesen wäre, auf ihre Verspätung einzugehen bzw allfällige Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens nach Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG zu prüfen (RZ 1966, 149; 3 Ob 636/76; 5 Ob 529/78 ua).